Transparenz der Werbung
Kommission übermittelt X vorläufige Feststellungen wegen Verstoßes gegen Gesetz über digitale Dienste (DAS)
Nutzer können sich kein freies und fundiertes Urteil über die Authentizität der Konten und der Inhalte, mit denen sie interagieren, bilden - Es gibt Belege für motivierte böswillige Akteure, die das "verifizierte Konto" missbrauchen, um Nutzerinnen und Nutzer zu täuschen
Die EU-Kommission hat X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass es in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstößt. Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Moderation von Inhalten und bei der Werbung stehen im Mittelpunkt des Gesetzes über digitale Dienste. Auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung, die unter anderem die Analyse interner Unternehmensunterlagen, Befragungen von Sachverständigen und die Zusammenarbeit mit den nationalen Koordinatoren für digitale Dienste umfasste, hat die Kommission in drei Fällen vorläufig festgestellt, dass die Vorschriften nicht eingehalten wurden:
>> Erstens gestaltet und betreibt X ihre Schnittstelle für die verifizierten Konten mit dem blauen Häkchen in einer Weise, die nicht der Branchenpraxis entspricht und die Nutzerinnen und Nutzer täuscht. Da jeder und jede mithilfe eines Abos einen solchen "verifizierten" Status erhalten kann, können die Nutzer sich kein freies und fundiertes Urteil über die Authentizität der Konten und der Inhalte, mit denen sie interagieren, bilden. Es gibt Belege für motivierte böswillige Akteure, die das "verifizierte Konto" missbrauchen, um Nutzerinnen und Nutzer zu täuschen.
>> Zweitens stellt X die erforderliche Transparenz in Bezug auf Werbung nicht sicher, da es kein durchsuchbares und zuverlässiges Werbearchiv bereitstellt, sondern Gestaltungsmerkmale und Zugangsbarrieren einrichtet, die das Archiv für die Nutzerinnen und Nutzer im Hinblick auf die Transparenzzwecke unbrauchbar machen. Insbesondere ermöglicht die Gestaltung nicht die erforderliche Überwachung und Erforschung neu auftretender Risiken, die sich aus der Online-Verbreitung von Werbung ergeben.
>> Drittens gewährt X den Forschenden keinen Zugang zu ihren öffentlichen Daten im Einklang mit den im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Bedingungen. Insbesondere hindert X die in Betracht kommenden Forschenden daran, unabhängig auf ihre öffentlichen Daten zuzugreifen, z. B. durch "Scraping", wie in ihren Nutzungsbedingungen angegeben. Darüber hinaus scheint das Verfahren, nach denen X den in Betracht kommenden Forschenden Zugang zu ihrer Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) gewährt, Forschende von der Durchführung ihrer Forschungsprojekte abzuhalten oder ihnen keine andere Wahl zu lassen, als unverhältnismäßig hohe Gebühren zu zahlen.
Mit der Übermittlung ihrer vorläufigen Feststellungen setzt die Kommission X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis, dass das Unternehmen gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dies greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, da X nun die Möglichkeit hat, ihre Verteidigungsrechte auszuüben, indem es die Unterlagen in der Untersuchungsakte der Kommission einsieht und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antwortet. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.
Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission letztlich bestätigen, würde die Kommission einen Nichteinhaltungsbeschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass X gegen die Artikel 25 und 39 sowie Artikel 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste verstößt. Durch einen solchen Beschluss können Geldbußen in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Gesamtumsatzes des betreffenden Anbieters verhängt und dieser angewiesen werden, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Verstoß abzuhelfen. Ein Nichteinhaltungsbeschluss kann auch zu einer Phase der erweiterten Beaufsichtigung führen, um die Einhaltung der Maßnahmen sicherzustellen, die der Anbieter zur Behebung des Verstoßes zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission kann auch Zwangsgelder verhängen, um eine Plattform zur Einhaltung der Vorschriften zu zwingen.
Hintergrund
X (ehemals Twitter) wurde am 25. April 2023 im Rahmen des EU-Gesetzes über digitale Dienste als sehr große Online-Plattform (VLOP) benannt, nachdem das Unternehmen gemeldet hatte, dass es mehr als 45 Millionen aktive monatliche Nutzerinnen und Nutzer in der EU hat.
Am 18. Dezember 2023 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob X – neben Verstößen in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende, die Gegenstand der heute angenommenen vorläufigen Feststellungen sind – möglicherweise in Bereichen gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat, die mit der Verbreitung illegaler Inhalte und der Wirksamkeit der zur Bekämpfung der Informationsmanipulation ergriffenen Maßnahmen zusammenhängen, für die die Untersuchung weiterhin läuft.
Die Kommission hat auch ein Whistleblower-Tool eingerichtet, das es Mitarbeitern und anderen Personen mit Informationen ermöglicht, sich anonym mit der Kommission in Verbindung zu setzen und sie bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch benannte sehr große Online-Plattformen zu unterstützen. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 09.08.24
Newsletterlauf: 11.10.24
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