Form der Berichterstattung
Die Umsetzung der CSR-Richtlinie in Deutschland -Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens im Kurzüberblick
Der deutsche Gesetzgeber verfolgt mit dem RegE weiterhin überwiegend eine 1:1-Umsetzung der CSR-Richtlinie unter Weitergabe der Mitgliedstaatenwahlrechte
Von WP Nicolette Behncke und Martin Wolfgang Schönberger
Die CSR-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2014/95/EU) ist bis zum 6.12.2016 in deutsches Recht umzusetzen. Dazu beschloss die Bundesregierung am 21.9.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz). Ziel des vorliegenden Beitrags ist eine kurze Darstellung des Regierungsentwurfs unter besonderer Berücksichtigung der Unterschiede zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 11.3.2016.
Die vorliegenden Ausführungen zur Umsetzung der CSR-Richtlinie fokussieren sich auf Vorgaben zur Unternehmensberichterstattung über nichtfinanzielle Informationen einerseits und über die Diversität betreffende Informationen andererseits, die erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, anzuwenden sind. Die Umsetzung führt insbesondere zu einer Anpassung bzw. Ergänzung der §§ 289 a bis 289 f und 315 a bis 315e HGB-E (i. d. F. des Regierungsentwurfs).
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 6, 2016, Seite 276 bis 278) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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