Abschlussprüfer-Aufsichtssysteme
Kommissionsbeschluss legt den Grundstein für verstärkte internationale Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Abschlussprüfern
Wahrung des Anlegerschutzes: Seit 2008 haben über 20 Drittstaaten öffentliche Stellen geschaffen, die die Tätigkeit von Abschlussprüfern beaufsichtigen, in mindestens weiteren zehn Ländern werden diese gerade eingerichtet
(25.01.11) - Die Europäische Kommission hat ihren ersten Beschluss zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Abschlussprüfer-Aufsichtssysteme von 10 Drittländern gefasst (1). Mit diesem Beschluss wird der Weg für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Systeme als gleichwertig anerkannt sind, geebnet und so gegenseitiges Vertrauen in die Beaufsichtigung der Abschlussprüfungsgesellschaften geschaffen.
Der Beschluss sieht darüber hinaus eine Übergangsfrist für Abschlussprüfer aus 20 weiteren Drittländern (2) vor, die es diesen gestattet, ihre Prüfungstätigkeiten in der EU fortzusetzen, während weitere Bewertungen vorgenommen werden.
Hierzu der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissar Michel Barnier:
"Dieser Beschluss kommt zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ganz allgemein die Möglichkeit von Verbesserungen am Audit-Markt prüft, und muss deshalb in diesem größeren Zusammenhang gesehen werden. Der heutige Beschluss ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer engeren internationalen Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Abschlussprüfungsgesellschaften. Der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet kommt große Bedeutung zu, denn nur so lassen sich eine übermäßige Belastung der Abschlussprüfungsgesellschaften und Doppelarbeit bei der Beaufsichtigung vermeiden. Vor allem aber ermöglicht sie ein hohes Maß an Anlegerschutz, indem qualitativ hochwertige Abschlussprüfungen sichergestellt werden."
Gegenseitiges Vertrauen
In dem Maße, wie sich die Notwendigkeit einer globalen Tätigkeit für Unternehmen erhöht, müssen auch die Abschlussprüfer hier nachziehen. Da ihre Tätigkeit mittlerweile nationale Grenzen überschreitet, müssen sie auch einer wirksamen globalen Aufsicht unterliegen, die eine umfassende internationale Zusammenarbeit erfordert. Daher unterstützt die Kommission die Bildung gegenseitigen Vertrauens in die Beaufsichtigung durch die Herkunftslandbehörde. Gegenseitiges Vertrauen bedeutet, dass sich Mitgliedstaaten und Drittländer gegenseitig auf die jeweilige Überprüfung der weltweit tätigen Abschlussprüfungsgesellschaften verlassen können, was eine noch wirkungsvollere und effizientere Aufsicht ermöglicht.
Auf der Grundlage des Kommissionsbeschlusses können die Mitgliedstaaten nunmehr der Aufsichtstätigkeit der zehn Drittländer vertrauen, deren Aufsichtssysteme als gleichwertig bewertet wurden. In welchem Umfang ein Mitgliedstaat sich auf diese Drittstaaten verlässt und mit diesen kooperiert, wird durch Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland geregelt
Übergangsfrist für 20 Länder
20 Drittländer sind den Kommissionsbewertungen zufolge dabei, unabhängige öffentliche Aufsichtssysteme einzuführen. Bevor jedoch ein Beschluss über die Gleichwertigkeit dieser Systeme gefasst werden kann, müssen weitere Informationen über allgemeine Funktionsweise und Regeln dieser Systeme eingeholt werden.
Daher wurde für die Tätigkeit von Abschlussprüfern aus diesen 20 Drittländern eine Übergangsfrist eingeräumt. Während dieser bis zum 31. Juli 2012 laufenden Frist können Abschlussprüfer ihre Tätigkeit in der EU ohne EU-Aufsicht und ohne Registrierung bei den zuständigen EU-Behörden ausüben. Diese Übergangsfrist wird drittstaatlichen Abschlussprüfungsgesellschaften allerdings nur dann gewährt, wenn diese die Mindestanforderungen an die Information der Anleger in Europa erfüllen, die zur Wahrung des Anlegerschutzes notwendig sind.
Dies könnte die Vorlage der Ergebnisse der letzten Prüfung oder eine Erläuterung des internen Qualitätskontrollsystems der Abschlussprüfungsgesellschaft umfassen.
Hintergrund
Seit 2008 haben über 20 Drittstaaten öffentliche Stellen geschaffen, die die Tätigkeit von Abschlussprüfern beaufsichtigen, in mindestens weiteren zehn Ländern werden diese gerade eingerichtet. Die Stellen orientieren sich überwiegend an dem europäischen Modell für die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern.
Weitere Informationen zum Grünbuch zum Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung sind hier (externer Link) abrufbar
(1) Als gleichwertig gelten die Aufsichtssysteme in folgenden Ländern: Australien, China, Japan, Kanada, Kroatien, Schweiz, Singapur, Südafrika, Südkorea und Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Die Übergangsfrist gilt für folgende Länder: Abu Dhabi, Ägypten, Bermuda, Brasilien, die Cayman-Inseln, das Dubai International Financial Centre, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, die Insel Man, Israel, Jersey, Malaysia, Mauritius, Neuseeland, Russland, Taiwan, Thailand und die Türkei.
(Europäische Kommission: ra)
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