Kostendeckung für Wasserdienstleistungen
Umwelt: Europäische Kommission bringt Deutschland vor den Gerichtshof wegen unvollständiger Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen
Die Kommission hat Deutschland mehrfach aufgefordert, seine Auslegung der Wasserdienstleistungen zu ändern, um eine korrekte Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie zu gewährleisten
(12.06.12) - Die Europäische Kommission hat sich besorgt darüber geäußert, dass Deutschland das Prinzip der Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen nicht in vollem Umfang anwendet. Gemäß der Wasserrahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Wasserpreise so festsetzen, dass ein angemessener Anreiz für eine effiziente Nutzung geboten wird. Während Deutschland der Auffassung ist, dass eine solche Kostendeckung nur für die Trinkwasserversorgung und die Entsorgung und Aufbereitung von Abwässern gelten sollte, ist die Kommission der Meinung, dass Deutschlands Ausschluss anderer wichtiger Aktivitäten wie der Wasserkraft aus der Definition von Wasserdienstleistungen der vollständigen und korrekten Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie entgegensteht. Auf Empfehlung von Umweltkommissar Janez Potočnik hat die Kommission daher entschieden, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen.
Das Prinzip der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen soll die Notwendigkeit einer effizienten Nutzung der Wasserressourcen in den Vordergrund stellen und dabei den Konsequenzen für Gesellschaft und Umwelt Rechnung tragen. Alle EU-Mitgliedstaaten müssen außerdem sicherstellen, dass die Hauptkategorien der Wassernutzer – Haushalte, Industrie und Landwirtschaft — zur Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen beitragen. Dazu gehören unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips auch die umwelt- und rohstoffbezogenen Kosten der Wassernutzung.
In der Wasserrahmenrichtlinie sind Wasserdienstleistungen ein weit gefasster Begriff, der auch die Wasserentnahme zur Kühlung von Industrieanlagen und für Bewässerung in der Landwirtschaft, die Nutzung von Oberflächengewässern für Navigationszwecke, den Hochwasserschutz oder die Erzeugung von Wasserenergie sowie die Bohrung von Brunnen für landwirtschaftliche, industrielle oder private Zwecke umfasst.
Die Kommission hat Deutschland mehrfach aufgefordert, seine Auslegung der Wasserdienstleistungen zu ändern, um eine korrekte Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie zu gewährleisten. Dazu wurde den deutschen Behörden im November 2007 ein formelles Aufforderungsschreiben übermittelt, gefolgt von einem weiteren Aufforderungsschreiben im September 2010 und schließlich einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im September 2011. Deutschland hat jedoch die Auslegung der Wasserdienstleistungen bis heute nicht erweitert, so dass die Kommission den Fall nun an den Europäischen Gerichtshof verweist.
Die nächsten Schritte
Die Kommission untersucht derzeit ähnliche Fälle, die die Wasserdienstleistungen in sieben anderen Mitgliedstaaten - Österreich, Belgien (Region Flandern), Dänemark, Finnland, Ungarn, Niederlande, Schweden - betreffen und wird auch diese Fälle an den Europäischen Gerichtshof verweisen, wenn sich keine Lösung findet. Auch gegen Irland ist ein ähnliches Verfahren anhängig, das Land hat jedoch mittlerweile die breite Auslegung der Kommission akzeptiert und zugestimmt, seine Gesetzgebung zu ändern.
Hintergrund
Die 2000 in Kraft getretene Wasserrahmenrichtlinie bildet den Rahmen für die integrierte Wasserbewirtschaftung in den Flussgebietseinheiten der gesamten Europäischen Union. Gemäß dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer (Flüsse, Seen, Kanäle und Küstengewässer) zu schützen und bis spätestens 2015 in einen guten Zustand zu versetzen.
Weitere Informationen
Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm
Siehe auch:
http://ec.europa.eu/environment/water/water-framework/index_de.html
(Europäische Kommission: ra)
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