Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Steuerregelungen für Spielbankunternehmen


EU-Kommission stuft besondere Steuervorschriften für Spielbankunternehmen in Deutschland als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen ein
Die Kommission gelangte durch die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die besonderen Steuerregelungen den Spielbankunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da die sich daraus ergebende Steuerlast potenziell geringer ist als die Steuerlast nach den normalen Steuervorschriften



Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Deutschland muss diese Beihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern und die Steuerregelungen abschaffen.

Prüfverfahren der Kommission
Die Kommission leitete im Dezember 2019 ein eingehendes Prüfverfahren ein, um zu klären, ob die besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen in Deutschland mit den Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Zur Einleitung des Verfahrens hatten Beschwerden von Wettbewerbern der Spielbankunternehmen geführt.

In Deutschland unterliegen Spielbankunternehmen einer besonderen Steuerregelung (je einer Regelung pro Bundesland), die eine Reihe sonst geltender allgemeiner Steuern ersetzt, so insbesondere die Körperschafts- oder Einkommensteuer und eine lokale Vergnügungssteuer.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission gelangte durch die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die besonderen Steuerregelungen den Spielbankunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da die sich daraus ergebende Steuerlast potenziell geringer ist als die Steuerlast nach den normalen Steuervorschriften.

Ferner ergab die Prüfung, dass der Vorteil aufgrund der Ausgestaltung der besonderen Steuervorschriften nicht automatisch gewährt wird und auch nicht in allen Steuerjahren bzw. für alle Wirtschaftsteilnehmer entsteht. Daher wird es Aufgabe der deutschen Behörden sein festzustellen, ob den Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wurde oder nicht. Nach den vorläufigen Berechnungen der Kommission könnten die jüngsten Ermäßigungen der besonderen Steuern in bestimmten Bundesländern zumindest für einige der dort tätigen Spielbankunternehmen zu Vorteilen geführt haben.

Die Kommission hat auch die kürzlich erfolgte Änderung der besonderen Steuervorschriften in Hamburg berücksichtigt. Dort führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2024 proaktiv eine neue Ausgleichsabgabe für die Spielbankunternehmen ein. Sie wird entrichtet, wenn die Steuerlast des Spielbankunternehmens nach den besonderen Steuervorschriften niedriger ist als sie es nach den normalen Steuervorschriften wäre. Nach Auffassung der Kommission verhindert dieser Mechanismus automatisch, dass dem Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wird, sodass die in Hamburg seit dem 1. Januar 2024 geltenden besonderen Steuervorschriften keine staatliche Beihilfe darstellen.

Deutschland muss nun die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückfordern. Da es Deutschland obliegt festzustellen, ob den Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wurde oder nicht, und gegebenenfalls den Betrag zu bestimmen, der von jedem potenziellen Empfänger unzulässiger Beihilfen zurückzufordern ist, wird sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, wie hoch der zurückzufordernde Gesamtbetrag ist.

Hintergrund
Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme wird von Mitgliedstaaten aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) sie verschafft bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, iii) dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und iv) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in Rechtssachen, in denen es um eine Abweichung von den normalen Steuervorschriften ging, entschieden, dass das Kriterium des Vorteils bereits dann erfüllt ist, wenn eine Regelung lediglich einen "potenziellen" Vorteil gewährt, der nur unter bestimmten Umständen oder in bestimmten Steuerjahren auch wirklich eintritt.

Den EU-Beihilfevorschriften zufolge müssen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen zurückgefordert werden, um die beihilfebedingte Verfälschung des Wettbewerbs zu beseitigen. Geldbußen sind nicht vorgesehen, doch soll durch die Rückforderung die Situation wiederhergestellt werden, die vor der Auszahlung einer Beihilfe auf dem Binnenmarkt bestand. Durch die Rückzahlung unzulässiger Beihilfen verliert der Empfänger den Vorteil wieder, den die Beihilfe ihm gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft hatte. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 10.07.24
Newsletterlauf: 02.09.24


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kernelemente der Maßnahme gegen Meta

    Das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) hat ein Schreiben an Meta übermittelt, nachdem Bedenken aufgetreten waren, dass Meta mit ihrem "Pay or consent"-Modell gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen könnte. Die Kommission koordinierte diese Maßnahme unter der Leitung der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung.

  • Marktrisiko-Vorschriften von Basel III

    Die Europäische Kommission hat heute einen delegierten Rechtsakt beschlossen, der den Geltungsbeginn von Teilen der Basel-III-Standards in der EU um ein Jahr verschiebt. Gelten soll der Aufschub für den "Fundamental Review of the Trading Book", kurz: "FRTB", der die Handelstätigkeit der Banken betrifft und nun erst ab dem 1. Januar 2026 greifen soll. Das FRTB-Regelwerk trägt ausgefeilteren Methoden zur Messung von Risiken Rechnung, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • CO2-Bepreisung auf weitere Wirtschaftssektoren

    Die Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei sendet die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. So haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von zwei EU-Richtlinien in den Bereichen Klimaschutz und Verteidigung gemeldet.

  • Grundlage für ein solches Regelwerk

    Die Europäische Kommission begrüßt, dass der Text eines im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ausgehandelten Übereinkommens über den elektronischen Handel nach fünf Jahren intensiver Verhandlungen, an denen mehr als 90 WTO-Mitglieder beteiligt waren, veröffentlicht wurde. Die EU brachte sich in die Verhandlungen über dieses erste weltweite Regelwerk für den digitalen Handel engagiert ein. Sobald das Übereinkommen in den WTO-Rechtsrahmen integriert ist, wird es für zahlreiche WTO-Mitglieder die Grundlage für ein solches Regelwerk bilden. Es wird sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen zugute kommen und in den beteiligten WTO-Mitgliedstaaten den digitalen Wandel fördern, indem es >> grenzüberschreitende elektronische Transaktionen vereinfacht, >> Hemmnisse für den digitalen Handel abbaut und >> Innovationen im elektronischen Handel fördert.

  • Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens

    Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Umstrukturierungsmaßnahme im Umfang von 321,2 Mio. EUR für Condor mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich im Juli 2021 von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung genehmigt worden, doch dann wurde der Genehmigungsbeschluss der Kommission durch das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024 für nichtig erklärt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen