Kleinkrieg: BKA kontra Frankfurter Rundschau
BKA: Bundeskriminalamt widerspricht erneut Berichterstattung in der Frankfurter Rundschau
Rechtsgrundlage vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz ohne Beanstandung geprüft
(08.04.09) - Das Bundeskriminalamt (BKA) widerspricht erneut dem in der Frankfurter Rundschau vom 07.04.2009 zum wiederholten Male in nuancierter Form erweckten Eindruck, es habe nach den Terroranschlägen vom 11.September 2001 ohne Rechtsgrundlage Hunderttausende von Daten zur Rasterfahndung an sich gezogen.
Wie bereits in zwei vorangegangenen Pressemitteilungen vom 02.04.2009 und 03.04.2009 dargestellt, hat das BKA nach eigenen Angaben selbst keine Rasterfahndung durchgeführt.
Der damalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz habe in seinem 19. Tätigkeitsbericht auf Seite 92 die vom BKA seinerzeit ausgefüllte Rolle den Tatsachen entsprechend wie folgt beschrieben:
"Als Folge der Terroranschläge in den USA beschlossen die Gremien der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK), Rasterfahndungsmaßnahmen auf der Grundlage der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung in den Ländern durchzuführen und beauftragten das BKA in dessen Funktion als Zentralstelle der Polizeien des Bundes und der Länder damit, hierbei unterstützend tätig zu werden.
In der Folgezeit haben die Länder personenbezogene Daten bei Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister erhoben und die Datenbestände anschließend anhand bestimmter, zuvor festgelegter Rasterkriterien gegeneinander "gerastert". Der daraus resultierende Datenbestand wurde dem BKA übermittelt und von diesem in eine zuvor errichtete Verbunddatei eingestellt."
Aufgabe des BKA sei es damals gewesen, die von den Ländern eigenständig erhobenen und in eine Verbunddatei eingestellten Daten mit anderen Datenbeständen abzugleichen. Auf diese Weise sollte eine inhaltliche Informationsanreicherung bzw. -verdichtung der Länderdatensätze erfolgen.
Der 19. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz führe ebenfalls auf Seite 92 hierzu aus:
"Das Erheben der genannten Abgleichsdatenbestände sollte arbeitsteilig durchgeführt werden: Sofern entsprechende Informationen z. B. von Bundesbehörden oder von Bundesverbänden der Industrie zu erlangen waren, sollte das BKA die entsprechenden Daten erheben."
Weiter heiße es:
"Das BKA hat in der Folgezeit auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 BKA-Gesetz nach seinen Angaben ca. 4000 Institutionen und Firmen um Übersendung von Personaldaten gebeten. Auf diese Ersuchen hin haben 212 Institutionen dem BKA entsprechende Daten zur Verfügung gestellt (...) Aufgabe des BKA war es schließlich, die von ihm erhobenen bzw. ihm von den Ländern zur Verfügung gestellten Abgleichsdateien elektronisch für den Datenabgleich aufzubereiten und den Abgleich mit dem in der Verbunddatei gespeicherten Datenbestand durchzuführen."
Auch hinsichtlich der anlässlich der Maßnahmen zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften beziehe der Bundesbeauftragte für den Datenschutz in seinem 19. Tätigkeitsbericht auf den Seiten 92/93 Stellung:
"Die öffentliche Diskussion der Rasterfahndungsmaßnahmen in einigen Ländern, aber auch zahlreiche Nachfragen betroffener nicht öffentlicher Stellen bei mir zur Rechtmäßigkeit des Ersuchens des BKA um Übermittlung von Personaldaten, gaben mir Veranlassung, die vom BKA geleistete Unterstützungsleistung bezüglich der von den Ländern durchgeführten Rasterfahndungsmaßnahmen datenschutzrechtlich zu kontrollieren.
Dabei habe ich festgestellt, dass sich das BKA bei der Durchführung der o. g. Unterstützungshandlungen im Rahmen der ihm durch das BKA-Gesetz eingeräumten Befugnisse zur Erfüllung seiner Zentralstellenaufgabe gemäß § 2 i. V. m. § 7 BKA-Gesetz gehalten hat. Das gilt sowohl für das Führen der o. g. Verbunddatei, in welcher der von den Ländern vorgerasterte Grunddatenbestand gespeichert wird, als auch für die Durchführung des Datenabgleichs auf der Grundlage des § 28 BKAG. Auch das Ersuchen des BKA gegenüber diversen nicht öffentlichen Stellen um Übermittlung von Personaldaten war formell rechtmäßig. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BKA-Gesetz konnte das BKA Daten erheben, wenn die Polizeien des Bundes und der Länder nicht über die erforderlichen Daten verfügt haben."
Dem Hinzuzufügen sei lediglich die Tatsache, dass es im Falle der Telekom-Daten wie bereits mitgeteilt keinen weiteren Datenabgleich gegeben habe.
Zusammenfassend bestätige das Prüfungsergebnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zum einen, dass das BKA selbst keine Rasterfahndung durchgeführt habe, zum anderen widerlege es die Behauptung, die vom BKA durchgeführte Datenerhebung und der sich anschließende Datenabgleich seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Unabhängig davon wehrt sich das BKA gegen den im Artikel der Frankfurter Rundschau durch Zitierung aus dem Zusammenhang gerissenerAussagen des Präsidenten des BKA suggerierten Eindruck, das BKA bagatellisiere Maßnahmen mit hohem Eingriffscharakter.
Der Präsident des BKA hatte sich in einem Interview, in dem u. a. über das Instrument der Rasterfahndung gesprochen wurde, am 02.06.2008 gegenüber der Presse auf die Fragen "Es gibt auch Angst vor staatlicher Überwachung. So findet am Samstag ein bundesweiter Aktionstag -Freiheit statt Angst- statt. Haben Sie Verständnis dafür?" und "Wie erklären Sie das Misstrauen in Teilen der Bevölkerung?" wie folgt geäußert:
"Grundsätzlich kann ich verstehen, dass sich viele engagierte Menschen um die bürgerlichen Freiheiten Gedanken machen. Ich möchte auch nicht in einem Staat leben, in dem zum Beispiel die Videoüberwachung flächendeckend stattfindet. Wir brauchen auch keine Volks-Daktyloskopie in dem Sinne, dass die Fingerabdrücke aller Bürger beim BKA gesammelt werden. Aber wir benötigen wegen des technischen Fortschritts bessere Fahndungsinstrumente, damit wir uns gegen Terrorismus und Organisierte Kriminalität wehren können (...) Es ist die Angst vor dem Neuen. Nehmen Sie zum Beispiel die Entnahme von Blutproben bei Verkehrskontrollen. Richtigerweise unterstellt kein Mensch der Polizei, dass sie die Blutproben der Bürger für andere Zwecke missbraucht. Im Gegenteil: Die Kontrolle von Verkehrssündern wird als Schutzmaßnahme empfunden. Dies sollte auch bei der Terrorbekämpfung selbstverständlich sein."
Der Präsident des BKA legt nochmals Wert auf die Feststellung, dass alle vom Bundeskriminalamt vorgenommen Maßnahmen mit Eingriffscharakter nach sorgfältiger Einzelfallprüfung auf der Grundlage der geltenden Rechtsnormen in Abstimmung mit der Justiz erfolgen. (Bundeskriminalamt: ra)
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