
Unternehmensrisiken einordnen
Cyberrisiken in Zahlen: Warum Messbarkeit der Schlüssel zu besseren Entscheidungen ist
Nur quantifizierte Risiken ermöglichen die gezielte Steuerung von Cyberbedrohungen
Dr. Cyrill Baumann, Prof. Dr. habil. Stefan Hunziker
Die Quantifizierung von Cyberrisiken markiert einen deutlichen Fortschritt im Risikomanagement, da sie Unternehmen erlaubt, Cyberbedrohungen – ähnlich wie finanzielle Risiken – zu bewerten und fundierte strategische Entscheidungen zu treffen. Der Häufigkeit- Schadenhöhe-Ansatz (Frequency-Severity-Ansatz) bietet eine datengetriebene Basis für Risikoabschätzungen, während der Bayessche-Ansatz zusätzliche Flexibilität in dynamischen Bedrohungsszenarien schafft. Beide Methoden liefern wertvolle quantitative Einblicke, setzen jedoch eine sorgfältige Handhabung bei unsicheren Datenlagen voraus. Die Einbindung quantifizierter Cyberrisiken in das Enterprise Risk Management (ERM) stellt sicher, dass sie nicht isoliert betrachtet, sondern mit anderen Unternehmensrisiken abgeglichen werden.
Ein definierter Risikoappetit erleichtert dabei die Ressourcenverteilung und strategische Planung. Entscheidend ist zudem eine adressatengerechte Kommunikation mit der Unternehmensführung: Belastbare, zahlenbasierte Risikobewertungen, ergänzt durch Risikoszenarien und Handlungsempfehlungen, ermöglichen eine gezielte Reaktion auf Bedrohungen. Unternehmen, die Cyberrisiken in ihr ERM einbinden und verständlich kommunizieren, können Bedrohungen proaktiv steuern und ihre Resilienz nachhaltig stärken.
Die Quantifizierung von Cyberrisiken gewinnt zunehmend an Bedeutung, da Unternehmen ihre Cyberbedrohungen mit derselben Präzision bewerten und steuern möchten wie ihre Finanzrisiken. Im Gegensatz zu qualitativen Ampelberichten liefert eine quantifizierte Risikoanalyse messbare Wahrscheinlichkeiten und Schadenshöhen, was eine zielgerichtete und präzisere Kommunikation mit dem Management ermöglicht.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2025, Seite 110 bis 116) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt. In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.
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