Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Geschlossene Fonds: Sanieren ohne zu zahlen?


BGH weicht Entscheidung "Sanieren oder Ausscheiden" auf - Größerer Spielraum für Fonds-Anleger
Nach der aktuellen Entscheidung des BGH ist es möglich, dass Anleger – trotz eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses – nicht aus dem Fonds ausgeschlossen werden können


(11.08.11) - "Sanieren und zahlen oder ausscheiden und noch mehr zahlen?" – ausschließlich diese beiden Möglichkeiten schien es für Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds in Form einer GbR bisher zu geben, wenn die Mehrheit der Gesellschafter beschlossen hatte, Geld nachzuschießen. Mit einem im April veröffentlichten Urteil (Az. II ZR 122/09) schränkt der Bundesgerichtshof (BGH) diesen Grundsatz erheblich ein. "Nach der aktuellen Entscheidung des BGH ist es möglich, dass Anleger – trotz eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses – nicht aus dem Fonds ausgeschlossen werden können", so Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. "Die praktische Konsequenz ist erheblich, da auch der sogenannte Auseinandersetzungsfehlbetrag, den nicht sanierungswillige Gesellschafter vermeintlich zu zahlen hätten, nicht geltend gemacht werden kann."

In dem Fall, der der aktuellen BGH-Entscheidung zugrunde liegt, sah der Gesellschaftsvertrag des Fonds vor, dass für eine Kapitalerhöhung ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter nötig sei. Das Nichterreichen der Einstimmigkeit hat gemäß BGH zur Folge, dass die zustimmenden Gesellschafter berechtigt sind, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen haben. Die zahlungsunwilligen Gesellschafter sind dabei nicht aus gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet, einem Beschluss zuzustimmen, dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.

Besserstellung für Nichtzahler?
Konkret bedeutet dies, dass – wie der BGH selbst erkennt – unter Umständen eine Besserstellung derjenigen Gesellschafter erfolgt, die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen. Denn sie werden durch den Beitrag der übrigen Gesellschafter zumindest teilweise von den auf sie entfallenden Gesellschaftsschulden befreit. Darüber hinaus werden sie sogar – wenn auch in geringerer Höhe – an dem Gewinn beteiligt, falls der Fonds Gewinne erwirtschaftet.

Urteil mit Signalwirkung
"Die praktische Bedeutung des Urteils geht weit über dessen Inhalt hinaus. Vor diesem Hintergrund werden Sanierungsbemühungen von Fondsgesellschaften jedenfalls deutlich schwieriger. Denn die Anleger müssen fürchten, dass die Zahlung eines Sanierungsbeitrages sie möglicherweise schlechter stellt, als die Zahlungsverweigerung", so Rechtsanwältin Nicole Mutschke. "Eine fundierte Beratung wird für Gesellschafter wird im Sanierungsfall immer wichtiger, damit nicht ein weiterer folgenschwerer Fehler zu beklagen ist. Anleger sollten sich daher in jedem Fall an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden."

Die Kanzlei Mutschke vertritt eine Vielzahl von Anleger, die in geschlossene (Immobilien-) Fonds investiert haben und Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend machen. Zudem unterstützen die Anwälte der Fachkanzlei viele Gesellschafter mit Rat und Tat während laufender Sanierungen. (Kanzlei Mutschke: ra)

Kanzlei Mutschke: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Investitionen in nachhaltige Rechenzentren

    Digitale Technologien spielen eine wesentliche Rolle, um schädliche Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele in Deutschland zu erreichen. So ergab eine aktuelle Bitkom-Studie zum Einsatz von digitaler Lösungen in Sektoren wie Energie, Industrie und Verkehr, dass die CO2-Emissionen im Klimaziel-Stichjahr 2030 jährlich um 73 Millionen Tonnen reduziert werden könnten.

  • NIS-2-Umsetzung in Deutschland

    Mit dem neuen für NIS-2-Gesetz kommen auf viele Unternehmen strengere Cybersicherheitsanforderungen zu - doch es gibt noch offene Fragen und neue Entwicklungen, die bisher wenig Beachtung gefunden haben. Jetzt ist die Zeit zum Handeln. Seit der Verabschiedung der NIS-2-Richtlinie durch die EU im Jahr 2022 war die Umsetzung in den Mitgliedstaaten ein komplexer Prozess.

  • Dem Fiskus drei Schritte voraus

    Teure Materialien sowie steigende Energie- und Transportpreise sind nur zwei Gründe, warum in zahlreichen Unternehmen der Sparzwang wächst. "Unvorhergesehene und potenziell kostspielige Steuernachzahlungen können in einer ohnehin angespannten Situation den Druck auf die finanziellen Ressourcen empfindlich erhöhen", weiß Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld.

  • Gesetze über Gesetze

    Der Countdown läuft: Die NIS2-Richtlinie steht praktisch schon vor der Tür und Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) arbeiten auf Hochtouren daran, bis Oktober alle notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen