Umsetzung der CSRD in das HGB
Im Regierungsentwurf zur CSRD-Umsetzung sind keine größeren Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommen worden
Im Gesetzestext werden sofort die vollen Anforderungen berücksichtigt, wohingegen die bestehenden Erleichterungen und die schrittweise Einführung im EGHGB geregelt werden
Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke
Die Frist zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht ist zwar bereits überschritten, doch scheint das Gesetzgebungsverfahren noch 2024 abgeschlossen werden zu können. Die Bundesregierung hat ihren Entwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht, die 1. Lesung fand in der 188. Sitzung des Bundestags vom 26.9.2024 statt. Da kaum Mitgliedstaatenwahlrechte in der CSRD enthalten sind und die Bundesregierung eine 1:1-Umsezung angekündigt hat, gab es keine größeren Änderungen zum Referentenentwurf (RefE), sodass die Verpflichtung zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht für viele Unternehmen schrittweise ab dem Geschäftsjahr 2024 auch nach dem HGB gelten wird. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick geboten und dann werden die wesentlichen Änderungen zum RefE herausgearbeitet.
Der Gesetzgeber schlägt in der Bundestagsdrucksache 20/127871 für die Umsetzung der CSRD2 in das HGB einen zweigeteilten Weg vor. Im Gesetzestext werden sofort die vollen Anforderungen berücksichtigt, wohingegen die bestehenden Erleichterungen und die schrittweise Einführung im EGHGB geregelt werden. Somit kommt es in den ersten Jahren der Anwendung zu der Notwendigkeit, stets neben dem HGB-Gesetzestext auch die Regelungen des EGHGB zu lesen, um die jeweilig geltenden Verpflichtungen voll- ständig finden zu können
Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 5, 2024; Seite 236 bis 237) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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