"Girokonto für jedermann"


Zahlungskontenrichtlinie praxisgerecht umsetzen – volle Umsetzungsfristen einräumen
Zahlungskontengesetz sorge angesichts seiner Regelungstiefe für erhebliche Anforderungen an Organisation und Abläufe bei den Instituten

(09.02.16) - Anlässlich der 1. Lesung des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie weist die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) darauf hin, dass der Entwurf zwar auf die in Deutschland bereits langjährig bestehende unbürokratische Praxis der Banken und Sparkassen aufsetze, Kunden beim Kontowechsel zu unterstützen und jedem Verbraucher ein "Girokonto für jedermann" anzubieten. Dennoch sorge das kommende Zahlungskontengesetz angesichts seiner Regelungstiefe für erhebliche Anforderungen an Organisation und Abläufe bei den Instituten.
Daher sei es zwingend erforderlich, dass die Bundesregierung den Banken und Sparkassen die volle Umsetzungsfrist für die neuen Vorgaben bis Mitte September 2016 einräume. Diese Frist müsse für alle Regelungsbereiche gelten, also nicht nur bei "Entgelttransparenz" und "Kontowechsel" greifen, sondern sei auch für die Anforderungen zum "Basiskonto" notwendig. Die DK betont, dass die umfangreichen Prozessanpassungen (Bereitstellung neuer Formulare, Mitarbeiterschulungen etc.) nicht wie derzeit vorgesehen innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt vollzogen werden können.

Ferner weist die DK darauf hin, dass die vorgesehenen Fälle, in denen Banken und Sparkassen es ablehnen dürfen, ein Basiskonto zu eröffnen bzw. zu kündigen sowohl inhaltlich als auch im Zeitlauf zu kurz greifen. Besonders problematisch: Ein Verstoß gegen Embargovorschriften (Nennung des Antragstellers in EU-Sanktionslisten) oder gesetzliche Mitwirkungspflichten werden als Ablehnungsgründe nicht anerkannt.

Auch sollen in Zukunft in der Person des Antragstellers liegende Ablehnungs- bzw. Kündigungsgründe nach wenigen Jahren verjähren. Das könnte dazu führen, dass z. B. ein verurteilter Bankräuber drei Jahre nach seiner Verurteilung einen Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos selbst bei dem geschädigten Kreditinstitut hätte. Aufgrund des künftigen allgemeinen Kontrahierungszwanges ist nicht zu befürchten, dass dieser Verbraucher bei einer Ablehnung bzw. Kündigung gänzlich ohne Konto bleibt. Die DK hält es daher für nicht erforderlich, Ablehnungs- bzw. Kündigungsgründe zu befristen. (Bankenverband: ra)

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