Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken


Fusionskontrolle: Kommission billigt Übernahme des Nortel-Multiservice-Switch-Geschäfts durch Ericsson
Transaktion wird weder den Wettbewerb im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) insgesamt noch in einem wesentlichen Teil desselben merklich behindern


(09.03.11) - Die Europäische Kommission hat den geplanten Erwerb des Multiservice-Switch-Geschäfts der kanadischen Nortel Networks Corporation durch das schwedische Unternehmen Ericsson auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung gebilligt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Transaktion den Wettbewerb weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) insgesamt noch in einem wesentlichen Teil desselben merklich behindern wird.

Das Unternehmen Telefonaktiebolaget LM Ericsson ("Ericsson") bietet Technologien und Dienstleistungen für Mobilfunk- und Festnetzbetreiber an. Es ist in den vier Sparten Networks, Global Services, Multimedia und CDMA/GSM tätig.

Die Nortel-Unternehmenssparte für Multiservice-Switches (MSS-Geschäft) vertreibt ihre Produkte weltweit an Dienstleister, die Daten-, Sprach- und Videodienste in Echtzeit anbieten. Zum MSS-Geschäft gehören auch damit verbundene Dienste wie technische Wartung und Beratung.

Sowohl Ericsson als auch die MSS-Sparte von Nortel sind Anbieter von Multiservice-Switches. Switches werden für die Datenübermittlung gebraucht. Ericsson bietet auch komplette Netzwerklösungen für Telekommunikationsbetreiber an, die mit den Standards GSM, CDMA und UMTS/W-CDMA (3G-Schnittstellenstandard) und der VoIP-Technologie arbeiten, die allesamt Multiservice-Switches benötigen.

Die Kommission fand bei ihrer Untersuchung des MSS-Markts trotz sich überschneidender Tätigkeiten beider Unternehmen in diesem Bereich keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Multiservice-Switches werden nur als Ersatz- oder Zusatzgeräte an den vorhandenen Kundenstamm verkauft, da es inzwischen neuere Switching-Technologien gibt.

Allerdings ergab die Marktuntersuchung auch, dass Alcatel-Lucent, einer der Hauptwettbewerber von Ericsson im nachgeordneten Markt für UMTS/W-CDMA-Mobilfunkausrüstung, auf die Multiservice-Switches von Nortel angewiesen ist. Bei den Multiservice-Switches von Nortel handelt es sich um proprietäre Produkte, die Alcatel-Lucent für sein 2007 von Nortel erworbenes UMTS/W-CDMA-Geschäft benötigt.

Während der von der Kommission durchgeführten Untersuchungen einigten sich Ericsson und Alcatel-Lucent darauf, den Liefervertrag zwischen Alcatel-Lucent und Nortel zu verlängern, womit die Bedenken hinsichtlich der Kontinuität der MSS-Lieferungen ausgeräumt werden konnten. Die Kommission befand deshalb, dass Ericsson als Marktführer bei UMTS/W-CDMA nicht in der Lage ist, die Belieferung eines seiner Mitbewerber mit MSS zu unterbinden.

Die Untersuchungen der Kommission ergaben ferner, dass die geplante Transaktion den Wettbewerb auf den nachgeschalteten Märkten für GSM- oder Internettelefonie-Ausrüstung in keiner Weise beeinträchtigen wird, da die Wettbewerber von Ericsson, die auf die Multiservice-Switches von Nortel angewiesen sind, auf dem Markt keine große Rolle spielen und für Ericsson daher wenig Anreiz besteht, eine solche Taktik zu verfolgen.

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Übernahme den Wettbewerb weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) insgesamt noch in einem wesentlichen Teil desselben spürbar behindern wird.

Der Zusammenschluss, der unterhalb der in der Fusionskontrollverordnung festgelegten Umsatzschwellen bleibt, wurde der Kommission auf Antrag der beteiligten Unternehmen zur Prüfung vorgelegt. Am 13. Januar 2011 wurde er bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission wurde 1989 damit betraut, Fusionen und Übernahmen zwischen Unternehmen zu prüfen, wenn deren Umsatz bestimmte Schwellen übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Der bei weitem größte Teil der Zusammenschlüsse wird von der Kommission ohne Auflagen genehmigt. Lediglich in Fällen, in denen das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen oder sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken würde, verlangt sie Abhilfemaßnahmen oder untersagt Übernahmen.

Nach erfolgter Anmeldung muss die Kommission innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Die Freigabe eines Zusammenschlusses nach den EU-Fusionskontrollvorschriften greift dem Ergebnis etwaiger anderer Untersuchungen nach den EU-Beihilfe- oder Kartellvorschriften nicht vor. (Europäische Kommission:ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen