Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Auslandsinvestitionen und Personengesellschaften


Mittelstand kann bei einem Auslandsengagement von der Renaissance der Personengesellschaft profitieren
Vorteil der Personengesellschaft: Bei Verlusten der ausländischen Gesellschaft können Gesellschafterdarlehen der deutschen Gesellschaft, die der Verlustfinanzierung dienen, als Verlust angesetzt werden


(22.09.10) - Unternehmen etablieren sich zunehmend langfristig in den EU-Nachbarstaaten. Eine der zentralen Fragen ist die nach der idealen Rechtsform für dieses Investment. Gerade der Mittelstand kann bei einem Auslandsengagement von der Renaissance der Personengesellschaft profitieren.

"In der Vergangenheit wurde davon ausgegangen, dass es auch aus Haftungsgründen sinnvoll ist, zunächst eine ausländische Kapitalgesellschaft zu etablieren, die an eine inländische Muttergesellschaft angebunden ist", erklärt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klaus Küspert von Munkert & Partner.

Der Hintergrund: Eine Erschließung des Marktes über einen Dritten, etwa einen Vertragshändler, oder über eine eigene, unselbstständige Betriebsstätte, wirft rechtlich wie steuerlich erhebliche Probleme auf, da eine Angleichung der Rechtssysteme diesbezüglich bisher nicht erfolgt ist.

Läuft die ausländische Kapitalgesellschaft erfolgreich, ist diese Rechtsform in Verbindung mit einer inländischen Kapitalgesellschaft sinnvoll, da die Dividenden der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen steuerfrei vereinnahmt werden können. Gleiches gilt für einen Veräußerungsgewinn. Läuft die Auslandsgesellschaft hingegen schlecht, wird es schwierig, deren Verluste in das Inland zu transportieren.

Letzteres gilt auch für ein Investment in der Form einer ausländischen Personengesellschaft. Allerdings hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt, dass finale Verluste der Auslandspersonengesellschaft, also solche, die aus tatsächlichen Gründen nicht im Ausland berücksichtigt werden, im Inland geltend gemacht werden können.

"Dies spricht dafür, vorrangig die Personengesellschaft im Ausland einzusetzen, soweit andere Grundsätze nicht entgegenstehen und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen eindeutig ist", betont Küspert, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist. Zudem bilde sich international die Meinung heraus, dass Leistungen zwischen Inland und Ausland bei einer ausländischen Personengesellschaft wie bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu behandeln seien.

Ein weiterer Vorteil der Personengesellschaft: Bei Verlusten der ausländischen Gesellschaft können Gesellschafterdarlehen der deutschen Gesellschaft, die der Verlustfinanzierung dienen, als Verlust angesetzt werden. Das geht bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft gar nicht oder nur zu einem Bruchteil.

Hinzu kommt, dass sich erbschaftsteuerliche Nachteile, die mit einer Personengesellschaft im Ausland verbunden sein könnten, durch entsprechende Gestaltungen vermeiden lassen. Steuerspezialist Küspert sagt: "So macht zum Beispiel die Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft die ausländische Betriebsstätte in der Form einer Personengesellschaft zusätzlich attraktiv." (Munkert & Partner: ra)




Munkert & Partner: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Markt / Hintergrund

  • Datenkontrolle im Zeitalter der KI

    Keepit veröffentlichte ihren Berichts "Intelligent Data Governance: Why taking control of your data is key for operational continuity and innovation" (Intelligente Data-Governance: Warum die Kontrolle über Ihre Daten entscheidend für betriebliche Kontinuität und Innovation ist). Der Bericht befasst sich mit der grundlegenden Bedeutung der Datenkontrolle im Zeitalter der KI, wobei der Schwerpunkt auf der Sicherstellung der Cyber-Resilienz und Compliance moderner Unternehmen liegt.

  • Vorbereitung wird zum Wettbewerbsfaktor

    Zwischen dem 14. und dem 28. April 2025 mussten Finanzinstitute in der EU ihre IT-Dienstleister bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registriert haben. Mit dem Inkrafttreten des Digital Operational Resilience Act (DORA) geraten damit viele IT-Dienstleister ohne unmittelbare Regulierung in den Fokus von Aufsichtsbehörden. Gleichzeitig sorgt die bevorstehende Umsetzung der europäischen NIS2-Richtlinie in weiteren Branchen für erhöhten Handlungsdruck.

  • Investitionen in Photovoltaikprojekte

    Vor 25 Jahren schuf das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) die Grundlage für den erfolgreichen Ausbau der Photovoltaik in Deutschland. Feste Einspeisevergütungen, garantierte Laufzeiten und unbürokratische Abwicklung sorgten für Vertrauen - nicht nur bei Projektierern, sondern auch bei Banken und institutionellen Investoren. "Diese Planbarkeit ermöglichte umfangreiche Investitionen in Photovoltaikprojekte", weiß Thomas Schoy, Mitinhaber und Geschäftsführer der Unternehmensgruppe Privates Institut. "Die damals garantierten Erlöse deckten Finanzierungskosten, Betriebsausgaben und Risikozuschläge gleichermaßen zuverlässig ab."

  • Bayern verstärkt Kampf gegen Geldwäsche

    Allein in Deutschland ist nach Schätzungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von Geldwäsche bis zu 100 Milliarden Euro im Jahr auszugehen. Bayern verstärkt im Kampf gegen Geldwäsche seine Strukturen erneut und erweitert die Kompetenzen der bei der Generalstaatsanwaltschaft München angesiedelten Zentral- und Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung (ZKV) auf Geldwäsche.

  • Von Steuerreform bis Deutschlandfonds

    Benjamin Bhatti, Geschäftsführer der bhatti.pro Steuerberatungsgesellschaft mbH, durchforstet die Wahlprogramme der möglichen Koalitionspartner und betrachtet ihre Steuervorhaben aus wirtschaftlicher und politischer Sicht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen