Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Bedenkliche Praktiken wirksam beenden


Google Automotive Services-Verfahren – Markttest über Zusagen von Google
Eine Reihe von Googles Praktiken bei der Lizenzierung von Google Maps, Google Assistant und Google Play für Fahrzeuge sind nach derzeitiger Auffassung nicht mit den Regeln für große Digitalkonzerne vereinbar



In Reaktion auf die wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes gegen eine Reihe von Praktiken im Zusammenhang mit den Google Automotive Services hat Google Lösungsvorschläge unterbreitet. Das Bundeskartellamt hat sich an Fahrzeughersteller und Wettbewerber Googles gewandt, um ihre Einschätzung zu diesen Vorschlägen und weitere Informationen insbesondere zu technischen Fragestellungen zu erhalten. Betroffene Unternehmen, die nicht bereits angeschrieben wurden, sind ausdrücklich eingeladen, sich ebenfalls zu äußern. Weitere Informationen sind über folgende E-Mail-Adresse erhältlich: b7-25-22@bundeskartellamt.bund.de.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Eine Reihe von Googles Praktiken bei der Lizenzierung von Google Maps, Google Assistant und Google Play für Fahrzeuge sind nach unserer derzeitigen Auffassung nicht mit unseren Regeln für große Digitalkonzerne vereinbar. Besondere Sorgen bereitet uns die Zwangsbündelung reichweiten- und marktstarker Dienste mit weniger starken Diensten. Gerade dieses Verhalten kann zur Ausweitung von Marktmacht und der Stärkung von Ökosystemen führen und ist als Mittel des schnellen Aufrollens von Märkten besonders kritisch. Dadurch könnten sich die Chancen von Wettbewerbern verringern, konkurrierende Dienste zu vertreiben. Wir werden nun sehr genau prüfen, ob Googles Vorschläge geeignet sind, die bedenklichen Praktiken wirksam zu beenden."

Im Juni 2023 hat das Bundeskartellamt seine vorläufige rechtliche Einschätzung im Zusammenhang mit den Google Automotive Services an Alphabet Inc., Mountain View, USA, und Google Germany GmbH, Hamburg, übersandt und die folgenden Praktiken beanstandet:

>> Google bietet die Dienste Google Maps, Google Play und Google Assistant Fahrzeugherstellern nur als Bündel an (bezeichnet als "Google Automotive Services").
>> Google beteiligt bestimmte Fahrzeughersteller an Werbeeinnahmen unter der Bedingung, dass sie neben dem Google Assistant keinen anderen Sprachassistenten vorinstallieren.
>> Lizenznehmer der Google Automotive Services müssen Google-Dienste als Standard einstellen bzw. in der Bildschirmanzeige bevorzugt darstellen.
>> Google erschwert bzw. verweigert die Interoperabilität der in den Google Automotive Services enthaltenen Dienste mit Diensten Dritter.

Google schlägt zur Ausräumung der kartellrechtlichen Bedenken vor, zusätzlich zu dem Produktbündel Google Automotive Services separat drei weitere Produkte (Google Maps OEM Software Development Kit, Google Play Store und Cloud Custom Assistant) anzubieten. Das Software Development Kit soll Fahrzeugherstellern die Entwicklung eines Kartendienstes mit gleichwertigen Funktionalitäten wie Google Maps ermöglichen. Beim Google Play Store handelt es sich um ein Anwendungsportal zur Nutzung in Fahrzeugen, das es Endnutzenden ermöglicht, Apps herunterzuladen und zu nutzen. Beim Cloud Custom Assistant handelt es sich um eine proprietäre KI-Sprachassistentenlösung zur Nutzung in Fahrzeugen.

Darüber hinaus schlägt Google vor, vertragliche Regelungen abzuschaffen, die Umsatzbeteiligungen unter der Bedingung der ausschließlichen Vorinstallation des Google Assistant in der Google Automotive Services Infotainment Plattform vorsehen. Ebenso würde Google auf vertragliche Regelungen verzichten, die die Festlegung von Google-Diensten als Standardanwendungen bzw. ihre hervorgehobene Darstellung in der Infotainment Plattform vorsehen. Schließlich würde Google es Lizenznehmern ermöglichen, Google Assistent-Dienste mit weiteren Kartendiensten und Sprachassistenten von Drittanbietern zu kombinieren und die technischen Voraussetzungen für die hierfür notwendige Interoperabilität herstellen.

Auf Grundlage der Ergebnisse des Markttests wird das Bundeskartellamt entscheiden, ob die Vorschläge Googles im Grundsatz geeignet sind, die geltend gemachten Bedenken auszuräumen. Entscheidend wird es dabei auf die Frage ankommen, ob die Vorschläge Googles zu einem entbündelten Angebot von Googles Diensten im Automobilbereich führen. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 09.01.24
Newsletterlauf: 05.04.24


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Bundesnetzagentur

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Anreizregulierung ohne negativen Effekt

    Am 23. Oktober 2014 fand in Bonn der vierte Workshop zur Evaluierung der Anreizregulierung statt. Auf Basis der Erkenntnisse aus dem Evaluierungsprozess zeichnen sich die zentralen Bausteine eines zukünftigen Regulierungssystems ab. Vier Anpassungsoptionen wurden durch die Bundesnetzagentur vorgestellt und mit der Branche diskutiert.

  • Androhung von Zwangsgeld

    Die Bundesnetzagentur hat einen Telekommunikationsdiensteanbieter unter Androhung von Zwangsgeld dazu verpflichtet, künftig seinen gesetzlichen Pflichten bei der Bekämpfung von Fax-Spam nachzukommen: Er muss nach einer Umsetzungsfrist betroffene Kunden anlässlich der Einrichtung von Rufnummern schriftlich darüber informieren, dass Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers verboten ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Netzbetreiber trotz internetbasierter Rufnummernvergabe zumindest einmal mit seinen Kunden in Schriftform Kontakt aufnimmt und diese zu rechtmäßiger Rufnummernnutzung anhält.

  • Rechnungen in Höhe von 90 Euro erhalten

    Die Bundesnetzagentur geht umfassend gegen SMS-Fallen vor. Sie hat die Abschaltung von weiteren 60 Rufnummern angeordnet, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsmodell der Telecom Billing Ltd., Sofia/ Bulgarien, rechtswidrig genutzt wurden. Aus diesem Anlass rät die Bundesnetzagentur Verbrauchern zu einem überlegten Umgang mit SMS-Nachrichten von nicht bekannten Absendern.

  • Unzumutbare Belästigung von Verbrauchern

    Die Bundesnetzagentur hat zum Schutz der Verbraucher vor massenhaften, belästigenden Telefonanrufen die Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters angeordnet. Mehr als 300 Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur über derartige Anrufe beklagt. Das Callcenter hat mit den als belästigend einzustufenden Anrufversuchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. "Mit der Abschaltung der Rufnummern setzen wir ein klares Zeichen. Eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch unerwünschte Telefonanrufe werden wir nicht akzeptieren", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

  • Nach wie vor beträchtliche Marktmacht

    Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Telekom Deutschland GmbH (Telekom) auch zukünftig zu verpflichten, Call-by-Call und Preselection an ihren Anschlüssen zuzulassen. Dies sieht ein jetzt veröffentlichter Entscheidungsentwurf vor, in dem die Rahmenbedingungen für die Regulierung der Festnetz-Endkundenanschlüsse festgelegt werden sollen. Auf diesem Markt verfügt die Telekom nach dem Ergebnis einer von der Bundesnetzagentur turnusmäßig vorgenommenen Marktuntersuchung nach wie vor über eine beträchtliche Marktmacht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen