Lieferkettengesetz (LkSG) wird Pflicht
Ab 1.1.2023 gelten neue Compliance-Pflichten für große deutsche Unternehmen
Das Lieferkettengesetz wird offiziell als Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten
Das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Welche Unternehmen wann betroffen sind und wie in den nächsten Monaten noch gesetzeskonforme Prozesse aufgebaut werden können, erklärt der Jurist Michal Kacperek, EDI Consultant bei Comarch.
(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) bezeichnet. Diese gesetzliche Verpflichtung wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten und im ersten Schritt für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten gelten. 2024 wird die Regelung auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern greifen. Das Sorgfaltspflichtengesetz wurde im Juni 2021 beschlossen, um unternehmerische Sorgfaltspflichten gesetzlich zu regeln.
In anderen Ländern Europas ähnliche Regelungen – EU wird aktiv
In mehreren Ländern in Europa gelten ähnliche Gesetze: Frankreich hat das Loi de vigilance, Großbritannien den Modern Slavery Act und die Niederlande das Child Labour Due Diligence Law. Auch die Europäische Kommission wurde aktiv und nahm kürzlich einen Vorschlag für das sogenannte europäische Lieferkettengesetz (Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive) an.
Die neuen EU-Sorgfaltspflichten gelten laut Vorschlag für die folgenden Unternehmen und Sektoren: Gruppe 1 umfasst alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR weltweit) sowie andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind und die nicht beide Schwellenwerte der Gruppe 1 erfüllen, aber mehr als 250 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR weltweit haben. Für diese Unternehmen gelten die Vorschriften zwei Jahre später als für Gruppe 1. Betroffen sind zudem in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten, die einen Umsatz in Höhe von Gruppe 1 und Gruppe 2 innerhalb der EU erwirtschaften. Dieser Vorschlag gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten (direkt und indirekt bestehende Geschäftsbeziehungen).
Die Vorgaben, wie die Sorgfaltspflicht zu erfüllen sei, sind dabei ähnlich wie die Regelungen in Deutschland: Unternehmen müssen die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik erheben, Auswirkungen ermitteln und verhindern sowie Beschwerdeverfahren und laufendes Controlling gewährleisten.
Viele Unternehmen stehen jetzt vor der Frage, wie diese neuen gesetzlichen Anforderungen umgesetzt werden können und ob es bereits etablierte Standards, Normen oder technische Lösungen gibt. Bereits heute könne Lösungen wie EDI (Electronic Data Interchange) und MDM (Master Data Management) bei der Einhaltung des Lieferkettengesetzes helfen. Hier gibt es die Möglichkeit, verschiedene Klauseln in existierende Verträge mit Geschäftspartnern einzuführen. So können Audits und Kündigungsrechte sowie Freistellungsansprüche, Garantien und Vertragsstrafen festgelegt werden.
Diese Systeme ermöglichen dann auch die laufende Prüfung von Informationen zu aktiven Lieferanten. Via Schnittstellen zu Datenbanken und Blacklists kann automatisch geprüft werden ob Zertifizierungen oder frühere Vorfälle für oder gegen ein Lieferantenverhältnis sprechen. Diese Blacklists und Datenbanken mit Warnungen lassen sich direkt in Systeme integrieren. Zudem kann eine umfassende Risikoanalyse digital und auf Basis strukturierter Daten durchgeführt werden. Deswegen eignen sich EDI und MDM sehr gut als System zum Management dieser kritischen Prozesse, die das Lieferkettengesetz erfordert. (Comarch: ra)
eingetragen: 13.11.22
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