LkSG in der Praxis
Softwarelösungen bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Unternehmen schulden unter dem LkSG zwar überwiegend Handlungs- und keine Erfolgspflichten
Dr. Cäcilie Lüneborg, Niklas Schmelzeisen
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) gilt seit dem 1.1.2023 für Unternehmen gleich welcher Rechtsform, die mehr als 3.000 Arbeitnehmende in Deutschland beschäftigen. Am 1.1.2024 wurde die Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmende abgesenkt. Das Gesetz legt den verpflichteten Unternehmen umfangreiche Sorgfaltspflichten zur Umsetzung der in § 2 LkSG geregelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verbote auf.
Aus den Einkaufs-, Sustainability- und Rechtsabteilungen zahlreicher verpflichteter Unternehmen ist zu vernehmen, dass sie mit Unterstützungsangeboten externer Berater geradezu überschüttet werden. Bemerkenswerterweise stehen dabei nicht die bei neuen gesetzlichen Anforderungen zuerst in den Sinn kommenden rechtlichen Beratungsleistungen im Vordergrund, sondern innovative digitale Lösungen, die z. T. mittels Künstlicher Intelligenz Lieferketten überwachen. Auf diesem Markt sind nicht nur Anbieter vertreten, die sich in der verhältnismäßig kurzen Zeit seit Inkrafttreten des LkSG und seines französischen Vorbilds, der Loi de Vigilance, bereits einen Namen gemacht haben, wie etwa Osapiens, Ecovadis, Prewave und Integrity Next als Full-Service-Lösungen oder z. B. Setlog als digitales Supply-Chain-Management-Tool.
Vielmehr machen auch vielfach Anbieter auf sich aufmerksam, denen es bislang nicht gelungen ist, sich auf dem Markt zu etablieren. Der vorliegende Beitrag erläutert im Anschluss an eine Zusammenfassung der Pflichtenlage, im Hinblick auf welche Sorgfaltspflichten und für welche Unternehmen die Auseinandersetzung mit Softwarelösungen zur Erfüllung der LkSG-Anforderungen sinnvoll sein kann und zeigt mögliche Entscheidungsparameter auf.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 2, 2024; Seite 63 bis 67) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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