Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

EU-Vorschriften zur Telekommunikation


Digitale Agenda: Wie die neuen EU-Telekom-Vorschriften den Verbrauchern zu einem leichteren und faireren Zugang zu Telekommunikationsdiensten verhelfen
Nach den neuen Vorschriften haben die Verbraucher einen Anspruch darauf, dass der Anbieterwechsel in nur einem Arbeitstag vollzogen wird

(07.06.11) - Die neuen EU-Vorschriften zur Telekommunikation, die von allen Mitgliedstaaten bis zum 25. Mai 2011 in nationales Recht umgesetzt sein müssen, verschaffen Telefon- und Internetkunden bedeutende Rechte, darunter mehr Transparenz, garantierte Servicequalität und die Möglichkeit, innerhalb eines Arbeitstages den Anbieter zu wechseln. Diese neuen Verbraucherrechte werden in diesem hier erläutert.

Recht auf Wechsel des Festnetz- oder Mobilfunkanbieters innerhalb eines Arbeitstages unter Beibehaltung der Nummer
Gegenwärtig müssen die Kunden in der EU bei einem Anbieterwechsel unter Beibehaltung der Telefonnummer eine Wartezeit von durchschnittlich vier Tagen (Mobilfunk) bzw. sieben Tagen (Festnetztelefonie) in Kauf nehmen, wobei manche Kunden sogar noch länger warten müssen. Nach den neuen Vorschriften haben die Verbraucher einen Anspruch darauf, dass der Anbieterwechsel in nur einem Arbeitstag vollzogen wird. Das bedeutet, dass die Kunden sich auf dem Markt umsehen und mit minimalen Unannehmlichkeiten oder Dienstunterbrechungen das günstigste Angebot von Telekom-Anbietern auswählen können.

Vertragsdauer
Daneben erleichtern die neuen Regeln es den Kunden, durch einen Anbieterwechsel attraktive Angebote zu nutzen, da sie es den Telekommunikationsanbietern verbieten, die Kunden durch Verträge mit mehr als dreijähriger Laufzeit langfristig an sich zu binden. Stattdessen ist die Laufzeit eines Vertrages zwischen Telekom-Anbietern und ihren Kunden auf zunächst maximal 24 Monate begrenzt. Außerdem müssen die Betreiber dem Kunden auf Wunsch auch die Möglichkeit eines Vertrags mit maximal zwölfmonatiger Laufzeit anbieten.

Mehr Transparenz im Hinblick auf die verfügbaren Dienste
Nach den neuen Vorschriften müssen die Telekom-Anbieter ihre Kunden besser informieren, damit diese eine sachkundige Wahl treffen können. Insbesondere müssen die Telekom-Unternehmen den Kunden im Voraus – also vor Vertragsunterzeichnung – umfassende und genaue Informationen dazu bereitstellen, welche Möglichkeiten die Kommunikationsdienste, die Vertragsgegenstand sind, bieten bzw. nicht bieten.

Beispielsweise müssen in Verbraucherverträgen u. a. die Mindestqualität der angebotenen Dienste, der fällige Ausgleich oder die Rückerstattung, falls dieses Mindestniveau nicht erreicht wird, die Wahlmöglichkeiten des Kunden in Bezug auf die Aufnahme in Telefonverzeichnisse sowie eindeutige Informationen über die Voraussetzungen und Bedingungen von Sonderangeboten angegeben werden.

Internetanbieter müssen ihre Kunden beispielsweise über mögliche Beschränkungen des Zugangs zu bestimmten Diensten wie Sprachübermittlung (VoIP) oder dabei auftretende Qualitätsminderungen (z. B. durch Bandbreitendrosselung), die tatsächlichen Übertragungsgeschwindigkeiten und etwaige Begrenzungen der Internetgeschwindigkeiten informieren. Den Kunden sollte nicht der Eindruck vermittelt werden, dass sie Zugang zu Diensten haben, die in Wirklichkeit blockiert oder in ihrer Qualität gemindert werden, und sie sollten in Bezug auf die Übertragungsgeschwindigkeiten nicht in die Irre geführt werden.

Internetdienste höherer Qualität

Durch die neuen Vorschriften werden die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, die Endnutzer in die Lage zu versetzen, "Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu nutzen" (Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g der Telekommunikations-Rahmenrichtlinie 2002/21/EG in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung).

Die nationalen Regulierungsbehörden werden aufgrund des neuen EU-Rechts auch befugt sein, eine Mindestqualität für Netzübertragungsdienste vorzuschreiben, um "Netzneutralität" und "Netzfreiheit" zu fördern.

Die Internet-Diensteanbieter verfügen über leistungsfähige Werkzeuge, um zwischen verschiedenen Datenübertragungsarten im Internet wie Sprach- oder Peer-to-Peer-Kommunikation zu differenzieren. Zwar kann Verkehrssteuerung (z. B. in Form von Bandbreitendrosselung) eingesetzt werden, um hochwertige Premiumdienste (wie Internet-Fernsehen) anzubieten und eine sichere Kommunikation zu gewährleisten, die gleiche Technik kann aber auch genutzt werden, um die Qualität anderer Dienste auf ein unannehmbar niedriges Niveau zu senken oder beherrschende Marktpositionen zu festigen.

Die Kommission hat das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) gebeten, eine umfassende Studie zu Fragen anzufertigen, die für die Gewährleistung eines offenen und neutralen Internets von entscheidender Bedeutung sind. Dazu zählen etwa Hindernisse für den Anbieterwechsel, Sperren oder Drosseln des Internet-Datenverkehrs (z. B. VoIP-Dienste), Transparenz und Dienstqualität.

Die Kommission wird Ende 2011 die im Zuge der Ermittlungen von GEREK gewonnenen Erkenntnisse veröffentlichen. Sollten diese Ergebnisse und weitere Rückmeldungen auf ungelöste Probleme hinweisen, wird die Kommission die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen prüfen.

Rechtsbehelf
Verbraucher, die bei der Wahrnehmung der ihnen aus den neuen Telekom-Vorschriften erwachsenden Rechte auf Probleme stoßen, können sich an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation ihres Mitgliedstaats wenden.
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Was sind die Kernelemente der überarbeiteten EPBD?

    Mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird Europa auf den richtigen Weg gebracht, bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, indem Renovierungen in jedem Mitgliedstaat vorangetrieben werden, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Der (2018 vereinbarte) bestehende Rechtsrahmen wird aktualisiert, um ehrgeizigeren Klimaschutzzielen in Verbindung mit sozialen Maßnahmen Rechnung zu tragen, und gibt den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand in Europa Rechnung zu tragen.

  • Ein verstärkter industrieller Ansatz

    Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der sie zu einer Reihe von Energiewende-Dialogen über die Umwandlung Europas in eine saubere, ressourceneffiziente, gerechte und wettbewerbsfähige Wirtschaft Bilanz zieht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 die Aufnahme von Energiewende-Dialogen angekündigt. In diesem Rahmen soll zusammen mit der europäischen Industrie und den Sozialpartnern erörtert werden, wie die Umsetzung des europäischen Grünen Deals gestärkt und gefördert werden kann, was wiederum zu einem verstärkten industriellen Ansatz beiträgt.

  • Grünen Wandel beschleunigen

    Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

    Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Erfüllung von Umweltschutzauflagen

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu überarbeiten, um Vereinfachungen zu bewirken und gleichzeitig eine starke, nachhaltige und wettbewerbsfähige Politik für Landwirtschaft und Lebensmittel in der EU aufrechtzuerhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen