Vorsicht bei Angeboten zum Umtausch in Aktien
BaFin erneuert Verbraucherhinweis zu Umtauschangeboten in Aktien
Angebote unterliegen nicht der Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz
(10.06.11) - Nach Informationen der BaFin unterbreitet eine bereits seit 2008 tätige Gruppe von Personen über den elektronischen Bundesanzeiger wieder verstärkt Angebote zum Umtausch in Aktien von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. Die angesprochenen Anleger sollen dazu gebracht werden, ihre Anteile gegen Aktien von Unternehmen zu tauschen, deren Werthaltigkeit fraglich ist.
Die BaFin erneuert daher ihre Verbraucherhinweise von 2008 und 2009 und rät dazu, sowohl den Anbieter als auch die wirtschaftliche Substanz der angebotenen Anlagen vor Annahme eines Angebotes sehr genau zu prüfen.
Die Angebote richten sich derzeit vor allem an Inhaber von Fondsanteilen vorübergehend geschlossener Immobilienfonds und werden von den depotführenden Kreditinstituten aufgrund zivilrechtlicher Verpflichtungen wie etwa den Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft an die betreffenden Anleger weitergeleitet, Diese Angebote unterliegen nicht der Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz.
Daher liegen regelmäßig keine einem Wertpapierprospekt vergleichbaren Informationen über die Gesellschaften vor, deren Aktien zum Tausch angeboten werden. Deshalb sollten Anleger, denen entsprechende Angebote gemacht werden, vor einer Anlageentscheidung auf die Vorlage von Unterlagen wie etwa – von Wirtschaftsprüfern geprüften – Jahresabschlüssen bestehen, aus denen sich Informationen über Substanz und Solvenz der Gesellschaften entnehmen lassen.
Zum Thema
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Entsprechende Artikel finden Sie auf der Website der BaFin.
(Bafin: ra)
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