EU-Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
Koordinierung der sozialen Sicherheit: Europäische Kommission verklagt Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Diskriminierung von EU-Rentnern
Die spanischen Behörden verweigern EU-Rentnern die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln, weil die Europäische Krankenversicherungskarte keinen Hinweis darauf enthält, dass sie Rentner sind
(23.02.11) - Die Kommission hat beschlossen, Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil EU-Rentner, die sich vorübergehend in Spanien aufhalten, dort nicht kostenlos mit Arzneimitteln versorgt werden. Nach Eingang von Spaniens Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ist die Kommission der Auffassung, dass die spanischen Vorschriften nicht mit EU-Recht in Einklang stehen, da sie Rentner aus anderen EU-Mitgliedstaaten diskriminieren.
Nach den EU-Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit (Verordnung 883/2004), können Rentner, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) benutzen, um notwendige Gesundheitsleistungen unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Rentner, die im Aufnahmemitgliedstaat krankenversichert sind. Nach spanischem Recht erhalten Rentner Arzneimittel kostenlos. Deshalb müssten auch Rentner aus anderen EU-Mitgliedstaaten kostenlos Arzneimittel erhalten, wenn sie sich vorübergehend in Spanien aufhalten.
Die spanischen Behörden verweigern EU-Rentnern jedoch die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln, weil die Europäische Krankenversicherungskarte keinen Hinweis darauf enthält, dass sie Rentner sind. Spanien verlangt von EU-Rentnern eine zusätzliche von ihrem nationalen Sozialversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung, auf der in spanischer Sprache vermerkt ist, dass sie eine gesetzliche Rente beziehen.
Nach Auffassung der Kommission läuft die Weigerung der spanischen Behörden den oben genannten Vorschriften zuwider und diskriminiert EU-Rentner, die sich vorübergehend in Spanien aufhalten. Außerdem steht die Anforderung, eine solche zusätzliche Bescheinigung vorzulegen, dem Zweck der Europäischen Krankenversicherungskarte entgegen. Mit dieser sollten die Verfahren vereinfacht und Bürokratie für die Versicherten, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen der gesundheitlichen Versorgung benötigen, abgebaut werden.
Hintergrund
Die Europäische Krankenversicherungskarte wurde seit dem 1. Juni 2004 schrittweise in 31 europäischen Ländern (EWR und Schweiz) eingeführt. Jeder Versicherte hat in der EU das Recht, von seinem Versicherungsträger kostenlos eine Europäische Krankenversicherungskarte zu erhalten. Die Karte belegt den Anspruch ihres Inhabers auf notwendige gesundheitliche Versorgung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts.
Sie stellt sicher, dass der Karteninhaber die gleichen gesetzlichen Leistungen der gesundheitlichen Versorgung (beim Arzt, in der Apotheke, im Krankenhaus oder im Gesundheitszentrum) erhält, wie Staatsangehörige des Aufnahmelandes. Sie vereinfacht die Verfahren und baut Bürokratie bei der gesundheitlichen Versorgung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes – sei es auf einer Reise, aus beruflichen Gründen oder zwecks Studium – in einem der oben genannten Länder ab.
Obwohl die einzelnen Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte zuständig sind und sie in ihrer jeweiligen Landessprache ausstellen, sind die Karten doch gleich gestaltet. Somit ist die Karte für Gesundheitsdienstleister leicht erkennbar, auch wenn sie nicht die jeweilige Sprache beherrschen. Heute verfügen mehr als 186 Mio. EU-Bürger über eine Europäische Krankenversicherungskarte.
Weitere Informationen über die Europäische Krankenversicherungskarte:
www.ehic.europa.eu
Weitere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
(Europäische Kommission: ra)
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