Einhaltung von Feinstaub-Grenzwerten
Umweltschutz: Kommission verklagt Frankreich wegen Nichtbeachtung der EU-Vorschriften für die Luftqualität
Trotz einer vorangegangen mit Gründen versehenen Stellungnahme, mit der Frankreich aufgefordert wurde zu handeln, werden die Luftqualitätswerte in den 15 verbleibenden Luftqualitätsgebieten noch immer überschritten
(30.05.11) - Die Europäische Kommission verklagt Frankreich, weil es die EU-Luftqualitätswerte für Feinstaub (PM10) nicht einhält. Bislang ist es Frankreich nicht gelungen, wirksam gegen die zu hohen Feinstaubemissionen in mehreren Landesteilen vorzugehen. Auf Empfehlung des EU-Umweltkommissars Janez Potočnik hat die Kommission daher beschlossen, Frankreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von PM10-Grenzwerten. Diese Richtlinie enthält einen Jahresgrenzwert (40 μg/m3) und einen Tagesgrenzwert (50 μg/m3), der nicht mehr als 35-mal pro Kalenderjahr überschritten werden darf.
Seit Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 2005 wurde in 16 Luftqualitätsgebieten in ganz Frankreich (Marseille, Toulon, Avignon, Paris und Valenciennes, Dünkirchen, Lille, Region Nord-Pas-de-Calais, Grenoble, Montbéliard/Belfort, Lyon, die übrige Region Rhône-Alpes, die Städte an der Küste des Departements Alpes-Maritimes, Bordeaux, Réunion and Straßburg) gegen die PM10-Grenzwerte verstoßen. Frankreich hat Verlängerungen der Frist für die Einhaltung der Zielwerte beantragt, nach Ansicht der Kommission erfüllte jedoch lediglich Straßburg die Bedingungen für eine Fristverlängerung.
Trotz einer vorangegangen mit Gründen versehenen Stellungnahme, mit der Frankreich aufgefordert wurde zu handeln, werden die Luftqualitätswerte in den 15 verbleibenden Luftqualitätsgebieten noch immer überschritten. Deswegen hat die Kommission beschlossen, Frankreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Hintergrund
Feinstaub (PM10) findet sich insbesondere in den Schadstoffemissionen aus Industrie, Verkehr und privaten Heizungsanlagen. Er kann Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Lungenkrebs verursachen und die Lebenserwartung verkürzen.
Die PM10-Grenzwerte müssen zwar seit 2005 eingehalten werden, doch die Mitgliedstaaten können allerdings bei der Kommission eine Verlängerung der Frist für die Einhaltung der Grenzwerte bis Juni 2011 beantragen. Für solche Ausnahmen gelten jedoch mehrere Bedingungen. Der Mitgliedstaat muss einen Luftqualitätsplan mit den einschlägigen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung während der Fristverlängerung vorlegen und nachweisen, dass er alle notwendigen Schritte getroffen hat, um bis Ablauf der verlängerten Frist die Grenzwerte einzuhalten.
Die Anwendung des EU-Rechts hat für die Kommission vor allem deswegen Vorrang, weil unnötige Verzögerungen bei der Schadstoffverringerung bedeuten können, dass die Gesundheit der Menschen weiterhin geschädigt wird.
Weitere Informationen
Liste der Gebiete, in denen die Grenzwerte überschritten werden, nach Mitgliedstaaten:
http://ec.europa.eu/environment/air/quality/legislation/exceedances.htm
Website zur Fristverlängerung:
http://ec.europa.eu/environment/air/quality/legislation/time_extensions.htm Aktuelle Angaben zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_en.htm
(Europäische Kommission: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>