Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Forderungen zur Begrenzung der Abmahngebühren


Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk angesichts zu erwartender Abmahnflut: "Wir müssen Abmahngebühren wirksam begrenzen"
Das Instrument der Abmahnung wird leider von findigen Unternehmern und von schwarzen Schafen unter den Anwälten zu oft missbraucht


(24.08.12) - Angesichts der Abmahnwelle, die nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Herausgabe der IP-Adressen bei illegaler Nutzung von Online-Börsen nun erwartet wird, erinnert Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministern Dr. Beate Merk nachdrücklich an ihre Forderungen zur Begrenzung der Abmahngebühren.

"Klar ist: Verstöße gegen das Urheberrecht müssen wirksam unterbunden werden", so Merk. "Aber etwas anderes ist es, wenn private Nutzer Gefahr laufen, sich bereits beim ersten Maus-Klick enormen Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu sehen. Denn das Instrument der Abmahnung wird leider von findigen Unternehmern - und auch von schwarzen Schafen unter den Anwälten - zu oft missbraucht. Wir müssen daher zu einer wirksamen Begrenzung kommen, die einerseits die Kosten der Abmahnung deckt, andererseits den Verbraucher nicht überfordert und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Urheberrechtsverletzung steht."

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. August 2012 entschieden, dass künftig Internet-Provider wie die Deutsche Telekom alle Namen und Adressen von Nutzern herausgeben müssen, die unbefugt Musikstücke auf Online-Tauschbörsen stellen - egal, ob dies zu gewerblichen Zwecken erfolgt oder nicht (Az. I ZB 80/11). Bisher galt, dass Tauschbörsennutzer grundsätzlich nur dann eine Weitergabe ihrer Daten befürchten müssen, wenn sie gewerbsmäßig handeln. (Bayerisches Justizministerium: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen