Kosten für einen Pflegeplatz
Hohe Hürden für Mithaftung in Pflegeeinrichtungen - Erfolg für den vzbv: BGH entscheidet zum Schuldbeitritt
"Pflegeanbieter dürfen die oft schwierige Suche nach einem Betreuungsplatz nicht ausnutzen, um sich Sicherheiten zu verschaffen, die ihnen gesetzlich nicht zustehen", sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv
(20.07.15) - Vereinbarungen, nach denen Angehörige oder Betreuer für Kosten eines Pflegeplatzes mithaften sollen, sind nun gerichtlich Hürden gesetzt. Ein Anbieter von Kurzzeit- und Verhinderungspflege darf einen Schuldbeitritt nur verlangen, wenn dies auch ausdrücklich im Wohn- und Betreuungsvertrag vereinbart wurde. Die alleinige Überlassung eines Formulars an den Verbraucher oder Dritte als Anlage genügt dafür nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Azurit Rohr GmbH entschieden. Diese betreibt bundesweit mehr als 40 Senioren- und Pflegezentren.
Manche Pflegeeinrichtungen wollen, dass sich weitere Personen an den Kosten für einen Pflegeplatz beteiligen, wenn der Bewohner selbst nicht für die Kosten aufkommen kann. Vorbereitete Formulare für einen solchen Schuldbeitritt werden dann vor Vertragsschluss zusammen mit den ohnehin umfangreichen Bewohnerverträgen übergeben. Einmal unterschrieben kann der Anbieter frei wählen, wer ausstehende Kosten bezahlen soll.
Formular zum Schuldbeitritt alleine reicht nicht
Auch die Vertragsformulare für Kurzzeit- und Verhinderungspflege im Seniorenzentrum Palais-Balzac der Beklagten in Leipzig enthielten eine derartige Anlage. Darin sollte zum Beispiel ein Angehöriger oder Betreuer erklären, dass er neben dem Bewohner für alle späteren Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis mithaftet. Das Formular wurde interessierten Pflegegästen und ihren Begleitern zusammen mit dem Wohn- und Betreuungsvertrag und weiteren Anlagen ausgehändigt. Im Vertrag selbst war die Pflicht zur Beibringung einer solchen Erklärung allerdings nicht erwähnt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass das nicht ausreicht.
"Pflegeanbieter dürfen die oft schwierige Suche nach einem Betreuungsplatz nicht ausnutzen, um sich Sicherheiten zu verschaffen, die ihnen gesetzlich nicht zustehen", sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. "Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass man derart weitreichende Erklärungen nicht einfach zwischen harmlosen Anlagen verstecken kann."
Verstoß gegen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Praxis des Unternehmers gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verstößt. Durch die Überlassung des Formulars mit den übrigen Vertragsunterlagen entstehe der Eindruck, der Schuldbeitritt sei Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags. Entsprechend hoch sei der Druck auf Pflegebedürftige, ihre Familie und Betreuer, die Erklärung zu beschaffen, monierten die Richter.
Weil aber nur Sicherheiten verlangt werden können, die mit dem Bewohner vertraglich vereinbart sind, dürfe das Formular weder dem Verbraucher selbst noch einem für diesen handelnden Dritten ausgehändigt werden. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH, ob ein Schuldbeitritt überhaupt eine zulässige Sicherheit im Sinne des WBVG ist und ob im konkreten Fall das Haftungsvolumen zu hoch war.
Das Gericht hat sich allerdings nicht der weiter gehenden Auffassung des vzbv angeschlossen, dass Dritte nicht veranlasst werden dürfen, solche Erklärungen abzugeben.
Das Verfahren wurde im 2013 beendeten Projekt "Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – Stärkerer Verbraucherschutz für mehr Selbstbestimmung" angestoßen. Das Projekt wurde gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief
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