Datenschutz in Liechtenstein verbessern
Fürstentum Liechtenstein bringt Datenschutz auf Vordermann: Vernehmlassungsvorlage verabschiedet - Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung
Die Vernehmlassungsvorlage enthält auch den aus den Gesprächen mit der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) resultierenden Änderungsbedarf am Datenschutzgesetz
(13.05.08) - Die Regierung des Fürstentum Liechtenstein hat an der Sitzung vom 6. Mai 2008 einen Vernehmlassungsbericht über die Abänderung des Datenschutzgesetzes (DSG) verabschiedet. Seit dem Erlass des Datenschutzgesetzes im Jahr 2002 konnten etliche Erfahrungen bei dessen Anwendung gesammelt werden. Die Vernehmlassungsvorlage enthält diverse auf diesen Erfahrungen beruhende Anpassungen, Vereinfachungen und Korrekturen.
Außerdem sollen mit der Vorlage die Voraussetzungen geschaffen werden, um das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung ratifizieren zu können. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 20. Juni 2008; der Bericht kann bei der Regierungskanzlei oder im Internet unter www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden.
"Der Stellenwert des Datenschutzes steigt im selben Maß wie der Fortschritt in der technologischen Entwicklung. Vor dieser Situation ist es eine Daueraufgabe des Gesetzgebers, die Instrumente des Datenschutzes fortlaufend auf ihre Tauglichkeit hin zu überprüfen und wo notwendig zu ergänzen", erklärt Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher zu den Beweggründen der Vernehmlassungsvorlage.
Das "Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung" von 1981 trat für Liechtenstein im September 2004 in Kraft. Das Zusatzprotokoll vom November 2001 dient der verbesserten Umsetzung dieses Übereinkommens.
Die Verbesserung ist aufgrund der steigenden Zahl von grenzüberschreitenden Datentransaktionen aus einem Vertragsstaat in einen Drittstaat oder in eine Drittorganisation nötig geworden. Einerseits werden damit die Zuständigkeiten der Kontrollbehörden harmonisiert; andererseits soll vermieden werden, dass Datentransfers in Drittstaaten oder an Drittorganisationen zu einer Umgehung der Gesetzgebung eines Herkunftsstaates führen, der Vertragspartei des Übereinkommens ist.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält auch den aus den Gesprächen mit der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) resultierenden Änderungsbedarf am Datenschutzgesetz. Mit der Ratifikation des Zusatzprotokolls bringt Liechtenstein die Absicht zum Ausdruck, das vom Europarat festgelegte Datenschutzniveau, insbesondere bei grenzüberschreitenden Datenübermittlungen, einzuhalten.
Die Vernehmlassungsvorlage legt, gestützt auf das Zusatzprotokoll, die Kriterien für eine rechtmäßige grenzüberschreitende Bekanntgabe von Daten fest und gewährt dem liechtensteinischen Datenschutzbeauftragten ein Beschwerderecht innerhalb der Aufsicht über liechtensteinische Verwaltungsorgane. (Fürstentum Liechtenstein: ra)
Lesen Sie zum Thema:
Äffäre Liechtenstein: BND dealt mit Dieben
Deutschland im Steuerwettbewerb mit Liechtenstein
Reform des liechtensteinischen Stiftungsrechts
Liechtensteins Stiftungen in der Kritik
Liechtenstein: Rechtssicherheit der Anleger
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>