Gemeinsame Transparenz-Kultur schaffen
EU-Institutionen einigen sich auf ein verpflichtendes Transparenzregister
Das gestärkte Transparenzregister gilt erstmalig für alle drei Organe, einschließlich des Rates
Das verpflichtende Transparenzregister für Europäisches Parlament, Rat der EU und Europäische Kommission ist besiegelt. Die drei Institutionen einigten sich endgültig auf gemeinsame Regeln für eine transparente und ethische Interessenvertretung auf EU-Ebene. In der beschlossenen Vereinbarung werden Grundsätze und Regeln für einen koordinierten Ansatz für eine transparente und ethische Interessenvertretung auf EU-Ebene festgelegt, womit eine gemeinsame Transparenz-Kultur geschaffen wird, die die jeweiligen Besonderheiten der unterzeichnenden Organe berücksichtigt.
Das gestärkte Transparenzregister gilt erstmalig für alle drei Organe, einschließlich des Rates. Andere Organe und Einrichtungen der Europäischen Union können das Register freiwillig nutzen, wodurch sich das Potenzial für mehr Transparenz auf EU-Ebene vergrößert. Die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten beteiligen sich mit unilateralen freiwilligen Maßnahmen ebenfalls.
In den Anwendungsbereich des Transparenzregisters fallen Aktivitäten, die darauf abzielen, Entscheidungsprozesse oder die Formulierung bzw. Umsetzung politischer Strategien oder Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zu beeinflussen. Die Verhandlungsführenden haben sich auf eine nicht erschöpfende Liste geeinigt, auf der unter anderem die Organisation von Treffen oder Veranstaltungen, Beiträge zu öffentlichen Konsultationen, Kommunikationskampagnen und die Ausarbeitung von Positionspapieren oder Änderungsanträgen erscheinen. Ebenfalls erfasst werden gleichartige Aktivitäten von Drittländern, sofern sie von Einrichtungen ohne Diplomatenstatus oder von Zwischenstellen ausgeführt werden. Interessenvertreter müssen erklären, welche Interessen und Ziele sie verfolgen und welche Kunden sie vertreten. Wer sich registriert, muss über die Ressourcen informieren, die für die Interessenvertretung eingesetzt werden – dabei liegt ein neuer Fokus auf den Finanzierungsquellen.
Einige Aktivitäten werden ohne Registrierung möglich bleiben, beispielsweise spontane Treffen, das Bereitstellen von Informationen auf Ersuchen der Organe, Rechtsberatung und Aktivitäten von Sozialpartnern, politischen Parteien, zwischenstaatlichen Organisationen oder Behörden der Mitgliedstaaten. Verbände und Netze von Behörden, die in der Interessenvertretung aktiv sind, können sich jedoch freiwillig registrieren, wenn sie dies wünschen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, gelten Tätigkeiten, die von Interessenvertretern ausschließlich im Namen eines Verbandes oder Netzes, dem sie angehören, durchgeführt werden, als Tätigkeiten dieses Netzes oder Verbandes.
Konditionalität und ergänzende Transparenzmaßnahmen
Jedes unterzeichnende Organ macht die Registrierung von Interessenvertretern zur Voraussetzung für bestimmte Aktivitäten und kann ergänzende Transparenzmaßnahmen einführen, um zur Registrierung zu motivieren. Dabei müssen die Organe sicherstellen, dass diese Maßnahmen mit der Vereinbarung im Einklang stehen und zu einem hohen Standard an transparenter und ethischer Interessenvertretung beitragen. Alle Maßnahmen müssen auf einer eigens dafür eingerichteten Website öffentlich zugänglich gemacht werden.
Verhaltenskodex und operative Struktur
Um registriert werden zu können, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller einen Verhaltenskodex einhalten. Strengere Bestimmungen zur Überwachung und zu Untersuchungen gewährleisten, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden können, wenn der Verhaltenskodex nicht eingehalten wird, was möglicherweise zur Streichung von Registrierten führt. Das für diese Verfahren zuständige gemeinsame Transparenzregister-Sekretariat wird in drei Säulen umstrukturiert, sodass die drei Organe gleichgestellt vertreten sind. Ein Verwaltungsrat überwacht die Umsetzung der Vereinbarung insgesamt.
Nächste Schritte
Die Vereinbarung muss in jedem Organ interne Annahmeverfahren durchlaufen, danach kann sie unterzeichnet werden und in Kraft treten. Im Parlament wird sie dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen vorgelegt, im Anschluss stimmt das Plenum darüber ab. Im Rat muss der Ausschuss der Ständigen Vertreter die Vereinbarung billigen, danach wird sie auf Ratsebene angenommen. In der Kommission nimmt das Kollegium die Vereinbarung förmlich an und bevollmächtigt Vizepräsidentin Jourová, sie im Namen der Kommission zu unterzeichnen.
Hintergrund
Im Jahr 2016 hatte die Kommission einen Vorschlag für eine neue interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister für Parlament, Rat und Kommission vorgelegt. Parlament und Kommission betreiben seit 2011 gemeinschaftlich ein öffentliches Register für Interessenvertreter. Der Rat nahm seit 2014 eine Beobachterrolle ein.
(Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 16.01.21
Newsletterlauf: 01.03.21
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