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Verzinsungsregelung ist rechtens


Bundeskartellamt begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsung von Kartellgeldbußen
Aktuell geht es um Forderungen aus verschiedenen Kartellverfahren in einer Gesamthöhe von über 40 Mio. Euro

(12.02.13) - Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzlich angeordnete Verzinsung von Kartellbußen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Unternehmen konnten in der Vergangenheit allein dadurch einen erheblichen Zinsgewinn erzielen, dass sie gegen einen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes Einspruch einlegten und diesen kurz vor der gerichtlichen Entscheidung wieder zurücknahmen. Seit 2005 enthält das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) deshalb eine Vorschrift, nach der Geldbußen wegen Kartellverstößen in einem solchen Fall zu verzinsen sind. Diese Regelung wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, sagte: "Das ist eine Grundsatzentscheidung mit erheblicher Bedeutung für unsere Bußgeldpraxis. Aktuell geht es um Forderungen aus verschiedenen Kartellverfahren in einer Gesamthöhe von über 40 Mio. Euro. Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit wird im Zusammenhang mit den Bußgeldvorschriften des GWB gerne von betroffenen Unternehmen ins Felde geführt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unterstreicht jedoch die Spielräume des Gesetzgebers in diesem besonderen Bereich."

Im Kartellverfahren Industrieversicherer hatten mehrere Unternehmen zunächst Einspruch eingelegt, diesen jedoch später im gerichtlichen Verfahren wieder zurück genommen. Das Bundeskartellamt hatte daraufhin in Anwendung von § 81 Abs. 6 GWB die gesetzlichen Zinsbeträge von den betroffenen Unternehmen gefordert. Hiergegen hatten die Unternehmen Rechtsschutz beantragt und insoweit den Verstoß gegen Verfassungsrecht gerügt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Verzinsungsregelung weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die Garantie des effektiven Rechtsschutzes verstößt.

Den Beschluss und die entsprechende Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-005.html .
(Bundeskartellamt: ra)


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