Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Transparenz der Werbung


Kommission übermittelt X vorläufige Feststellungen wegen Verstoßes gegen Gesetz über digitale Dienste (DAS)
Nutzer können sich kein freies und fundiertes Urteil über die Authentizität der Konten und der Inhalte, mit denen sie interagieren, bilden - Es gibt Belege für motivierte böswillige Akteure, die das "verifizierte Konto" missbrauchen, um Nutzerinnen und Nutzer zu täuschen



Die EU-Kommission hat X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass es in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstößt. Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Moderation von Inhalten und bei der Werbung stehen im Mittelpunkt des Gesetzes über digitale Dienste. Auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung, die unter anderem die Analyse interner Unternehmensunterlagen, Befragungen von Sachverständigen und die Zusammenarbeit mit den nationalen Koordinatoren für digitale Dienste umfasste, hat die Kommission in drei Fällen vorläufig festgestellt, dass die Vorschriften nicht eingehalten wurden:

>> Erstens gestaltet und betreibt X ihre Schnittstelle für die verifizierten Konten mit dem blauen Häkchen in einer Weise, die nicht der Branchenpraxis entspricht und die Nutzerinnen und Nutzer täuscht. Da jeder und jede mithilfe eines Abos einen solchen "verifizierten" Status erhalten kann, können die Nutzer sich kein freies und fundiertes Urteil über die Authentizität der Konten und der Inhalte, mit denen sie interagieren, bilden. Es gibt Belege für motivierte böswillige Akteure, die das "verifizierte Konto" missbrauchen, um Nutzerinnen und Nutzer zu täuschen.

>> Zweitens stellt X die erforderliche Transparenz in Bezug auf Werbung nicht sicher, da es kein durchsuchbares und zuverlässiges Werbearchiv bereitstellt, sondern Gestaltungsmerkmale und Zugangsbarrieren einrichtet, die das Archiv für die Nutzerinnen und Nutzer im Hinblick auf die Transparenzzwecke unbrauchbar machen. Insbesondere ermöglicht die Gestaltung nicht die erforderliche Überwachung und Erforschung neu auftretender Risiken, die sich aus der Online-Verbreitung von Werbung ergeben.

>> Drittens gewährt X den Forschenden keinen Zugang zu ihren öffentlichen Daten im Einklang mit den im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Bedingungen. Insbesondere hindert X die in Betracht kommenden Forschenden daran, unabhängig auf ihre öffentlichen Daten zuzugreifen, z. B. durch "Scraping", wie in ihren Nutzungsbedingungen angegeben. Darüber hinaus scheint das Verfahren, nach denen X den in Betracht kommenden Forschenden Zugang zu ihrer Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) gewährt, Forschende von der Durchführung ihrer Forschungsprojekte abzuhalten oder ihnen keine andere Wahl zu lassen, als unverhältnismäßig hohe Gebühren zu zahlen.

Mit der Übermittlung ihrer vorläufigen Feststellungen setzt die Kommission X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis, dass das Unternehmen gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dies greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor, da X nun die Möglichkeit hat, ihre Verteidigungsrechte auszuüben, indem es die Unterlagen in der Untersuchungsakte der Kommission einsieht und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antwortet. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.

Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission letztlich bestätigen, würde die Kommission einen Nichteinhaltungsbeschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass X gegen die Artikel 25 und 39 sowie Artikel 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste verstößt. Durch einen solchen Beschluss können Geldbußen in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Gesamtumsatzes des betreffenden Anbieters verhängt und dieser angewiesen werden, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Verstoß abzuhelfen. Ein Nichteinhaltungsbeschluss kann auch zu einer Phase der erweiterten Beaufsichtigung führen, um die Einhaltung der Maßnahmen sicherzustellen, die der Anbieter zur Behebung des Verstoßes zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission kann auch Zwangsgelder verhängen, um eine Plattform zur Einhaltung der Vorschriften zu zwingen.

Hintergrund
X (ehemals Twitter) wurde am 25. April 2023 im Rahmen des EU-Gesetzes über digitale Dienste als sehr große Online-Plattform (VLOP) benannt, nachdem das Unternehmen gemeldet hatte, dass es mehr als 45 Millionen aktive monatliche Nutzerinnen und Nutzer in der EU hat.

Am 18. Dezember 2023 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob X – neben Verstößen in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende, die Gegenstand der heute angenommenen vorläufigen Feststellungen sind – möglicherweise in Bereichen gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat, die mit der Verbreitung illegaler Inhalte und der Wirksamkeit der zur Bekämpfung der Informationsmanipulation ergriffenen Maßnahmen zusammenhängen, für die die Untersuchung weiterhin läuft.

Die Kommission hat auch ein Whistleblower-Tool eingerichtet, das es Mitarbeitern und anderen Personen mit Informationen ermöglicht, sich anonym mit der Kommission in Verbindung zu setzen und sie bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch benannte sehr große Online-Plattformen zu unterstützen. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 09.08.24
Newsletterlauf: 11.10.24


Meldungen: Europäische Kommission

  • Angleichung der Schweiz an das EU-Recht

    Die Europäische Kommission unternahm einen wichtigen Schritt, um die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz zu stärken und auszubauen. Sie unterbreitete dem Rat Vorschläge zur Genehmigung der Unterzeichnung und des Abschlusses eines umfassenden Pakets von Abkommen, das einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Ratifizierung eines modernisierten Rahmens für die Zusammenarbeit darstellt.

  • Achtes illustratives Nuklearprogramm

    Die Umsetzung der Pläne der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kernenergie wird erhebliche Investitionen in Höhe von rund 241 Mrd. EUR bis 2050 erfordern, sowohl für die Verlängerung der Lebensdauer bestehender Reaktoren als auch für den Bau neuer Großreaktoren. Zusätzliche Investitionen sind für kleine modulare Reaktoren (SMR), fortgeschrittene modulare Reaktoren (AMR) und Mikroreaktoren erforderlich, und die Kommission hat in ihrem achten illustrativen Nuklearprogramm (PINC) die Fusion für die längerfristige Zukunft bewertet.

  • Änderungen bei den DAWI-Vorschriften

    Die EU-Kommission ersucht um Rückmeldungen zu einer Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), die dem Mangel an erschwinglichem Wohnraum entgegenwirken soll. Zur Überbrückung der Investitionslücke für erschwinglichen Wohnraum bedarf es großer Investitionen. Staatliche Beihilfemaßnahmen können einen Anreiz für die erforderlichen Investitionen bieten.

  • Glaubwürdige Wettbewerber

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt.

  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder und Gebiete mit hohem Risiko aktualisiert, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. EU-Einrichtungen, die unter den AML-Rahmen fallen, müssen bei Transaktionen, an denen diese Länder beteiligt sind, verstärkte Wachsamkeit walten lassen. Dies ist wichtig, um das Finanzsystem der EU zu schützen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen