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Ziele Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz


Europäische Kommission vereinfacht Vorschriften für Nachhaltigkeitsberichterstattung und EU-Investitionen: mehr als 6 Mrd. EUR an Entlastung beim Verwaltungsaufwand angestrebt
Für die Taxonomie-Berichterstattung werden eine finanzielle Mindestschwelle eingeführt und die Zahl der Meldebögen um rund 70 Prozent verringert



Die Europäische Kommission hat ein neues Paket von Vorschlägen zur Vereinfachung der EU-Vorschriften und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angenommen, das zusätzliche Investitionen freisetzen soll. Dies ist ein wichtiger Schritt nach vorn bei der Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU, damit diese wachsen, innovativ sein und hochwertige Arbeitsplätze schaffen können.

Mit der Verbindung der beiden Ziele Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz will die Union die Voraussetzungen schaffen, damit die europäischen Unternehmen ertragreich wirtschaften, Investitionen anziehen, die gemeinsamen Ziele – einschließlich der Ziele des europäischen Grünen Deals – erreichen und das volle wirtschaftliche Potenzial Europas erschließen können.

Die Kommission strebt eine Vereinfachung an und möchte den Verwaltungsaufwand bis zum Ende ihrer Amtszeit um mindestens 25 Prozent verringern; für mittelständische Unternehmen soll der Bürokratieaufwand sogar um mindestens 35 Prozent gesenkt werden. Die jetzt vorgelegten ersten Omnibus-Pakete enthalten Querschnittsvorschläge zu mehreren Rechtsgebieten und sollen zu weitreichenden Vereinfachungen in den Bereichen Berichterstattung über ein nachhaltiges Finanzwesen, Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit, EU-Taxonomie, CO2-Grenzausgleichssystem und europäische Investitionsprogramme führen.

Sie sollen die Komplexität der EU-Anforderungen für alle, insbesondere aber mittelständische Unternehmen verringern, indem bestimmte rechtliche Erfordernisse auf die größten Unternehmen beschränkt werden, wo sie wahrscheinlich größere Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt haben, und den Unternehmen gleichzeitig den Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln für den Umstieg auf saubere Energien ermöglichen.

Wenn die Vorschläge umgesetzt werden, werden sie nach konservativen Schätzungen zu Einsparungen bei den jährlichen Verwaltungskosten von rund 6,3 Mrd. EUR führen und Mittel für zusätzliche öffentliche und private Investitionen in Höhe von 50 Mrd. EUR zur Unterstützung politischer Prioritäten freisetzen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung einfacher und effizienter gestalten
Insbesondere werden die wichtigsten Änderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD und EU-Taxonomie) Folgendes umfassen:

>> Etwa 80 Prozent der Unternehmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) ausgenommen und die einschlägigen Pflichten auf die größten Unternehmen konzentriert werden sind, da ihre Tätigkeiten vermutlich die größten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben werden.

>> Ferner soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen kleinere Unternehmen in den vorgelagerten Wertschöpfungsketten nicht belasten.

>> Die Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 Bericht erstatten müssen, werden um zwei Jahre (bis 2028) verschoben.

>> Die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie werden verringert und auf die größten Unternehmen zu beschränkt (analog zum Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)), und die für die im Anwendungsbereich der Richtlinie verbleibenden großen Unternehmen wird die Berichterstattung freiwillig. Dadurch dürften den Unternehmen erhebliche Kosteneinsparungen entstehen, während Unternehmen, die Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen wünschen, weiterhin Bericht erstatten können.

>> Auch die Eröffnung einer Möglichkeit zur Berichterstattung über Tätigkeiten, die teilweise an die Taxonomie angelehnt sind und einen schrittweisen ökologischen Wandel im Laufe der Zeit im Einklang mit dem Ziel fördern, die Finanzierung dieses Wandels aufzustocken, um Unternehmen auf ihrem Weg zur Nachhaltigkeit zu unterstützen, sollen freiwillig werden.

>> Für die Taxonomie-Berichterstattung werden eine finanzielle Mindestschwelle eingeführt und die Zahl der Meldebögen um rund 70 Prozent verringert.

>> Die komplexesten Kriterien zur "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" (DNSH), die Umweltverschmutzung beim Einsatz von Chemikalien verhindern oder eingrenzen sollen, werden vereinfacht und gelten horizontal für alle Wirtschaftszweige im Rahmen der EU-Taxonomie; als Folgemaßnahme werden anschließend alle DNSH-Kriterien vereinfacht und überarbeitet.

>> Der wichtigste auf der Taxonomie basierende zentrale Leistungsindikator für Banken, der Green Asset Ratio (GAR), wird angepasst. Banken können Risikopositionen aus dem GAR-Nenner ausschließen, die sich auf Unternehmen beziehen, welche nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen (d. h. Unternehmen mit weniger als 1000 Beschäftigten und einem Umsatz von unter 50 Mio. EUR).

Vereinfachung der Sorgfaltspflicht zur Unterstützung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit werden Folgendes umfassen:
>> Die Sorgfaltspflichten werden vereinfacht, um für die betroffenen Unternehmen unnötige Komplexität und Kosten zu vermeiden, z. B. indem sie vor allem gegenüber direkten Geschäftspartnern gelten und indem regelmäßige Bewertungen und Kontrollen dieser Partner statt alljährlich nur noch alle fünf Jahre erfolgen müssen, erforderlichenfalls ergänzt um Ad-hoc-Bewertungen.

