Bedenkliche Praktiken wirksam beenden
Google Automotive Services-Verfahren – Markttest über Zusagen von Google
Eine Reihe von Googles Praktiken bei der Lizenzierung von Google Maps, Google Assistant und Google Play für Fahrzeuge sind nach derzeitiger Auffassung nicht mit den Regeln für große Digitalkonzerne vereinbar
In Reaktion auf die wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes gegen eine Reihe von Praktiken im Zusammenhang mit den Google Automotive Services hat Google Lösungsvorschläge unterbreitet. Das Bundeskartellamt hat sich an Fahrzeughersteller und Wettbewerber Googles gewandt, um ihre Einschätzung zu diesen Vorschlägen und weitere Informationen insbesondere zu technischen Fragestellungen zu erhalten. Betroffene Unternehmen, die nicht bereits angeschrieben wurden, sind ausdrücklich eingeladen, sich ebenfalls zu äußern. Weitere Informationen sind über folgende E-Mail-Adresse erhältlich: b7-25-22@bundeskartellamt.bund.de.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Eine Reihe von Googles Praktiken bei der Lizenzierung von Google Maps, Google Assistant und Google Play für Fahrzeuge sind nach unserer derzeitigen Auffassung nicht mit unseren Regeln für große Digitalkonzerne vereinbar. Besondere Sorgen bereitet uns die Zwangsbündelung reichweiten- und marktstarker Dienste mit weniger starken Diensten. Gerade dieses Verhalten kann zur Ausweitung von Marktmacht und der Stärkung von Ökosystemen führen und ist als Mittel des schnellen Aufrollens von Märkten besonders kritisch. Dadurch könnten sich die Chancen von Wettbewerbern verringern, konkurrierende Dienste zu vertreiben. Wir werden nun sehr genau prüfen, ob Googles Vorschläge geeignet sind, die bedenklichen Praktiken wirksam zu beenden."
Im Juni 2023 hat das Bundeskartellamt seine vorläufige rechtliche Einschätzung im Zusammenhang mit den Google Automotive Services an Alphabet Inc., Mountain View, USA, und Google Germany GmbH, Hamburg, übersandt und die folgenden Praktiken beanstandet:
>> Google bietet die Dienste Google Maps, Google Play und Google Assistant Fahrzeugherstellern nur als Bündel an (bezeichnet als "Google Automotive Services").
>> Google beteiligt bestimmte Fahrzeughersteller an Werbeeinnahmen unter der Bedingung, dass sie neben dem Google Assistant keinen anderen Sprachassistenten vorinstallieren.
>> Lizenznehmer der Google Automotive Services müssen Google-Dienste als Standard einstellen bzw. in der Bildschirmanzeige bevorzugt darstellen.
>> Google erschwert bzw. verweigert die Interoperabilität der in den Google Automotive Services enthaltenen Dienste mit Diensten Dritter.
Google schlägt zur Ausräumung der kartellrechtlichen Bedenken vor, zusätzlich zu dem Produktbündel Google Automotive Services separat drei weitere Produkte (Google Maps OEM Software Development Kit, Google Play Store und Cloud Custom Assistant) anzubieten. Das Software Development Kit soll Fahrzeugherstellern die Entwicklung eines Kartendienstes mit gleichwertigen Funktionalitäten wie Google Maps ermöglichen. Beim Google Play Store handelt es sich um ein Anwendungsportal zur Nutzung in Fahrzeugen, das es Endnutzenden ermöglicht, Apps herunterzuladen und zu nutzen. Beim Cloud Custom Assistant handelt es sich um eine proprietäre KI-Sprachassistentenlösung zur Nutzung in Fahrzeugen.
Darüber hinaus schlägt Google vor, vertragliche Regelungen abzuschaffen, die Umsatzbeteiligungen unter der Bedingung der ausschließlichen Vorinstallation des Google Assistant in der Google Automotive Services Infotainment Plattform vorsehen. Ebenso würde Google auf vertragliche Regelungen verzichten, die die Festlegung von Google-Diensten als Standardanwendungen bzw. ihre hervorgehobene Darstellung in der Infotainment Plattform vorsehen. Schließlich würde Google es Lizenznehmern ermöglichen, Google Assistent-Dienste mit weiteren Kartendiensten und Sprachassistenten von Drittanbietern zu kombinieren und die technischen Voraussetzungen für die hierfür notwendige Interoperabilität herstellen.
Auf Grundlage der Ergebnisse des Markttests wird das Bundeskartellamt entscheiden, ob die Vorschläge Googles im Grundsatz geeignet sind, die geltend gemachten Bedenken auszuräumen. Entscheidend wird es dabei auf die Frage ankommen, ob die Vorschläge Googles zu einem entbündelten Angebot von Googles Diensten im Automobilbereich führen. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 09.01.24
Newsletterlauf: 05.04.24
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