Beschaffung von Waffen, Munition & Kriegsmaterial
Europäische Kommission fordert Österreich und Polen auf, die EU-Vorschriften für die Beschaffung im Verteidigungsbereich vollständig umzusetzen
Österreich hat die Bestimmungen der Richtlinie noch nicht für Kärnten umgesetzt
(12.06.12) - Österreich und Polen wurden aufgefordert, der Europäischen Kommission innerhalb der nächsten zwei Monate die Maßnahmen mitzuteilen, die sie zur Umsetzung der EU-Vorschriften für die Beschaffung im Verteidigungsbereich zu ergreifen beabsichtigen (Richtlinie 2009/81/EG). Die Kommission hatte Bedenken, dass Österreich und Polen ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Richtlinie für die Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial (und damit verbundenen Bau- und Dienstleistungen) für die Streitkräfte sowie für die Vergabe sensibler Aufträge für Lieferungen, Bau- und Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit nicht nachgekommen sind.
Wird die Richtlinie nicht in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt, kommen weder den Unternehmen noch den Steuerzahlern die Vorteile eines leichteren Zugangs zu einem transparenten und offenen – und somit stärker wettbewerbsorientierten geprägten – Markt für Verteidigungsgüter zugute.
Die Vorschriften sind auf die Besonderheiten der Märkte für Verteidigungsgüter und Sicherheitsausrüstungen zugeschnitten. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie endete am 20. August 2011.
Österreich hat die Bestimmungen der Richtlinie noch nicht für Kärnten umgesetzt, was bedeutet, dass die Maßnahmen der Richtlinie nicht das gesamte Hoheitsgebiet abdecken. Polen hat bisher noch keinerlei Maßnahmen zur Umsetzung der oben genannten Richtlinie mitgeteilt.
Die Aufforderung der Kommission erfolgt in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Wenn die Behörden Österreichs und Polens die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen nicht innerhalb von zwei Monaten mitteilen, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen und die Verhängung von Strafgeldern beantragen.
Hintergrund
Mit der Richtlinie wird auf europäischer Ebene Folgendes eingeführt:
>> faire und transparente Regeln, die den Unternehmen den Zugang zu den Märkten für Verteidigungsgüter und Sicherheitsausrüstungen in anderen EU-Ländern erleichtern;
>> Flexibilität der öffentlichen Auftraggeber bei der detaillierten Aushandlung aller Merkmale komplexer Aufträge;
>> die Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, den Lieferanten Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben, damit geheim zu haltende Informationen vor unerlaubtem Zugriff geschützt sind und die Versorgungssicherheit gewährleistet wird, so dass die Streitkräfte, insbesondere im Krisen- oder Kriegsfall, rechtzeitig beliefert werden.
Sie erfasst bestimmte Beschaffungsaufträge in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung für
> militärische Ausrüstungen und damit zusammenhängende Bau- und Dienstleistungen,
>> sensible Sicherheitsausrüstungen, Bau- und Dienstleistungen, bei denen Zugang zu geheim zu haltenden Informationen gegeben ist.
Die Auftragsvergabe für nichtsensible und nichtmilitärische Ausrüstung, Bau- und Lieferleistungen durch öffentliche Auftraggeber in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit fällt unter die Richtlinie für die allgemeine öffentliche Auftragsvergabe 2004/18/EG.
Beide Richtlinien unterliegen Artikel 346 des Vertrags, was bedeutet, dass die EU-Mitgliedstaaten Beschaffungsvorgänge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ausnehmen können, wenn die Vorschriften der Richtlinie 2009/81/EG nicht ausreichen, um ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren.
Weitere Informationen:
http://ec.europa.eu/internal_market/company/simplification/index_de.htm
Aktuelle Informationen über anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten
http://ec.europa.eu/community_law/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)
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