Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

EU-Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit


Koordinierung der sozialen Sicherheit: Europäische Kommission verklagt Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Diskriminierung von EU-Rentnern
Die spanischen Behörden verweigern EU-Rentnern die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln, weil die Europäische Krankenversicherungskarte keinen Hinweis darauf enthält, dass sie Rentner sind


(23.02.11) - Die Kommission hat beschlossen, Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil EU-Rentner, die sich vorübergehend in Spanien aufhalten, dort nicht kostenlos mit Arzneimitteln versorgt werden. Nach Eingang von Spaniens Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ist die Kommission der Auffassung, dass die spanischen Vorschriften nicht mit EU-Recht in Einklang stehen, da sie Rentner aus anderen EU-Mitgliedstaaten diskriminieren.

Nach den EU-Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit (Verordnung 883/2004), können Rentner, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) benutzen, um notwendige Gesundheitsleistungen unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Rentner, die im Aufnahmemitgliedstaat krankenversichert sind. Nach spanischem Recht erhalten Rentner Arzneimittel kostenlos. Deshalb müssten auch Rentner aus anderen EU-Mitgliedstaaten kostenlos Arzneimittel erhalten, wenn sie sich vorübergehend in Spanien aufhalten.

Die spanischen Behörden verweigern EU-Rentnern jedoch die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln, weil die Europäische Krankenversicherungskarte keinen Hinweis darauf enthält, dass sie Rentner sind. Spanien verlangt von EU-Rentnern eine zusätzliche von ihrem nationalen Sozialversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung, auf der in spanischer Sprache vermerkt ist, dass sie eine gesetzliche Rente beziehen.

Nach Auffassung der Kommission läuft die Weigerung der spanischen Behörden den oben genannten Vorschriften zuwider und diskriminiert EU-Rentner, die sich vorübergehend in Spanien aufhalten. Außerdem steht die Anforderung, eine solche zusätzliche Bescheinigung vorzulegen, dem Zweck der Europäischen Krankenversicherungskarte entgegen. Mit dieser sollten die Verfahren vereinfacht und Bürokratie für die Versicherten, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen der gesundheitlichen Versorgung benötigen, abgebaut werden.

Hintergrund
Die Europäische Krankenversicherungskarte wurde seit dem 1. Juni 2004 schrittweise in 31 europäischen Ländern (EWR und Schweiz) eingeführt. Jeder Versicherte hat in der EU das Recht, von seinem Versicherungsträger kostenlos eine Europäische Krankenversicherungskarte zu erhalten. Die Karte belegt den Anspruch ihres Inhabers auf notwendige gesundheitliche Versorgung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts.

Sie stellt sicher, dass der Karteninhaber die gleichen gesetzlichen Leistungen der gesundheitlichen Versorgung (beim Arzt, in der Apotheke, im Krankenhaus oder im Gesundheitszentrum) erhält, wie Staatsangehörige des Aufnahmelandes. Sie vereinfacht die Verfahren und baut Bürokratie bei der gesundheitlichen Versorgung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes – sei es auf einer Reise, aus beruflichen Gründen oder zwecks Studium – in einem der oben genannten Länder ab.

Obwohl die einzelnen Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte zuständig sind und sie in ihrer jeweiligen Landessprache ausstellen, sind die Karten doch gleich gestaltet. Somit ist die Karte für Gesundheitsdienstleister leicht erkennbar, auch wenn sie nicht die jeweilige Sprache beherrschen. Heute verfügen mehr als 186 Mio. EU-Bürger über eine Europäische Krankenversicherungskarte.

Weitere Informationen über die Europäische Krankenversicherungskarte:
www.ehic.europa.eu

Weitere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Verringerung der Mehrwertsteuer-Compliance-Lücke

    Laut einem von der Europäischen Kommission veröffentlichten neuen Bericht haben die meisten EU-Mitgliedstaaten zwischen 2018 und 2022 erhebliche Fortschritte bei der Erhebung der Mehrwertsteuer erzielt.

  • FuEuI im Mittelpunkt der EU-Wirtschaft

    Die europäische Industrie hat ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE;E) im Jahr 2023 um 9,8 Prozent erhöht und damit das Wachstum der FuE-Investitionen der Unternehmen in den USA (+5,9 Prozent) und China (+9,6 Prozent) erstmals seit 2013 übertroffen, so die veröffentlichte neue Ausgabe des EU-Anzeigers für industrielle FuE;E-Investitionen.

  • Einführung eines Flugemissionslabels

    Die EU-Kommission hat eine Verordnung zur Einführung eines Flugemissionslabels (FEL) angenommen, das eine klare und vertrauenswürdige Methode zur Berechnung der Flugemissionen bietet. Fluggesellschaften, die Flüge innerhalb der EU durchführen oder aus der EU abfliegen, können sich freiwillig diesem Gütesiegel anschließen, das ab Juli 2025 voll funktionsfähig sein wird.

  • Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens

    Die Europäische Kommission schlägt gezielte Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens vor, der in der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) festgelegt ist, und legt eine neue Verordnung über die grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften über unlautere Handelspraktiken vor.

  • Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

    Die Europäische Kommission ist nach eingehender Prüfung des Sachverhalts zu dem Schluss gelangt, dass eine deutsche Beihilfemaßnahme im Umfang von 1,9 Mrd. EUR zur Unterstützung von DB Cargo, eines der führenden Schienengüterverkehrsunternehmen in Europa, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen