Sozialversicherungsfreiheit und Sozialversicherung
Auch bei Beitragsabführung zur gesetzlichen Sozialversicherung: Kein Arbeitslosengeld trotz "rechtssicheren" Anspruches
Keine Rechtssicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit oder Insolvenz - Leistungen der Bundesagentur für Arbeit wurden vorenthalten
(20.11.08) - Jahrelange Beitragsabführung zur gesetzlichen Sozialversicherung, aber im Bedarfsfalle keine Ansprüche auf Leistungen wie Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld: Als Ulrich K. in der Presse von dieser Lücke in der Sozialversicherung erfuhr, von der insbesondere mitarbeitende Familienangehörige und Gesellschafter/Geschäftsführer betroffen sein können, ließ er seinen Status bei der Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge, seiner Krankenkasse, überprüfen. Auf diesen Fall machte jetzt die Financial Networx GmbH aufmerksam.
Mitarbeitende Familienangehörige, die wie Ulrich K. zwar gutgläubig Beiträge zur Sozialversicherung abführen, deren Tätigkeit aber tatsächlich mit normalen Beschäftigungsverhältnissen nicht vergleichbar ist, sind tatsächlich häufig nicht versicherungspflichtig. Ulrich K. erfüllt in seiner Person eine Vielzahl von Kriterien, die seine Tätigkeit von einem normalen Beschäftigungsverhältnis unterscheiden. Der gelernte staatlich geprüfte Nachrichtentechniker arbeitete zwar im offiziell auf seine Ehefrau angemeldeten Betrieb, doch faktisch handelte es sich um sein eigenes Unternehmen, in dem er verantwortlich die Entscheidungen traf und für das er auch finanziell geradestand.
Seiner Frau, selbst anderweitig berufstätig, fehlten für die Führung des Unternehmens sowohl die Zeit als auch die technischen Grundvoraussetzungen. Hr. K. bürgte überdies für das Unternehmen, trat seine Lebensversicherung für einen Firmenkredit ab, und das Grundstück der Eheleute diente als Sicherheit für diverse Darlehen. Dass die Anmeldung auf den Namen seiner Ehefrau erfolgte, begründete sich allein darin, dass Herr K. die Tätigkeit zunächst nebenberuflich ausüben wollte, doch aus wettbewerbsrechlichen Gründen war eine Anmeldung auf seinen Namen nicht möglich. Nach drei Jahren kündigte er seine Arbeitsstelle, um sich fortan nur noch um das Familienunternehmen kümmern zu können.
Trotz dieser zahlreichen Kriterien, die im Falle von Ulrich K. gegen eine abhängige Beschäftigung und damit für eine Sozialversicherungsfreiheit sprachen, entschied die prüfende Einzugsstelle, dass er sozialversicherungspflichtig sei. Wenigstens, so glaubte Herr K., hätte er nun Rechtssicherheit und würde im Falle von Arbeitslosigkeit oder Insolvenz auch die entsprechenden Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, denn in einem Gespräch der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 17./18.03.2005 wurde vereinbart, dass die Bundesagentur für Arbeit zusagt, die Entscheidung der Einzugsstelle im Leistungsfall zu akzeptieren. Diese offizielle Absprache der Versicherungsträger soll gerade Personen wie Herrn K., deren Sozialversicherungspflicht jedenfalls zweifelhaft ist, davor bewahren, einerseits zur Beitragsabführung aufgrund des Feststellungsbescheides verpflichtet zu sein und dennoch keine Leistungen zu erhalten.
Als das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden musste, erlebte Ulrich K. jedoch eine böse Überraschung. Unter Vorlage des Bescheides, der seine Sozialversicherungspflicht feststellte und der auch noch ausdrücklich den Hinweis enthielt, dass dieser im Leistungsfall der Agentur für Arbeit vorzulegen sei, beantragte er Arbeitslosengeld. Anstatt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Zusage seine Sozialversicherungspflicht als gegeben zu akzeptieren, lehnte die Agentur für Arbeit den Antrag ab und begründete dies damit, nach Prüfung seiner Tätigkeit sei von einer Arbeitnehmereigenschaft nicht auszugehen.
Eine solche Prüfung hätte die Agentur für Arbeit jedoch schon aufgrund ihrer eigenen Zusicherung gar nicht erst vornehmen dürfen, doch auch im anschließenden Widerspruchsverfahren kam die Agentur für Arbeit wiederum zu dem Ergebnis, dass Herr K. nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
Ulrich K. bleibt nun nur der Klageweg, obwohl er alles getan hat, die auch von den Sozialversicherungsträgern zugesagte Rechtssicherheit zu erlangen. (Financial Networx: ra)
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