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Einschränkung des freien Kapitalverkehrs


Europäische Kommission verlangt von Belgien Änderung von zwei diskriminierenden Steuerbestimmungen
Ausländische Unternehmen, die in einer Betriebsstätte in Belgien Gewinne erwirtschaften, könnten stärker besteuert werden als belgische


(09.05.12) - Die Europäische Kommission hat Belgien förmlich aufgefordert, diskriminierende Bestimmungen zur Erbschafts- und zur Unternehmensbesteuerung aufzuheben.

Erbschaftsteuer: Laut den Vorschriften der Regionen Brüssel und Wallonien kann bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer zwischen mehreren Aktienkursen gewählt werden. Dies gilt jedoch nur für solche Aktien, die an der belgischen Börse gehandelt werden. Bei Aktien ausländischer Börsen wird dagegen ausschließlich der Kurs zugrunde gelegt, der am Todestag notiert wurde, ohne dass die Möglichkeit besteht, zwischen unterschiedlichen Kursen zu wählen. Nach Auffassung der Kommission stellt der Ausschluss von an anderen Börsen in der EU und im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) gehandelten Aktien von dieser Möglichkeit eine Diskriminierung dar und bedeutet eine ungerechtfertigte Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, denn die unterschiedliche Behandlung kann dazu führen, dass im Erbschaftsfall außerhalb von Belgien notierte Aktien höher besteuert werden.

Unternehmensteuer: Nach belgischem Recht wird auf Unternehmensgewinne eine Steuergutschrift von bis zu 3.750 EUR/Jahr gewährt. Die Gutschrift entspricht 10 Prozent des höchsten Betrags, der in den vergangenen drei Geschäftsjahren am Jahresende bei der Ermittlung der Differenz zwischen dem Wert der Sachanlagen und dem Gesamtbetrag der langfristigen Verbindlichkeiten eines Unternehmens positiv war. Gebietsfremde Steuerpflichtige, die in einer Betriebsstätte in Belgien Gewinne erwirtschaften, haben jedoch keinen Anspruch auf diese Steuergutschrift. Die Kommission hält diesen Ausschluss für eine Diskriminierung und für eine ungerechtfertigte Einschränkung der Niederlassungsfreiheit, denn er kann dazu führen, dass ausländische Unternehmen, die in einer Betriebsstätte in Belgien Gewinne erwirtschaften, stärker besteuert werden als belgische.

Die Kommission hält diese beiden Fälle von Diskriminierung für völlig ungerechtfertigt.

Die Aufforderungsschreiben der Kommission ergehen in Form von mit Gründen versehenen Stellungnahmen (der zweiten Stufe des EU-Vertragsverletzungsverfahrens). Geht in jedem dieser Fälle innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort ein, kann die Kommission Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

Für die neuesten allgemeinen Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten siehe:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


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