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Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften


Vertragsverletzungsverfahren: Drei neue Beschlüsse zu Deutschland
Die Kommission hat beschlossen, wegen Nichteinhaltung der EU-Rechtsvorschriften über Berufsqualifikationen eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten



Die Europäische Kommission hat Deutschland im Rahmen der monatlichen Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung von EU-Regeln in drei Fällen aufgefordert. So hält Deutschland die EU-Rechtsvorschriften über Berufsqualifikationen nicht ein. Auch wegen der Einschränkung von Kaffeeeinfuhren hat die Kommission die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Im dritten Fall appelliert die Kommission an Deutschland, die nationalen Regeln an die EU-Umwelthaftungsrichtlinie anzupassen.

Die Kommission hat beschlossen, wegen Nichteinhaltung der EU-Rechtsvorschriften über Berufsqualifikationen eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten. Die Beschlüsse sind das Ergebnis einer systematischen Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren sowie anderer Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, um einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt für Dienstleistungen und Berufsangehörige zu gewährleisten.

Freier Warenverkehr: Kommission fordert Deutschland dringend zur Abschaffung von Einfuhrbeschränkungen für Kaffee auf
Die Kommission hat beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Zusammenhang mit der Einschränkung von Kaffeeeinfuhren zu übermitteln. Nach dem deutschen Kaffeesteuergesetz müssen in anderen Mitgliedstaaten ansässige Einzelhändler, die Kaffee nach Deutschland verkaufen, einen Beauftragten in Deutschland benennen. Dieser Beauftragte benötigt eine Erlaubnis der deutschen Zollbehörde, muss Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers führen und für die entstehende Steuer Sicherheit leisten und ist der Steuerschuldner.

Nach Auffassung der Kommission verhindert diese Anforderung, dass Einzelhändler aus anderen Mitgliedstaaten Kaffee frei nach Deutschland einführen, und verursacht ihnen zusätzlichen Aufwand, was insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum deutschen Markt und den Versandhandel mit Kaffee erschwert. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Anforderungen gegen die EU-Vorschriften über den freien Warenverkehr nach Artikel 34 AEUV und die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 AEUV verstoßen. Deutschland hat nun drei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Argumente zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

Umwelthaftung: Deutschland wird aufgefordert, den Kreis jener zu vergrößern, die nationale Behörden zum Tätigwerden auffordern können
Die Kommission fordert Deutschland auf, sicherzustellen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften es allen in Artikel 12 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie Richtlinie 2004/35/EG) genannten Kategorien natürlicher und juristischer Personen gestatten, die zuständige Behörde zu Sanierungsmaßnahmen bei Umweltschäden aufzufordern. Mit der Umwelthaftungsrichtlinie sollen Umweltschäden verhindert oder behoben werden können, indem unter anderem natürlichen und juristischen Personen das Recht eingeräumt wird, die zuständige Behörde zu einer Entscheidung über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen durch den haftenden Betreiber aufzufordern. Mit der Richtlinie wird auch sichergestellt, dass die finanziellen Folgen der Sanierungsmaßnahmen von dem Betreiber getragen werden, der den Umweltschaden verursacht hat.

Der Gerichtshof hat in der Rechtssache C-529/15 dieses Recht auf Aufforderung zum Tätigwerden präzisiert, indem er im Wesentlichen festgestellt hat, dass alle Kategorien natürlicher und juristischer Personen (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie), die ein Recht oder Interesse an der Vermeidung oder Sanierung des Schadens haben, auch die Möglichkeit haben müssen, die Behörden zu einer solchen Entscheidung aufzufordern. Infolge dieser Klarstellung durch den Gerichtshof hat die Kommission geprüft, ob das Recht aller Mitgliedstaaten dies tatsächlich gewährleistet.

Diese Überprüfung hat ergeben, dass insgesamt 16 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, nicht alle vorstehenden Kategorien von Berechtigten vollständig erfasst haben. Für den Schutz der Umwelt ist es wichtig, dass das Recht, zum Tätigwerden aufzufordern, keine Lücken aufweist. Daher hat die Kommission beschlossen, Aufforderungsschreiben an die betreffenden Länder zu richten, die nun drei Monate Zeit haben, um Abhilfe zu schaffen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 15.07.20
Newsletterlauf: 18.09.20


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