Nachträgliches Entgeltüberprüfungsverfahren
Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Teilleistungsrabatte der Deutschen Post AG eingestellt
Matthias Kurth: "Keine Anhaltspunkte für missbräuchliche Teilleistungsentgelte"
(02.09.10) - Die Bundesnetzagentur hat einen Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement auf ihren Internetseiten zur Konsultation veröffentlicht. Die Marktteilnehmer können nun bis Anfang Oktober 2010 zu den Vorschlägen Stellung nehmen.
Gegenstand des Einspeisemanagements ist die zeitweilige Reduzierung der Einspeiseleistung von EEG-, KWK- und Grubengasanlagen auf Anforderung des Netzbetreibers bei einer Überlastung des Netzes. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Einspeiser, der seine Einspeiseleistung reduziert hat, eine Entschädigung zu zahlen.
"In unserem Leitfaden erläutern wir die Rangfolge, nach der die Erzeuger aufgrund der Aufforderung des Netzbetreibers ihre Einspeiseleistung reduzieren müssen. Hierbei ist eine optimale Nutzung der Netze für die größtmögliche Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien sichergestellt, ohne dabei die Versorgungssicherheit zu gefährden", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
"Zudem wird im Leitfaden dargestellt, wie sich die Höhe der Entschädigungszahlungen berechnet und wie diese Zahlungen bei der Ermittlung der Stromnetzentgelte berücksichtigt werden können„, so Kurth. „Die geplanten Regelungen gewährleisten dem Einspeiser eine angemessene Vergütung für die Dauer der Leistungsreduzierung ohne den Netznutzer übermäßig zu belasten."
Nähere Informationen zum Konsultationsverfahren sowie der Leitfaden selbst sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. (Bundesnetzagentur: ra)
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Die Bundesnetzagentur hat einen Telekommunikationsdiensteanbieter unter Androhung von Zwangsgeld dazu verpflichtet, künftig seinen gesetzlichen Pflichten bei der Bekämpfung von Fax-Spam nachzukommen: Er muss nach einer Umsetzungsfrist betroffene Kunden anlässlich der Einrichtung von Rufnummern schriftlich darüber informieren, dass Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers verboten ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Netzbetreiber trotz internetbasierter Rufnummernvergabe zumindest einmal mit seinen Kunden in Schriftform Kontakt aufnimmt und diese zu rechtmäßiger Rufnummernnutzung anhält.
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