Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

EU-Vorschriften zur Telekommunikation


Digitale Agenda: Wie die neuen EU-Telekom-Vorschriften den Verbrauchern zu einem leichteren und faireren Zugang zu Telekommunikationsdiensten verhelfen
Nach den neuen Vorschriften haben die Verbraucher einen Anspruch darauf, dass der Anbieterwechsel in nur einem Arbeitstag vollzogen wird

(07.06.11) - Die neuen EU-Vorschriften zur Telekommunikation, die von allen Mitgliedstaaten bis zum 25. Mai 2011 in nationales Recht umgesetzt sein müssen, verschaffen Telefon- und Internetkunden bedeutende Rechte, darunter mehr Transparenz, garantierte Servicequalität und die Möglichkeit, innerhalb eines Arbeitstages den Anbieter zu wechseln. Diese neuen Verbraucherrechte werden in diesem hier erläutert.

Recht auf Wechsel des Festnetz- oder Mobilfunkanbieters innerhalb eines Arbeitstages unter Beibehaltung der Nummer
Gegenwärtig müssen die Kunden in der EU bei einem Anbieterwechsel unter Beibehaltung der Telefonnummer eine Wartezeit von durchschnittlich vier Tagen (Mobilfunk) bzw. sieben Tagen (Festnetztelefonie) in Kauf nehmen, wobei manche Kunden sogar noch länger warten müssen. Nach den neuen Vorschriften haben die Verbraucher einen Anspruch darauf, dass der Anbieterwechsel in nur einem Arbeitstag vollzogen wird. Das bedeutet, dass die Kunden sich auf dem Markt umsehen und mit minimalen Unannehmlichkeiten oder Dienstunterbrechungen das günstigste Angebot von Telekom-Anbietern auswählen können.

Vertragsdauer
Daneben erleichtern die neuen Regeln es den Kunden, durch einen Anbieterwechsel attraktive Angebote zu nutzen, da sie es den Telekommunikationsanbietern verbieten, die Kunden durch Verträge mit mehr als dreijähriger Laufzeit langfristig an sich zu binden. Stattdessen ist die Laufzeit eines Vertrages zwischen Telekom-Anbietern und ihren Kunden auf zunächst maximal 24 Monate begrenzt. Außerdem müssen die Betreiber dem Kunden auf Wunsch auch die Möglichkeit eines Vertrags mit maximal zwölfmonatiger Laufzeit anbieten.

Mehr Transparenz im Hinblick auf die verfügbaren Dienste
Nach den neuen Vorschriften müssen die Telekom-Anbieter ihre Kunden besser informieren, damit diese eine sachkundige Wahl treffen können. Insbesondere müssen die Telekom-Unternehmen den Kunden im Voraus – also vor Vertragsunterzeichnung – umfassende und genaue Informationen dazu bereitstellen, welche Möglichkeiten die Kommunikationsdienste, die Vertragsgegenstand sind, bieten bzw. nicht bieten.

Beispielsweise müssen in Verbraucherverträgen u. a. die Mindestqualität der angebotenen Dienste, der fällige Ausgleich oder die Rückerstattung, falls dieses Mindestniveau nicht erreicht wird, die Wahlmöglichkeiten des Kunden in Bezug auf die Aufnahme in Telefonverzeichnisse sowie eindeutige Informationen über die Voraussetzungen und Bedingungen von Sonderangeboten angegeben werden.

Internetanbieter müssen ihre Kunden beispielsweise über mögliche Beschränkungen des Zugangs zu bestimmten Diensten wie Sprachübermittlung (VoIP) oder dabei auftretende Qualitätsminderungen (z. B. durch Bandbreitendrosselung), die tatsächlichen Übertragungsgeschwindigkeiten und etwaige Begrenzungen der Internetgeschwindigkeiten informieren. Den Kunden sollte nicht der Eindruck vermittelt werden, dass sie Zugang zu Diensten haben, die in Wirklichkeit blockiert oder in ihrer Qualität gemindert werden, und sie sollten in Bezug auf die Übertragungsgeschwindigkeiten nicht in die Irre geführt werden.

Internetdienste höherer Qualität

Durch die neuen Vorschriften werden die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, die Endnutzer in die Lage zu versetzen, "Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu nutzen" (Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g der Telekommunikations-Rahmenrichtlinie 2002/21/EG in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung).

Die nationalen Regulierungsbehörden werden aufgrund des neuen EU-Rechts auch befugt sein, eine Mindestqualität für Netzübertragungsdienste vorzuschreiben, um "Netzneutralität" und "Netzfreiheit" zu fördern.

Die Internet-Diensteanbieter verfügen über leistungsfähige Werkzeuge, um zwischen verschiedenen Datenübertragungsarten im Internet wie Sprach- oder Peer-to-Peer-Kommunikation zu differenzieren. Zwar kann Verkehrssteuerung (z. B. in Form von Bandbreitendrosselung) eingesetzt werden, um hochwertige Premiumdienste (wie Internet-Fernsehen) anzubieten und eine sichere Kommunikation zu gewährleisten, die gleiche Technik kann aber auch genutzt werden, um die Qualität anderer Dienste auf ein unannehmbar niedriges Niveau zu senken oder beherrschende Marktpositionen zu festigen.

Die Kommission hat das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) gebeten, eine umfassende Studie zu Fragen anzufertigen, die für die Gewährleistung eines offenen und neutralen Internets von entscheidender Bedeutung sind. Dazu zählen etwa Hindernisse für den Anbieterwechsel, Sperren oder Drosseln des Internet-Datenverkehrs (z. B. VoIP-Dienste), Transparenz und Dienstqualität.

Die Kommission wird Ende 2011 die im Zuge der Ermittlungen von GEREK gewonnenen Erkenntnisse veröffentlichen. Sollten diese Ergebnisse und weitere Rückmeldungen auf ungelöste Probleme hinweisen, wird die Kommission die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen prüfen.

Rechtsbehelf
Verbraucher, die bei der Wahrnehmung der ihnen aus den neuen Telekom-Vorschriften erwachsenden Rechte auf Probleme stoßen, können sich an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation ihres Mitgliedstaats wenden.
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Durchsetzung des Kartellrechts

    Die Europäische Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht.

  • Halbleiterfertigungsanlage in Dresden

    Die Europäische Kommission hat eine 5 Mrd. EUR schwere deutsche Maßnahme zur Unterstützung der European Semiconductor Manufacturing Company ("ESMC") beim Bau und Betrieb eines Mikrochip-Werks in Dresden nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Einfuhren von Elektrofahrzeugen

    Im Rahmen ihrer laufenden Antisubventionsuntersuchung hat die Europäische Kommission den interessierten Parteien heute den Entwurf ihrer Entscheidung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren batteriebetriebener Elektrofahrzeuge aus China offengelegt.

  • Transparenz der Werbung

    Die EU-Kommission hat X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass es in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstößt.

  • Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Delivery Hero und Glovo durch Beteiligung an einem Kartell im Bereich der Online-Bestellung und -Lieferung von Mahlzeiten, Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchergütern im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben. Delivery Hero und Glovo zählen zu den größten Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa. Delivery Hero hielt ab Juli 2018 eine Minderheitsbeteiligung an Glovo, bis es im Juli 2022 die alleinige Kontrolle über das Unternehmen erwarb.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen