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Zugang zu Online-Inhaltediensten


Portabilität von Online-Inhaltediensten: Einigung zwischen EU-Vorsitz und Parlament
Grenzüberschreitende Portabilität von Online-Diensten: Übertragungsrechte für urheberrechtlich geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke sowie die Rechte für hochkarätige Sportveranstaltungen häufig Gebietslizenzen unterliegen



Die EU-Botschafter haben neue Vorschriften gebilligt, damit Verbraucher, die für Online-Inhaltedienste in ihrem Heimatland bezahlt haben, auch auf Reisen in anderen Ländern der EU darauf zugreifen können. Zugang zu Abonnements im Ausland ohne zusätzliche Kosten: Die neue Verordnung wird für mehr Wettbewerbsfähigkeit sorgen, indem sie Innovation bei Online-Diensten fördert und einen Kundenzuwachs bewirkt. Ein Ziel der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt besteht darin, einen echten Binnenmarkt für digitale Inhalte und Dienste zu schaffen.

Die Verordnung wird für alle Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Frei empfangbare Dienste, etwa jene bestimmter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, werden von der Verordnung profitieren können, sofern sie das Wohnsitzland ihrer Abonnenten überprüfen.

Derzeit rühren die Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Diensten daher, dass die Übertragungsrechte für urheberrechtlich geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke sowie die Rechte für hochkarätige Sportveranstaltungen häufig Gebietslizenzen unterliegen. Die Anbieter von Online-Diensten können sich dafür entscheiden, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

Für die Bereitstellung der grenzüberschreitenden Portabilität dürfen keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden.

Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats
Mit den neuen Vorschriften wird gewährleistet, dass Nutzer im Ausland gleichberechtigten Zugang zu Inhalten erhalten, die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig erworben oder abonniert haben, wenn sie sich im Urlaub, auf Dienstreisen oder für eine begrenzte Zeit als Studenten dort aufhalten.

Um Missbrauch zu vermeiden, werden die Anbieter den jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Bei der Überprüfung müssen sie sich an die Datenschutzvorschriften der EU halten.

Der Anbieter ist ermächtigt, den Zugang zu dem jeweiligen Online-Dienst einzustellen, wenn der Abonnent seinen Wohnsitzmitgliedstaat nicht nachweisen kann.

Die Methode der Überprüfung muss angemessen, verhältnismäßig und wirksam sein. Es dürfen nicht mehr als zwei Kriterien aus einer Liste von Überprüfungsmitteln dafür verwendet werden. Dazu können ein Personalausweis, ein Bankkonto oder eine Kreditkarte gehören, der Aufstellungsort des Geräts, das für die Bereitstellung von Diensten verwendet wird, die Zahlung einer Lizenzgebühr durch den Abonnenten für andere Dienste, eine offizielle Rechnungs- oder Postanschrift usw.

Die Inhaber der Urheberrechte haben jedoch die Möglichkeit, die Nutzung ihrer Inhalte zu genehmigen, ohne zur Überprüfung des Wohnsitzes des Abonnenten verpflichtet zu sein.

Inkrafttreten
Mit der Entscheidung wird die vorläufige Einigung bestätigt, die am 7. Februar 2017 zwischen dem maltesischen Vorsitz und Vertretern des Europäischen Parlaments erreicht worden war.

Nachdem der Rat und das Parlament die Verordnung förmlich angenommen haben, beginnt die Anwendung der neuen Vorschriften im ersten Halbjahr 2018 (neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU).

Hintergrund
Die zunehmende Nutzung mobiler Geräte wie Tablets und Smartphones erleichtert den Zugang zu Online-Inhaltediensten unabhängig davon, wo sich der Nutzer gerade befindet.

Seitens der Verbraucher nimmt die Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten rasch zu, nicht nur in ihrem eigenen Land, sondern auch, wenn sie unterwegs sind. Dementsprechend müssen die Hindernisse für den Zugriff auf Online-Inhaltedienste und deren Nutzung im Binnenmarkt ausgeräumt werden. (Rat der Europäischen Union: ra)

eingetragen: 06.03.17
Home & Newsletterlauf: 11.04.17



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