Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

EU-Vorschriften zur Telekommunikation


Digitale Agenda: Wie die neuen EU-Telekom-Vorschriften den Verbrauchern zu einem leichteren und faireren Zugang zu Telekommunikationsdiensten verhelfen
Nach den neuen Vorschriften haben die Verbraucher einen Anspruch darauf, dass der Anbieterwechsel in nur einem Arbeitstag vollzogen wird

(07.06.11) - Die neuen EU-Vorschriften zur Telekommunikation, die von allen Mitgliedstaaten bis zum 25. Mai 2011 in nationales Recht umgesetzt sein müssen, verschaffen Telefon- und Internetkunden bedeutende Rechte, darunter mehr Transparenz, garantierte Servicequalität und die Möglichkeit, innerhalb eines Arbeitstages den Anbieter zu wechseln. Diese neuen Verbraucherrechte werden in diesem hier erläutert.

Recht auf Wechsel des Festnetz- oder Mobilfunkanbieters innerhalb eines Arbeitstages unter Beibehaltung der Nummer
Gegenwärtig müssen die Kunden in der EU bei einem Anbieterwechsel unter Beibehaltung der Telefonnummer eine Wartezeit von durchschnittlich vier Tagen (Mobilfunk) bzw. sieben Tagen (Festnetztelefonie) in Kauf nehmen, wobei manche Kunden sogar noch länger warten müssen. Nach den neuen Vorschriften haben die Verbraucher einen Anspruch darauf, dass der Anbieterwechsel in nur einem Arbeitstag vollzogen wird. Das bedeutet, dass die Kunden sich auf dem Markt umsehen und mit minimalen Unannehmlichkeiten oder Dienstunterbrechungen das günstigste Angebot von Telekom-Anbietern auswählen können.

Vertragsdauer
Daneben erleichtern die neuen Regeln es den Kunden, durch einen Anbieterwechsel attraktive Angebote zu nutzen, da sie es den Telekommunikationsanbietern verbieten, die Kunden durch Verträge mit mehr als dreijähriger Laufzeit langfristig an sich zu binden. Stattdessen ist die Laufzeit eines Vertrages zwischen Telekom-Anbietern und ihren Kunden auf zunächst maximal 24 Monate begrenzt. Außerdem müssen die Betreiber dem Kunden auf Wunsch auch die Möglichkeit eines Vertrags mit maximal zwölfmonatiger Laufzeit anbieten.

Mehr Transparenz im Hinblick auf die verfügbaren Dienste
Nach den neuen Vorschriften müssen die Telekom-Anbieter ihre Kunden besser informieren, damit diese eine sachkundige Wahl treffen können. Insbesondere müssen die Telekom-Unternehmen den Kunden im Voraus – also vor Vertragsunterzeichnung – umfassende und genaue Informationen dazu bereitstellen, welche Möglichkeiten die Kommunikationsdienste, die Vertragsgegenstand sind, bieten bzw. nicht bieten.

Beispielsweise müssen in Verbraucherverträgen u. a. die Mindestqualität der angebotenen Dienste, der fällige Ausgleich oder die Rückerstattung, falls dieses Mindestniveau nicht erreicht wird, die Wahlmöglichkeiten des Kunden in Bezug auf die Aufnahme in Telefonverzeichnisse sowie eindeutige Informationen über die Voraussetzungen und Bedingungen von Sonderangeboten angegeben werden.

Internetanbieter müssen ihre Kunden beispielsweise über mögliche Beschränkungen des Zugangs zu bestimmten Diensten wie Sprachübermittlung (VoIP) oder dabei auftretende Qualitätsminderungen (z. B. durch Bandbreitendrosselung), die tatsächlichen Übertragungsgeschwindigkeiten und etwaige Begrenzungen der Internetgeschwindigkeiten informieren. Den Kunden sollte nicht der Eindruck vermittelt werden, dass sie Zugang zu Diensten haben, die in Wirklichkeit blockiert oder in ihrer Qualität gemindert werden, und sie sollten in Bezug auf die Übertragungsgeschwindigkeiten nicht in die Irre geführt werden.

Internetdienste höherer Qualität

Durch die neuen Vorschriften werden die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, die Endnutzer in die Lage zu versetzen, "Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu nutzen" (Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g der Telekommunikations-Rahmenrichtlinie 2002/21/EG in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung).

Die nationalen Regulierungsbehörden werden aufgrund des neuen EU-Rechts auch befugt sein, eine Mindestqualität für Netzübertragungsdienste vorzuschreiben, um "Netzneutralität" und "Netzfreiheit" zu fördern.

Die Internet-Diensteanbieter verfügen über leistungsfähige Werkzeuge, um zwischen verschiedenen Datenübertragungsarten im Internet wie Sprach- oder Peer-to-Peer-Kommunikation zu differenzieren. Zwar kann Verkehrssteuerung (z. B. in Form von Bandbreitendrosselung) eingesetzt werden, um hochwertige Premiumdienste (wie Internet-Fernsehen) anzubieten und eine sichere Kommunikation zu gewährleisten, die gleiche Technik kann aber auch genutzt werden, um die Qualität anderer Dienste auf ein unannehmbar niedriges Niveau zu senken oder beherrschende Marktpositionen zu festigen.

Die Kommission hat das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) gebeten, eine umfassende Studie zu Fragen anzufertigen, die für die Gewährleistung eines offenen und neutralen Internets von entscheidender Bedeutung sind. Dazu zählen etwa Hindernisse für den Anbieterwechsel, Sperren oder Drosseln des Internet-Datenverkehrs (z. B. VoIP-Dienste), Transparenz und Dienstqualität.

Die Kommission wird Ende 2011 die im Zuge der Ermittlungen von GEREK gewonnenen Erkenntnisse veröffentlichen. Sollten diese Ergebnisse und weitere Rückmeldungen auf ungelöste Probleme hinweisen, wird die Kommission die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen prüfen.

Rechtsbehelf
Verbraucher, die bei der Wahrnehmung der ihnen aus den neuen Telekom-Vorschriften erwachsenden Rechte auf Probleme stoßen, können sich an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation ihres Mitgliedstaats wenden.
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Rahmen für grüne NGEU-Anleihen

    Mehr als drei Jahre nach der ersten Transaktion mit unseren grünen Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) hat die EU grüne NGEU-Anleihen im Wert von insgesamt mehr als 65 Mrd. EUR ausgegeben und ist damit auf dem besten Weg, zum weltweit größten Emittenten grüner Anleihen zu werden.

  • Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Apple

    Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission Apple über mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken unterrichtet, die das CPC-Netz bei bestimmten Apple Media Services festgestellt hat, nämlich den Mediendiensten App Store, Apple Arcade, Music, iTunes Store, Books und Podcasts.

  • Verwaltungskosten für Unternehmen senken

    Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einzurichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, das als "entsandte Arbeitnehmer" bezeichnet wird.

  • Diskriminierende steuerliche Behandlung

    Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens) zu beseitigen, die durch die diskriminierende steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt war.

  • Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Facebook

    Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 797,72 Mio. EUR gegen Meta verhängt, weil das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, indem es seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem persönlichen sozialen Netzwerk Facebook verknüpft und anderen Anbietern von Online-Kleinanzeigendiensten unfaire Handelsbedingungen auferlegt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen