Änderung des § 203 StGB
IT-Dienstleister und Berufsgeheimnisträger: Neues Gesetz bringt mehr Rechtssicherheit
Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
Die zunehmende Digitalisierung der anwaltlichen Tätigkeit stellt die Anwaltschaft vor technische Herausforderungen. Deshalb sollen nach einem Gesetzentwurf die IT-Dienstleister, die für eine Anwaltskanzlei tätig sind, nunmehr stärker in die rechtliche Verpflichtung zur Wahrung des Mandatsgeheimnisses einbezogen werden. Darüber informierte die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (davit) jetzt auf dem 14. Karlsruher IT-Rechtstag.
Daten sind das Herzstück anwaltlicher Arbeit. Ihr Verlust oder Missbrauch kann für den Juristen existenzgefährdend sein. Gleichzeitig sind Kanzleien zunehmend auf externe IT-Dienstleister angewiesen, um modernes und adäquates Datenmanagement leisten zu können. Die Beauftragung solch externer Dienstleister ist für Anwälte als Berufsgeheimnisträger, die einer Schweigepflicht unterliegen, jedoch mit einem rechtlichen Risiko verbunden.
Ein neues Gesetz soll hier Abhilfe schaffen. Die Deutsche Bundesregierung hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt.
Der Entwurf schlägt insbesondere eine Änderung des § 203 StGB und unter anderem Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor. Auf der Ebene des Satzungsrechts besteht für Rechtsanwälte bereits die Berufspflicht, Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Beauftragt er ein Unternehmen, muss er diesem ebenso auferlegen, seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Das wird nun in das Gesetz übernommen. Zudem legt es fest, unter welchen Voraussetzungen Dienstleistern Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. "Das Gesetz bietet damit auch IT-Dienstleistern einen klaren rechtlichen Rahmen, wenn sie Dienstleistungen und Cloud-Angebote für Berufsgeheimnisträger erbringen", erläutert Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht.
Der IT-Dienstleister muss Datenschutz, IT-Sicherheit und Vertraulichkeit zusichern. Darüber hinaus ist er verpflichtet, entsprechende Verpflichtungen auch von seinen Mitarbeitern und Subunternehmern einzuholen. Verstößt er gegen die Verschwiegenheitspflicht, macht er sich zukünftig strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt werden.
Ob es noch Änderungen an dem Gesetzentwurf geben wird, bleibt abzuwarten. Es gibt bereits Kritik an Details von Organisationen und Verbänden, unter anderem auch vom Deutschen Anwaltverein (DAV). (Deutscher Anwaltverein - DAV: ra)
eingetragen: 19.05.17
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