Sanktionsrecht soll insgesamt neu geregelt werden
Die Pläne der Großen Koalition zur Neuregelung der Unternehmenssanktion
Verbandssanktion statt Bußgeld oder Strafe?
Prof. Dr. Sascha Süße
Unternehmen, aus denen heraus Straftaten begangen werden, können nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland zwar mit einer Geldbuße belegt werden – bestraft werden können sie hingegen nicht. Die Parteien der Großen Koalition haben nun in ihrem am 14. März 2018 unterzeichneten Koalitionsvertrag zur Bildung der Bundesregierung für die 19. Legislaturperiode festgehalten, dass sie sicherstellen wollen, dass "Wirtschaftskriminalität wirksam verfolgt und angemessen geahndet wird." In diesem Zusammenhang wird angekündigt: "Deshalb regeln wir das Sanktionsrecht für Unternehmen neu." Die so formulierten Absichten müssen im Kontext der seit mehreren Jahren intensiv geführten Diskussion um die "richtige" Ausgestaltung des Unternehmenssanktionsrechts in Deutschland interpretiert werden.
Auf Basis des Grundsatzes "Keine Strafe ohne Schuld" ist Subjekt eines Strafverfahrens stets eine natürliche Person. Unternehmen droht bei Fehlverhalten
ihrer Organe oder sonstigen Leitungspersonen, durch das Pflichten des Unternehmens verletzt worden sind oder dieses bereichert wurde, hingegen keine Strafe, sondern eine Geldbuße (gemäß § 30 OWiG). Anknüpfungstat hierfür kann eine begangene Straftat sein; nicht selten ist diese aber in einer Ordnungswidrigkeit in Form des vorsätzlichen oder fahrlässigen Unterlassens von Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 9, 130 OWiG begründet.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2018, Seite 173 bis 180) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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