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Rechte der Eisenbahnverkehrsunternehmen gestärkt


Die DB Netz AG wollte einen Großteil dieser Richtlinien aus den SNB und NBS streichen
Änderungen der Nutzungsbedingungen des Schienennetzes und der Serviceeinrichtungen widersprochen


(27.11.09) - Die Bundesnetzagentur hat jetzt mit einer Entscheidung den wesentlichen Änderungen der Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) und der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) der DB Netz AG widersprochen. Die geplanten Veränderungen betrafen die Ausgliederung wichtiger Richtlinien. Diese bilden für die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) eine stabile Grundlage vor allem für die Planung jeder einzelnen Zugfahrt sowie der langfristigen Investitionen in Personal und Fahrzeuge. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur untersagt der DB Netz AG, die betreffenden Richtlinien aus den SNB und NBS zu entfernen.

"Durch diese Entscheidung stärkt die Bundesnetzagentur die Rechte der Eisenbahnverkehrsunternehmen, indem sie einen einheitlichen Informationsstand aller Marktakteure über wettbewerbsrelevante technische Neuerungen gewährleistet", sagte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth.

Die SNB und NBS der DB Netz AG enthalten die Beschreibung der rechtlichen, betrieblichen und technischen Vorgaben für die Nutzung der Schienenwege und Serviceeinrichtungen. Diese Vorgaben sind in den "Konzernrichtlinien" der DB Netz AG zusammengefasst. Diese Richtlinien umfassen mehrere tausend Seiten und regeln detailliert den Betrieb.

Die DB Netz AG wollte einen Großteil dieser Richtlinien aus den SNB und NBS streichen. Dies hätte kurzfristig einschneidende Änderungen möglich gemacht, den EVU wäre die Planungssicherheit entzogen und der Bundesnetzagentur eine effektive Überprüfung erschwert worden. Daher stimmte die Bundesnetzagentur ausschließlich der Herausnahme von Teilbereichen einzelner Richtlinien zu, die keinerlei Auswirkungen auf die EVU haben.

Als Bestandteil der SNB und NBS müssen die Richtlinien und deren Änderungen mindestens ein Jahr vor Durchführung der Fahrten (Fahrplanwechsel jedes Jahr im Dezember) veröffentlicht werden. Zuvor haben die EVU Gelegenheit zu den Änderungen Stellung zu nehmen und der Bundesnetzagentur ist Gelegenheit zur Prüfung zu geben. Diese Prüfung verhindert Änderungen, die einzelne EVU benachteiligen. (Bundesnetzagentur: ra)


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