Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

Ruf nach schärferem Datenschutzgesetz ist unsinnig


Bestehende Bestimmungen des BDSG schützen Mitarbeiter vor Datenmissbrauch
Wirksamkeit einer Verschärfung des Datenschutzgesetzes fraglich

Datenschutzberater Dr. Walter Plesnik:
Datenschutzberater Dr. Walter Plesnik: Bestehenden Bestimmungen des BDSG gar nicht bekannt, Bild: Ingenieurbüro Dr. Plesnik

(16.03.09) - Aufklärung statt Verstärkung von Bestimmungen fordert Datenschutzberater Dr. Walter Plesnik in der aktuellen Diskussion um den Missbrauch von Mitarbeiterdaten. Die Anforderungen müssen bekannt gemacht und die Möglichkeiten der Kontrolle verstärkt werden, dann sind die Mitarbeiter genügend vor Missbrauch geschützt.

"Daten von Mitarbeitern dürfen nur zweckgebunden genutzt werden", erklärt Dr. Plesnik, Geschäftsführer des IT-Beratungsunternehmens Ingenieurbüro Dr. Plesnik. "Das bedeutet, dass die Bankverbindungen nur zum Zweck der Gehaltsüberweisung genutzt werden dürfen, solange keine anderweitige Einverständniserklärung des Mitarbeiters vorliegt."

Eine weitere Verarbeitung oder Weitergabe an andere Abteilungen sei somit bei korrekter Auslegung des aktuellen BDSG schon jetzt unzulässig. Dies gelte erst recht für die Weitergabe an externe Dienstleiter, wie im Fall der Mitarbeiter der Deutschen Bahn. Die in letzter Zeit publik gewordenen eklatanten Verletzungen der Datenschutzrechte von Mitarbeitern in Unternehmen haben die Forderung nach Verschärfungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nach sich gezogen.

"So erfreulich es ist, dass der Gesetzgeber das Datenschutzgesetz endlich überarbeiten will", sagt Dr. Plesnik, "so fraglich erscheint die Wirksamkeit einer Verschärfung: Unsere Erfahrungen zeigen, dass in vielen Unternehmen die bereits bestehenden Bestimmungen des BDSG gar nicht bekannt und allenfalls seine Grundanforderungen umgesetzt werden."

Das BDSG wurde zuletzt im August 2006 in Details geändert. In den meisten Unternehmen gelten die Anforderungen des BDSG als Behinderung der Geschäftstätigkeit und als Kostenerzeuger und werden deshalb schlichtweg ignoriert. Den Geschäftsführern ist offensichtlich nicht bewusst, dass sie für Verletzungen der Datenschutzbestimmungen persönlich haftbar sind. Die Gefahr einer Bestrafung für nicht eingehaltene Gesetzesbestimmungen ist allerdings verschwindend gering: Die Aufsichtsbehörden sind aufgrund der geringen Personaldecke gar nicht in der Lage, die vielen Unternehmen auch nur stichprobenartig zu prüfen.

"Unseres Erachtens sind die bestehenden Bestimmungen des BDSG ausreichend, wenn sie denn verstanden und umgesetzt werden", sagt Dr. Plesnik. "Hierzu ist in den Unternehmen - und besonders in der Unternehmensführung - Aufklärungsarbeit zu leisten, und die Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde müssen verstärkt werden." (Ingenieurbüro Dr. Plesnik: ra)

Lesen Sie auch:
Innenausschuss macht Druck bei Datenschutz
Arbeitnehmerdatenschutz soll geregelt werden
Schutz der Arbeitnehmer mit klaren Regelungen
Arbeitnehmerdatenschutzgesetz im Winterschlaf?


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • BvD fordert praxisnahe Reform der DSGVO

    Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. fordert in einem aktuellen Positionspapier eine umfassende Reform der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ziel ist eine moderne, risikobasierte Weiterentwicklung, die Bürokratie reduziert, Unternehmen mehr Rechtssicherheit bietet und zugleich den Schutz für Betroffene erhöht. Der Verband appelliert an die Bundesregierung, sich in Brüssel aktiv für praxisnahe Nachbesserungen starkzumachen - gerade im Interesse kleiner und mittlerer Unternehmen "Die DSGVO ist ein Meilenstein des Grundrechtsschutzes, aber sie braucht ein Update, das den digitalen Realitäten gerecht wird", sagt Thomas Spaeing, Vorstandsvorsitzender des BvD. "Datenschutzbeauftragte sind die Brückenbauer zwischen Regulierung und unternehmerischer Praxis. Wenn wir die Digitalisierung in Europa sicher und rechtskonform gestalten wollen, müssen wir ihre Rolle gezielt stärken - gerade im Mittelstand", führt er weiter aus.

  • Digitale Aufsicht im Praxistest

    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat erstmals eine automatisierte Webseitenprüfung durchgeführt und dabei Verstöße bei der Einbindung von YouTube-Videos auf Webseiten des Bundes identifiziert.

  • BfDI verhängt Geldbußen gegen Vodafone

    Die BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hat der Vodafone GmbH zwei Geldbußen in einer Gesamthöhe von 45 Millionen Euro auferlegt. Durch böswillig handelnde Mitarbeitende in Partneragenturen, die im Auftrag von Vodafone Verträge an Kunden vermitteln, war es unter anderem zu Betrugsfällen durch fingierte Verträge oder Vertragsänderungen zulasten von Kunden gekommen.

  • Auslegung der Digitalrechtsakte

    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, führte in Brüssel den wichtigen Dialog zur praxistauglichen und innovationsfreundlichen Auslegung der Digitalrechtsakte.

  • Pilotprojekt KI-Reallabor

    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hat gemeinsam mit der Hessischen Ministerin für Digitalisierung und Innovation, Prof. Dr. Kristina Sinemus, und dem Präsidenten der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, ein Pilotprojekt zur Simulation eines KI-Reallabors gestartet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen