Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
EU-Kommission genehmigt deutsche Förderregelung im Umfang von 350 Mio. EUR für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff
Die Maßnahme soll einen Beitrag dazu leisten, dass Deutschland seine inländische Elektrolysekapazität bis 2030 auf mindestens 10 GW ausbauen kann
Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die deutsche Maßnahme steht insbesondere mit den Zielen des REPowerEU-Plans und des Industrieplans für den europäischen Grünen Deal im Einklang. Sie wird dazu beitragen, die Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland weiter zu verringern und den ökologischen Wandel rasch voranzubringen.
Die deutsche Regelung
Deutschland hatte bei der Kommission eine geplante Regelung im Umfang von 350 Mio. EUR angemeldet, mit der die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions as-a-Service" der Europäischen Wasserstoffbank gefördert werden soll. Konkret wird mit der genehmigten Regelung der Bau einer Elektrolysekapazität von bis zu 90 MW unterstützt werden. Zudem sollen Anreize für die Erzeugung von bis zu 75.000 Tonnen erneuerbarem Wasserstoff geschaffen werden. Die Maßnahme soll einen Beitrag dazu leisten, dass Deutschland seine inländische Elektrolysekapazität bis 2030 auf mindestens 10 GW ausbauen kann und dass das Ziel der EU erreicht wird, bis 2030 den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch auf mindestens 42,5 Prozent bzw. möglichst auf 45 Prozent zu erhöhen.
Die Beihilfe wird im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, die unter Aufsicht der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt durchgeführt wird. Die Frist für den Eingang der Gebote endete am 8. Februar. Nun bewertet die Agentur die Gebote für Vorhaben in allen Mitgliedstaaten und erstellt eine Rangfolge. Die Förderung im Rahmen der deutschen Regelung steht Unternehmen offen, die beabsichtigen, neue Elektrolyseure in Deutschland zu errichten.
Die Beihilfen werden in Form direkter Zuschüsse je Kilogramm erzeugtem erneuerbarem Wasserstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt. Die Empfänger müssen die Einhaltung der EU-Kriterien für die Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nachweisen. Danach muss u. a. ein Beitrag zum Aufbau oder zur Finanzierung der zusätzlichen Kapazitäten erneuerbaren Stroms geleistet werden, die für die Erzeugung des im Rahmen der Maßnahme geförderten erneuerbaren Wasserstoffs benötigt werden.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach dem die EU-Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022.
Im Einzelnen stellte die Kommission Folgendes fest:
>> Die Regelung ist erforderlich und geeignet, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und damit die Dekarbonisierung des Industrie-, Verkehrs- bzw. Energiesektors zu fördern.
>> Die Maßnahme hat einen Anreizeffekt, da die Beihilfeempfänger die betreffenden Investitionen ohne die öffentliche Förderung nicht tätigen würden.
>> Deutschland hat ausreichende Vorkehrungen getroffen, damit die Regelung nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel innerhalb der EU hat. Insbesondere werden die Beihilfeempfänger nach einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren ausgewählt, und die Beihilfe wird auf das für die Durchführung der Vorhaben erforderliche Minimum beschränkt.
>> Auch wird die Beihilfe im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal positive Auswirkungen insbesondere auf die Umwelt haben, die etwaige negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen aufwiegen.
Daher hat die Kommission die von Deutschland angemeldete Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2022 wird erläutert, wie die Kommission die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüft. Die Leitlinien bilden einen flexiblen, zweckmäßigen Rahmen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, die für die Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals erforderlichen Fördermittel gezielt und kosteneffizient bereitzustellen.
Die Europäische Wasserstoffbank ist eine Initiative, die die heimische Erzeugung und die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff in die EU erleichtern soll. Ziel ist es, die Investitionslücke zu schließen und die Verbraucher an die künftige Versorgung mit erneuerbarem Wasserstoff anzubinden, um das angestrebte Ziel von 20 Mio. Tonnen bis 2030 zu erreichen und so zu den REPowerEU-Zielen und zum Übergang zur Klimaneutralität beizutragen. Mit den Versteigerungen im Rahmen des Innovationsfonds wird der heimische Teil der Europäischen Wasserstoffbank umgesetzt.
Am 20. Dezember 2023 kündigten die Kommission und Deutschland an, dass Deutschlands als erster Mitgliedstaat an der Regelung "Auctions-as-a-Service" der Europäischen Wasserstoffbank teilnehmen werde.
Das Konzept der "Auktionen als Dienstleistung" bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den EU-weiten Pilotauktionsmechanismus des Innovationsfonds auch zu nutzen, um einen vorab festgelegten Betrag nationaler Mittel für Projekte zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in ihrem Hoheitsgebiet bereitzustellen. Diese Projekte werden im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren für die Auktion bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Wenn die Mittelausstattung des Innovationsfonds nicht ausreicht, um diese Projekte zu fördern, können sie für eine nationale Förderung infrage kommen. Der Mechanismus "Auktionen als Dienstleistung" zielt darauf ab, nationale und europäische Förderregelungen aufeinander abzustimmen und miteinander zu verknüpfen, den Subventionsumfang besser vergleichbar zu machen und Verwaltungskosten einzusparen, die den Mitgliedstaaten und Projektträgern für die Entwicklung verschiedener Wasserstoffförderregelungen bzw. die Einarbeitung in diese Regelungen entstehen.
In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie von 2018 sind strenge Kriterien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (also z. B. erneuerbaren Wasserstoff) festgelegt, damit diese Kraftstoffe möglichst geringe Auswirkungen auf die Umwelt haben und zum Einsatz erneuerbarer Energien beitragen. Unter anderem müssen die Emissionseinsparungen des Endprodukts in der gesamten Wertschöpfungskette mindestens 70 Prozent betragen. Durch Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Jahr 2023 wurde der angestrebte Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 42,5 Prozent angehoben und das Ziel eingeführt, dass der in der Industrie verbrauchte Wasserstoff bis 2030 zu 42 Prozent und bis 2035 zu 60 Prozent aus erneuerbaren Quellen stammen soll.
In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal aus dem Jahr 2019 hat die Kommission das inzwischen im Europäischen Klimagesetz verankerte Ziel festgelegt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2050 auf null zu senken. Mit dem seit Juli 2021 geltenden Gesetz wurde auch das Zwischenziel eingeführt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken. Durch Annahme der Legislativvorschläge für das Paket "Fit für 55" hat die EU rechtsverbindliche Klimaziele für alle Schlüsselsektoren der Wirtschaft festgelegt. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 15.04.24
Newsletterlauf: 05.06.24
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