Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

EU-Telekommunikationsrecht verletzt?


Europäische Kommission gegen Sonderbehandlung Deutscher Anbieter bei Mobilfunk-Zustellungsentgelten
In ihrem Vorschlag hält sich die BNetzA ausdrücklich nicht an die Berechnungsmethode für Mobilfunk-Zustellungsentgelte, die die Kommission in ihrer Zustellungsentgelte-Empfehlung von 2009 vorgegeben hatte

(26.03.13) - Die Europäische Kommission hat Pläne der deutschen Telekom-Regulierungsbehörde (BNetzA) ausgesetzt, die dazu führen könnten, dass die Anrufzustellungsentgelte in deutschen Mobilfunknetzen um über 80 Prozent höher sind als in vielen anderen Mitgliedstaaten. Dadurch würden den deutschen Verbrauchern ungerechtfertigt hohe Preise für ihre Handygespräche berechnet. Zustellungsentgelte sind die Gebühren, die sich die Telekommunikationsbetreiber gegenseitig für die Anrufzustellung zwischen ihren Netzen in Rechnung stellen, wobei jeder Netzbetreiber im Hinblick auf den Zugang zu den Kunden in seinem eigenen Netz eine beherrschende Marktstellung innehat. Diese Kosten schlagen sich letztlich in den Preisen nieder, die Verbraucher und Unternehmen zahlen müssen.

In ihrem Vorschlag hält sich die BNetzA ausdrücklich nicht an die Berechnungsmethode für Mobilfunk-Zustellungsentgelte, die die Kommission in ihrer Zustellungsentgelte-Empfehlung von 2009 vorgegeben hatte. Diese Empfehlung ist Bestandteil des EU-Telekommunikationsrechts. Neben der Tatsache, dass die deutschen Verbraucher dadurch überhöhte Preise bezahlen, besteht auch die Gefahr, dass die Verbraucher in Ländern wie Portugal, Italien, Spanien und Griechenland am Ende die deutschen Mobilfunkbetreiber quersubventionieren.

Neelie Kroes, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, erklärte dazu: Da sich die große Mehrheit der Mitgliedstaaten an die Regeln hält, wird das EU-Telekommunikationsrecht heute auf koordinierte Weise angewandt, was größtmögliche Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb bringt. Deutsche Anbieter sollten dabei keine Sonderbehandlung erhalten.

In dem heute an die BNetzA verschickten Schreiben erläutert die Kommission, warum die im BNetzA-Vorschlag vorgesehenen neuen Entgelte gegen die Grundsätze und Ziele des EU-Telekommunikationsrechts verstoßen, wonach die Mitgliedstaaten den Wettbewerb und die Entwicklung des Binnenmarktes fördern und die Interessen der Verbraucher schützen müssen.

Dieser Fall ist ein weiteres Beispiel dafür, wie die Kommission von ihren Befugnissen nach Artikel 7a der Telekommunikationsrichtlinie in Bezug auf nationale Abhilfemaßnahmen Gebrauch macht. Die BNetzA hat nun drei Monate Zeit, um gemeinsam mit der Kommission und dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ("GEREK") eine Lösung zu finden.

Hintergrund
Ende Januar 2013 übermittelte die BNetzA der Kommission den Entwurf ihrer Pläne zur Regulierung des Mobilfunk-Zustellungsmarkts in Deutschland. Dieser Vorschlag umfasst auch eine Preiskontrollmethode mit einem Berechnungsverfahren für Mobilfunk-Anrufzustellungsentgelte, die es den Anbietern in Deutschland ermöglichen würde, beträchtlich höhere Zustellungsentgelte zu berechnen als die Anbieter in den meisten EU-Mitgliedstaaten. Die Kommission äußerte daraufhin in einem Schreiben ihre erheblichen Bedenken, weil die abweichende Methode der BNetzA zu Mobilfunk-Zustellungsentgelten führen würde, die um etwa 80 Prozent höher sind als in jenen Mitgliedstaaten, die sich an die Empfehlung der Kommission halten. Nach Ansicht der Kommission hat die BNetzA die Interessen der Verbraucher nicht ausreichend berücksichtigt und will außerdem einen Weg beschreiten, mit dem sie der Schaffung eines Binnenmarkts für die Telekommunikation schaden würde.

Die nationalen Telekom-Regulierungsbehörden müssen nach Artikel 7 der neuen Telekommunikations-Rahmenrichtlinie die Kommission, das GEREK (Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation) und die Telekom-Regulierungsbehörden in anderen EU-Ländern von Maßnahmen unterrichten, die sie zur Behebung von Wettbewerbsproblemen auf den betreffenden Märkten einführen wollen.

Im Rahmen der neuen Befugnisse nach Artikel 7a der Rahmenrichtlinie wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem "GEREK" in den kommenden drei Monaten Gespräche mit BNetzA darüber führen, wie der Vorschlag mit dem EU-Recht in Einklang gebracht werden kann. Für diesen Zeitraum wird die Umsetzung des Vorschlags ausgesetzt.

Darüber hinaus kann die Kommission nach den neuen Vorschriften auch weitere Harmonisierungsmaßnahmen in Form von Empfehlungen oder (verbindlichen) Beschlüssen erlassen, falls Ungereimtheiten zwischen den Regulierungsansätzen der nationalen Regulierungsbehörden (z. B. bei Abhilfemaßnahmen) in der EU längerfristig fortbestehen.

Links
Das Schreiben der Kommission an die deutsche Regulierungsbehörde wird veröffentlicht unter: https://circabc.europa.eu
Website zur Digitalen Agenda: http://ec.europa.eu/digital-agenda/
(Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen