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Förderung der Stromerzeugung


Stromerzeugung aus Biomasse/Biogas: Kommission genehmigt Änderungen deutscher Beihilfe
Anreize schaffen für die Verfügbarkeit von Erneuerbaren



Die Europäische Kommission hat Änderungen von zwei deutschen Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse und Biogas nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Sie können damit auch über den Jahreswechsel hinaus verlängert werden. Die Maßnahmen wurden ursprünglich im Dezember 2022 zusammen mit dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (SA.102084) genehmigt. Die beiden Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse und Biogas sollen im Einklang mit den Zielen des REPowerEU-Plans befristete Anreize schaffen, um auf kosteneffizienter Weise die Verfügbarkeit erneuerbarer Energien zu erhöhen. Diese Maßnahmen sollten 2023 auslaufen.

Deutschland hat der Kommission seine Absicht mitgeteilt, die beiden Maßnahmen wie folgt zu ändern und zu verlängern:
>> Erhöhung des Anteils der geförderten Kapazität von 45 Prozent auf 100 Prozent für Biogasanlagen bis zum 31. Dezember 2024;
>> Befreiung der Begünstigten bis zum 30. April 2024 von der Verpflichtung zur Verwendung von mindestens 30 Prozent Dung in Biomasseanlagen.

Die Maßnahmen wirken sich auf das Budget von rund 300 Millionen Euro aus.

Notwendig, angemessen und verhältnismäßig
Die Kommission hat die Änderungen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, wonach die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unterstützen können, und der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen geprüft:

Die Kommission stellte fest, dass die deutschen Maßnahmen nach wie vor notwendig und angemessen sind, um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu steigern. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nach wie vor verhältnismäßig sind, da die Beihilfe auf das Minimum beschränkt ist, das erforderlich ist, um einen vorübergehenden Anreiz zur Steigerung der Stromerzeugung aus Biomasse zu gewährleisten, und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel in der EU haben werden. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Änderungen der deutschen Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 31.12.23
Newsletterlauf: 19.03.24


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