>> Ferner erfolgt eine Verringerung des Aufwands und der Dominoeffekte für mittelständische Unternehmen durch Begrenzung der Menge an Informationen, die von großen Unternehmen im Rahmen der Kartierung der Wertschöpfungskette angefordert werden können.

>> Die Sorgfaltspflichten werden weiter vereinheitlicht, um EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

>> Die EU-weiten Bedingungen für die zivilrechtliche Haftung werden aufgehoben, wobei das Recht der Opfer auf vollständige Entschädigung für Schäden, die durch Verstöße verursacht wurden, gewahrt bleiben. Die Unternehmen werden vor Überkompensation im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten geschützt. Schließlich

>> erhalten die Unternehmen mehr Zeit, sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorzubereiten, indem die Anwendung der Nachhaltigkeitsanforderungen für die größten Unternehmen um ein Jahr (auf den 26. Juli 2028) verschoben und gleichzeitig die Annahme der Leitlinien um ein Jahr (auf Juli 2026) vorgezogen wird.

Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystems für einen faireren Handel
Die wichtigsten Änderungen am CO2-Grenzausgleichssystem umfassen Folgendes:

Kleine Einführer, vor allem KMU und Einzelpersonen, werden von den CBAM-Verpflichtungen befreit. Dabei handelt es sich um Einführer, die geringe Mengen an Waren, die unter das Grenzausgleichssystem fallen, einführen, und bei denen dementsprechend auch nur sehr geringen Mengen grauer Emissionen aus Drittländern in die Union gelangen können. Dies funktioniert durch die Einführung eines neuen kumulativen jährlichen Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Einführer, wodurch die einschlägigen Verpflichtungen für etwa 182 000 Unternehmen bzw. 90 Prozent der Einführer, hauptsächlich KMU, abgeschafft werden, während gleichzeitig immer noch mehr als 99 Prozent der Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich fallen.

>> Vereinfachung der Vorschriften für Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich des Grenzausgleichsystems fallen: So werden die Zulassung von Anmeldern sowie die Vorschriften im Zusammenhang mit einschlägigen Verpflichtungen vereinfacht, einschließlich der Berechnung der grauen Emissionen und der Berichtspflichten.

>> Die langfristige Wirksamkeit des CO2-Grenzausgleichssystems wird durch eine Verschärfung der Vorschriften verbessert, mit denen Umgehungen und Missbrauch verhindert werden sollen.

>> Diese Vereinfachung geht einer künftigen Ausweitung des Grenzausgleichssystems auf andere auf andere unter den Emissionshandel fallende Branchen, nachgelagerte Waren, voraus, gefolgt von einem neuen Legislativvorschlag zu einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs Anfang 2026.

Erschließung von Investitionsmöglichkeiten
Die Kommission schlägt außerdem eine Reihe von Änderungen vor, um die Inanspruchnahme einiger Investitionsprogramme, darunter InvestEU, EFSI und Altfinanzierungsinstrumente, zu vereinfachen und zu optimieren.

InvestEU, das größte Risikoteilungsinstrument der EU zur Unterstützung vorrangiger Investitionen in der Union, spielt eine Schlüsselrolle bei der Beseitigung finanzieller Hindernisse und der Unterstützung von Investitionen, die für Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und Innovation, Dekarbonisierung, ökologische Nachhaltigkeit und Kompetenzen erforderlich sind. Derzeit dienen fast 45 Prozent seiner Vorhaben der Unterstützung von Klimazielen.

Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen Folgendes:
>> Die Investitionskapazität der EU soll durch die Nutzung von Erträgen aus früheren Investitionen sowie den optimierten Einsatz der im Rahmen der Altinstrumente noch verfügbaren Mittel erhöht werden, sodass insgesamt mehr Mittel für Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können. Damit dürften rund 50 Mrd. EUR an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen mobilisiert werden. Die erhöhte InvestEU-Kapazität soll hauptsächlich zur Finanzierung innovativerer Tätigkeiten im Rahmen vorrangiger politischer Maßnahmen wie des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit und des Deals für eine saubere Industrie verwendet werden.

>> Den Mitgliedstaaten wird es leichter gemacht, zum Programm beizutragen, ihre eigenen Unternehmen zu unterstützen und private Investitionen zu mobilisieren.
>> Die Verwaltungsanforderungen für Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endempfänger, insbesondere KMU, werden vereinfacht. Die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen dürften zu Kosteneinsparungen in Höhe von 350 Mio. EUR führen.

Nächste Schritte
Die Vorschläge gehen jetzt an das Europäische Parlament und den Rat, die darüber beraten und entscheiden werden. Die Änderungen der Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Richtlinie über Sorgfaltspflichten, der Taxonomieverordnung und des CO2-Grenzausgleichssystems treten in Kraft, sobald die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung über den Vorschlag erzielt haben und nachdem sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Im Einklang mit der am 11. Januar 2024 veröffentlichten Mitteilung über Vereinfachung und Umsetzung fordert die Kommission die beiden gesetzgebenden Organe auf, dieses Omnibus-Paket vorrangig zu behandeln, insbesondere den Vorschlag zur Verschiebung bestimmter Offenlegungspflichten im Rahmen der CSRD und der Umsetzungsfrist im Rahmen der CSDDD, da sie darauf abzielen, die von den Interessenträgern festgestellten wesentlichen Bedenken auszuräumen.

Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der derzeitigen delegierten Rechtsakte auf der Grundlage der Taxonomie-Verordnung wird nach Rückmeldungen der Öffentlichkeit angenommen und am Ende des Prüfungszeitraums durch das Europäische Parlament und den Rat gelten.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 14.04.25


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