Auch KMU benötigen ein CMS
Compliance-Management-Systeme auch in KMU: Verpflichtung für den Mittelstand und bei inhabergeführten Unternehmen
Unzureichende Compliance-Maßnahmen können zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen, wenn es zu Rechtsverstößen von Beschäftigten kommt
Prof. Dr. Peter Fissenewert
Geschäftsführerende haften persönlich, wenn sie unzureichende Compliance-Maßnahmen treffen und es zu Gesetzesverstößen von Mitarbeitenden kommt. Das gilt für Unternehmen jeder Größe, wie ein Urteil des OLG Nürnberg klarstellt. Es gibt zwar keine originäre gesetzliche Pflicht für Geschäftsführende, ein Compliance-Management-System (CMS) zu implementieren. Doch aus der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführenden leitet die Rechtsprechung ab: Das Management muss eine interne Organisationsstruktur im Unternehmen schaffen, die Rechtmäßigkeit und Effizienz des Handelns gewährleistet.
Dazu gehört, dass Geschäftsleitende jederzeit Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft haben. Notwendig ist ein Überwachungssystem, mit dem Risiken für den Fortbestand des Unternehmens erfasst und kontrolliert werden können. Dies ergibt sich bereits aus einem Urteil des BGH vom 20.2.1995 (II ZR 9/94).
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 3, 2023; Seite 121 bis 123) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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