Managerhaftung und Rückschaufehler


Moderne Manager - Scheitern ist keine Option. Oder doch?
Schaut man sich die Compliance-Programme vieler Unternehmen an, wird offenkundig, dass hier einfach Compliance um der Compliance Willen geschaffen wurde, ohne dass man sich darüber Gedanken gemacht hat, was Compliance eigentlich wirklich bezwecken will



Von Prof. Dr. Peter Fissenewert

Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht über spektakuläre Fälle von Managerhaftung berichtet wird. Die Anlässe sind unterschiedlich. Entweder ist es ein Compliance-Vorfall, ein schlechtes Unternehmensergebnis, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder zunächst auch "nur" eine Insolvenz. Die Folgen sind für die Manager in aller Regel fatal. Fehltritte werden in Deutschland sowohl vom Gesetzgeber wie von der Gesellschaft und Gesellschaftern hart bestraft. Das Scheitern führt zu einer Stigmatisierung und zu einer lebenslangen gesellschaftlichen Ächtung. Der Jobverlust bedeutet lang andauernde, meist nicht endende Arbeitslosigkeit. In den seltensten Fällen droht der Absturz auf Hartz IV. Doch die Manager bekommen in der Regel keine zweite Chance für eine Führungsaufgabe in der Wirtschaft.

Außer nachrangingen Tätigkeiten als (Investoren-)Berater bleiben Managern damit alle Türen verschlossen. Die weitere Sanktion ist die gesellschaftliche Ächtung. Dies gilt nicht nur für die Dauer der Verfahren, sondern eben – wie gesagt – lebenslang. Selbst gesetzestreues Verhalten führt zu dauerhafter Stigmatisierung. So ist der Vorstand bzw. Geschäftsführer unter Umständen verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, will er sich nicht haftbar machen. In sämtlichen Unternehmensregistern wird der gesetzestreue Geschäftsführer bzw. Vorstand dauerhaft als Unternehmensleiter einer insolventen Unternehmung geführt mit allen Nebenfolgen.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 3, 2017, Seite 103 bis 106) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZRFC

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    Der datenschutzrechtliche Risikobegriff wurde bisher insbesondere im deutschsprachigen Raum - im Gegensatz zum Verständnis der meisten anderen europäischen Mitgliedstaaten und entgegen des Gesetzeswortlauts - um eine weitere Voraussetzung ergänzt, nämlich um eine Erheblichkeitsschwelle. Dem hat der Europäische Gerichtshof mit seiner aktuellen Rechtsprechung nun einen Riegel vorgeschoben. Dies hat für Unternehmen weitreichende Konsequenzen hinsichtlich ihrer Datenschutz-Compliance.

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