Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
Umweltpolitik: Kommission fordert Deutschland zur Einhaltung der EU-Abfallvorschriften auf
Mit der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG werden Grundsätze der Abfallwirtschaft wie das Verursacherprinzip eingeführt und eine verbindliche Hierarchie für die Abfallbewirtschaftung festgelegt
(08.02.12) - Die Europäische Kommission setzt das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland fort, weil dieses die Abfallrahmenrichtlinie nicht fristgerecht bis 12. Dezember 2010 in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Auf Empfehlung von EU-Umweltkommissar Janez Potočnik übermittelt die Kommission nun ein Mahnschreiben, eine sogenannte mit Gründen versehene Stellungnahme. Wenn Deutschland die notwendigen Rechtsvorschriften nicht binnen zwei Monaten erlässt und mitteilt, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen und finanzielle Sanktionen verlangen.
Die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG steckt den rechtlichen Rahmen für die Behandlung von Abfall in der EU ab. Mit ihr werden Grundsätze der Abfallwirtschaft wie das Verursacherprinzip eingeführt und eine verbindliche Hierarchie für die Abfallbewirtschaftung festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen die Prioritätenfolge Vermeiden, Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung beachten und dürfen nur als letzten Ausweg die Beseitigung wählen.
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 12. Dezember 2010 nachzukommen. Da Deutschland der Kommission nicht alle Umsetzungsmaßnahmen fristgerecht mitgeteilt hat, hat diese am 27. Januar 2011 ein Aufforderungsschreiben an den Mitgliedstaat gerichtet. Die Rechtsvorschriften wurden jedoch noch immer nicht angenommen, weswegen die Kommission beschlossen hat, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu senden.
Seit 2011 kann die Kommission in Fällen, in denen Mitgliedstaaten EU-Rechtsvorschriften nicht fristgemäß in einzelstaatliches Recht umsetzen, bei der ersten Anrufung des Gerichtshofs die Verhängung finanzieller Sanktionen vorschlagen, ohne das Gericht erneut befassen zu müssen.
Hintergrund
In der EU werden jährlich 3 Milliarden Tonnen Abfälle erzeugt, und diese Menge nimmt ständig zu, was mit erheblichen Umweltproblemen einhergeht und der Gesundheit des Menschen schadet. Um Wirtschaftswachstum und Abfallerzeugung zu entkoppeln, gibt die Abfallrahmenrichtlinie einen Rechtsrahmen für die Abfallbehandlung in der EU vor, der Zielvorgaben umfasst. Für einen sinnvolleren Umgang mit Abfall besteht ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial. Durch die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften werden im Abfallsektor Kosten gesenkt und zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen.
Im Januar 2011 leitete die Kommission gegen 23 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen die Abfallrahmenrichtlinie ein. Von den ursprünglich 23 Fällen sind 13 (einschließlich Deutschland) noch immer offen und befinden sich im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme: (Hinweis: die Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Lettland wurden inzwischen eingestellt).
Weitere Informationen:
Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm
Näheres zur Abfallpolitik der EU:
http://ec.europa.eu/environment/waste/index.htm
(Europäische Kommission: ra)
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