Finanzierung der umweltpolitischen Ziele
EU-Kommission genehmigt Änderungen der deutschen Beihilferegelungen zur Unterstützung stromintensiver Unternehmen
Deutschland teilte der Kommission seine Absicht mit, die Maßnahmen zu verlängern und zu ändern, um sie an die einschlägigen Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 anzupassen
Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften Änderungen an zwei deutschen Beihilferegelungen für stromintensive Unternehmen in Form einer Ermäßigung der Stromabgabe genehmigt. Die Maßnahmen wurden von der Kommission ursprünglich im Mai 2017 (SA.42393) und im März 2018 (SA.49416) genehmigt. Im Rahmen dieser Regelung werden die Beihilfen in Form von Ermäßigungen von zwei Stromverbrauchsabgaben für stromintensive Unternehmen gewährt. Ziel der Regelung ist es, das Risiko zu mindern, dass stromintensive Unternehmen aufgrund dieser Abgaben ihre Tätigkeiten an Standorte außerhalb der EU mit einer weniger ehrgeizigen Klimapolitik verlagern, um negative Umweltauswirkungen zu vermeiden und eine nachhaltige Finanzierung der umweltpolitischen Ziele sicherzustellen.
Deutschland teilte der Kommission seine Absicht mit, die Maßnahmen zu verlängern und zu ändern, um sie an die einschlägigen Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 anzupassen. Mit der Änderung werden
i) beide Maßnahmen in einer Regelung zusammengefasst,
ii) die Geltungsdauer der Regelung bis 2033 verlängert,
iii) die Zahl der förderfähigen Sektoren auf die Sektoren beschränkt, die in hohem Maße von der Stromerzeugung abhängig und dem internationalen Handel besonders ausgesetzt sind, und
iv) der Höchstbetrag der Abgabenermäßigung auf 75 Prozent oder 85 Prozent der Abgaben je nach Risikoexposition des Begünstigten geändert.
Die Kommission stellte fest, dass die geänderte Regelung die Entwicklung von Wirtschaftszweigen fördert, die in hohem Maße auf Strom angewiesen und dem internationalen Wettbewerb besonders ausgesetzt sind. Darüber hinaus ist die Regelung nach wie vor notwendig und geeignet, um zur Erreichung der Ziele des Europäischen Green Deal beizutragen. Außerdem ist die Regelung weiterhin verhältnismäßig, da sie sich auf das erforderliche Minimum beschränkt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen etwaige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel in der EU überwiegen. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die deutschen Änderungen nach den EU-Beihilfevorschriften. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 02.01.24
Newsletterlauf: 28.03.24
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