Sorgfaltspflichten als Bemühenspflichten


Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung in der Praxis
Die Risikoanalyse bildet das Kernstück der Sorgfaltspflichten




Jan Bovermann, Sina Fiedler, Bettina Mertgen, Dorit Schroeren, Thomas Hawighorst

Die angemessene Umsetzung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) beschäftigt derzeit viele Unternehmen, die vom Anwendungsbereich erfasst sind oder dies in Zukunft sein werden. Hinter diesem sperrig anmutenden Namen verbirgt sich die Absicht des deutschen Gesetzgebers, in Lieferketten – ganz gleich ob global oder regional verlaufend – den Schutz von Menschenrechten und der Umwelt zu stärken.

Um nur ein Beispiel zu nennen: Weltweit leben und arbeiten Millionen Menschen unter ausbeuterischen Bedingungen. Sie nähen Kleidung im Akkord, leisten in Minen Schwerstarbeit und atmen beim Verbrennen von Elektroschrott giftige Dämpfe ein, um darin verbaute Rohstoffe zu extrahieren. Das LkSG soll derartige Praktiken von nun an mehr und mehr sichtbar machen, sie erschweren oder ihnen im besten Fall ein Ende bereiten. Bei der Umsetzung des LkSG sind Unternehmen mit vielen fachlichen, organisatorischen und operativen Fragen und Herausforderungen konfrontiert. Dieser Beitrag wird einige davon näher beleuchten, praxisnah beantworten sowie darstellen, wie eine angemessene, wirkungsvolle und zugleich ressourcenschonende Umsetzung der LkSG-Anforderungen aussehen kann.

Seit dem 1. Januar 2023 verpf lichtet das LkSG Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu, im eigenen Geschäftsbereich sowie in der Lieferkette menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zumindest zu minimieren sowie Verletzungen von Menschenrechten und umweltbezogenen Pf lichten zu verhindern beziehungsweise zu beenden.


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 2, 2023, Seite 69 bis 76) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.


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