Naming and Shaming
§ 40c WpHG unter der Lupe: Die indirekte Einführung des Unternehmensstrafrechts in Deutschland und dessen Konsequenzen
Das Naming and Shaming implementiert indirekt das Unternehmensstrafrecht in Deutschland
Von Dr. Chorusch Taheri
Bis zur Einführung der Marktmissbrauchsrichtlinie 2014/57/EU und der EU-Marktmissbrauchsverordnung (Nr. 596/2014 – Market Abuse Regulation, kurz: MAR) konnten die Mitgliedsstaaten der EU jeweils frei entscheiden, ob und wie sie einen Verstoß gegen Publizitätspflichten ahnden und ob sie den Insiderhandel und die Marktmanipulation bestrafen. Die Einführung verfolgt den Zweck einer Harmonisierung innerhalb der Mitgliedsstaaten und bringt dementsprechende Folgen mit sich – unter anderem nicht anonymisierte Bekanntmachungen des delinquenten Unternehmens, sowie Informationen zur Bußgeldhöhe und zu Ursachen des Bußgeldbescheides. Ziel dieser Bearbeitung ist die Untersuchung der Sinnhaftigkeit dieses Naming und Shamings von Unternehmen als Instrumentarium, um Wirtschaftskriminalität zu begegnen, diese zu sanktionieren und ihr vorzubeugen.
Mit Einführung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) rücken unter anderem folgende juristische Fragestellungen in den Vordergrund: Welche Relevanz kommt dem Persönlichkeitsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu? Inwiefern ist der Resozialisierungsgedanke bedeutsam und auf Unternehmen anwendbar?
Dazu werden zunächst theoretische Grundlagen hinzugezogen, um im Anschluss die Verbindung zu Strafzwecktheorien herzustellen und die Fragestellungen im Hinblick darauf zu prüfen. Abschließend werden sowohl die Vor- als auch Nachteile erörtert, ein Vergleich zu Resozialisierungen hergestellt und Optimierungsvorschläge demonstriert.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 5, 2018, Seite 220 bis 224) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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