Umfassende Risikoanalyse vornehmen
DSGVO: Verfahrensverzeichnis auch für Auftragsverarbeiter verpflichtend
7. NRW IT-Rechtstag der davit beschäftigt sich mit der neuen Datenschutzverordnung: Unternehmen bleiben nur noch ein paar Monate Vorbereitungszeit
In weniger als einem dreiviertel Jahr ist es soweit: Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unmittelbar in der gesamten EU. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie bis zu diesem Stichtag ihr Datenschutzkonzept den neuen Anforderungen angepasst haben müssen. Anderenfalls drohen Bußgelder in Millionenhöhe. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit, hin, die sich auf ihrem 7. NRW IT-Rechtstag in Köln auch mit dem Thema DSGVO beschäftigt.
"Unternehmen müssen spätestens jetzt eine umfassende Risikoanalyse vornehmen", warnt Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Luckhaus, davit-Gebietsleiter Nordrhein-Westfalen. Die DSGVO bringt zahlreiche neue Verpflichtungen und betrifft de facto fast jedes Unternehmen. Zu den Neuerungen, die sie einfordert, gehört unter anderem, dass zukünftig Dienstleister, die personenbezogene Daten im Auftrag Dritter verwerten, über ein ‚Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten’ verfügen müssen.
Auftragsverarbeitung findet sich in vielen Branchen: Der Bogen spannt sich hier über Rechenzentren und Callcenter bis hin zu Werbeagenturen, die im Kundenauftrag Marketingaktionen durchführen oder Webseiten pflegen. Aber selbst Druckereien oder die Hersteller von Büro-Stempeln sind betroffen. Bisher mussten nur ihre Auftraggeber ein solches Verzeichnis pflegen.
Jedoch auch für diejenigen, für die bisher schon die Führung eines so genannten Verfahrensverzeichnisses vorgeschrieben war, ergeben sich ab Mai 2018 einige Änderungen. "Das bedeutet, auch Unternehmen, die bereits ein Verfahrensverzeichnis haben, müssen dieses jetzt überprüfen und anpassen", erläutert Luckhaus. (Deutscher Anwaltverein: ra)
eingetragen: 23.09.17
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