Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Beratungsverschulden der finanzierenden Bank


Schrottimmobilien aus 2008: Verjährungsfrist läuft taggenau in 2018 ab
Schadensersatzansprüche kurzfristig geltend machen - Für Anleger ist es jedoch auch nach Ablauf der Frist nicht immer zu spät



Anleger, die im Jahr 2008 in gescheiterte finanzierte Immobilienkapitalanlagen investiert haben, müssen bald tätig werden. Denn nach zehn Jahren läuft die Verjährungsfrist ab. Dies ist taggenau in 2018 der Fall. "Betroffene sollten daher unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen einleiten", empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Kapitalanlagerecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte.

Grundsätzlich gilt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die gemäß § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB ab der Kenntnis oder einem "Kennenmüssen" des Erwerbers von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen beginnt. "Auch wenn die finanzierende Bank die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann bereits wegen dieser Dreijahresfrist im Einzelfall zeitnahes Handeln erforderlich sein", weiß Rechtsanwalt Mirko Göpfert. Denn der Beginn der Frist wird teilweise bereits dann unterstellt, wenn die finanzierte Immobilienkapitalanlage wirtschaftlich in Schieflage geraten ist, beispielsweise Mieteinnahmen zurückgegangen sind.

Eine besondere Gefahr besteht in den Schrottimmobilienfällen aus dem Jahr 2008. Hier greift die absolute zehnjährige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). "Danach verjähren Ansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, und zwar völlig unabhängig von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers", erläutert Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Dies gilt taggenau. Wenn sich ein Anleger beispielsweise im August 2008 an einer finanzierten Kapitalanlage beteiligt hat, tritt die Verjährung der Ansprüche im August 2018 ein, und zwar exakt an dem Tag, an welchem die jeweiligen Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung oder Beratungsverschulden der finanzierenden Bank entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt können Schadensersatzansprüche nicht mehr aktiv geltend gemacht werden.

Was aber können Darlehensnehmer noch tun, wenn Schadensersatzansprüche bereits verjährt sind?
"In vielen Fällen kann man Anlegern auch mit dem Widerruf des Darlehens helfen", weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten. Denn neben dem Entfall der Vorfälligkeitsentschädigung führt der Widerruf in aller Regel zu einer deutlichen Verringerung der aktuellen Darlehensrestforderung. "Nachdem die den Anlegern abverlangten Zinssätze in vielen Fällen deutlich über dem seinerzeit marktüblichen Niveau lagen, wirkt sich der Widerruf besonders vorteilhaft aus", ergänzt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.

Auch im Zusammenhang mit dem Widerruf gibt es eine Frist. Auf Druck der Bankenlobby hat der Gesetzgeber bekanntermaßen Anfang 2016 eine Erlöschensvorschrift zum 21.06.2016 eingeführt. Darlehensnehmer, die den Widerruf schon vorher erklärt haben, betrifft diese Frist nicht. Gleichwohl sollten Anleger nicht zu lange warten. "Denn auch hier läuft eine dreijährige Verjährungsfrist, so dass Darlehensnehmer ihre Ansprüche rechtlich prüfen und zeitnah durchsetzen sollten", rät Rechtsanwalt Göpfert.

Wichtig ist: Auch für Darlehensnehmer, die den Widerruf nicht vor dem 21.06.2016 erklärt haben, ist es noch nicht zwangsläufig zu spät! Gerade bei finanzierten Immobilienkapitalanlagen kann der Widerruf in einigen Fällen auch heute noch wirksam erklärt werden. Denn die Erlöschensvorschrift gilt nicht einfach für sämtliche Immobilienkredite, sondern nur unter bestimmten und im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen. "Uns lagen bereits einige Darlehensverträge beispielsweise der BHW Bausparkasse AG oder der GMAC-RFC Bank GmbH (Adaxio AMC GmbH) vor, bei welchen wir weiterhin von einer Widerruflichkeit ausgehen", merken die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Hoffmann und Partner an.

Anleger sollten ihre Finanzierungen daher zeitnah durch einen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen. (Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte: ra)

eingetragen: 02.08.18
Newsletterlauf: 24.08.18

Dr. Hoffmann & Partner: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Compliance-Denken verhindert Skalierbarkeit

    Mit dem Inkrafttreten der verpflichtenden E-Rechnungsstellung im B2B-Bereich steht die deutsche Wirtschaft vor einer neuen digitalen Herausforderung. Seit 2025 müssen Unternehmen ihre Rechnungsprozesse umstellen. Doch die Erfahrung zeigt: Obwohl viele Betriebe mit Dringlichkeit handeln, geraten zu oft Bemühungen ins Stocken oder scheitern vollständig - nicht aus Mangel an Willen, sondern aufgrund von strategischen und technischen Fehlplanungen.

  • Kritischer Blick auf die eigene Datenresilienz

    Jahrelang haben viele Unternehmen das Thema Datenresilienz auf die lange Bank geschoben. Im Laufe der Zeit hat die Zunahme an Bedrohungen, Vorschriften und Best Practices jedoch die Spielregeln verändert. Datenresilienz steht mittlerweile fest auf der To-Do-Liste vieler Unternehmen - und das ist auch dringend notwendig.

  • KRITIS-Dachgesetz: Rahmen ohne Detailtiefe

    Deutschland sieht sich seit einigen Jahren zunehmend mit geopolitischen Spannungen und einer hybriden Bedrohungslage konfrontiert. Dabei reichen die Gefahren von Cyberattacken über physische Sabotageakte bis hin zu verdeckter Einflussnahme. Infolge dieser veränderten Gefahrenlage gewinnt der Schutz kritischer Infrastrukturen zunehmend an Bedeutung. Mit dem kommenden KRITIS-Dachgesetz liegt nun ein rechtlicher Rahmen vor, der die Betreiber kritischer Infrastrukturen erstmals verpflichtet, physische Schutzmaßnahmen umzusetzen und Resilienzstrategien zu entwickeln.

  • Datenschutz erfordert technische Präzision

    Moderne Unternehmensarchitekturen stellen hohe Anforderungen an eine Consent Management Platform (CMP). Nur mit tiefer technischer Integration lassen sich Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit effektiv umsetzen - das zeigen aktuelle Entwicklungen in Regulatorik und Praxis. Die Zeiten einfacher Cookie-Banner sind vorbei: In modernen Unternehmensumgebungen muss eine Consent Management Platform mehr leisten als die bloße Einholung einer Zustimmung.

  • Bewertung der Kreditwürdigkeit

    Wer in Anleihen investieren möchte, sollte die Unterschiede zwischen Staats- und Unternehmensanleihen kennen. Beide bieten Chancen aber auch unterschiedliche Risiken. Dieser Artikel zeigt, worauf es bei der Einschätzung von Bonität, Rendite und Sicherheit ankommt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen