Verwendung von Pseudonymen und Widerspruchsrecht
Der Bundesdatenschutzbeauftragte setzt sich für Schutz der Gesundheitsdaten in klinischen Krebsregistern ein
Wichtige datenschutzrechtliche Fragen sind allerdings auf dem sogenannten Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen worden
(03.09.12) - Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, nimmt Stellung zum Thema "Schutz der Gesundheitsdaten in klinischen Krebsregistern".
Peter Schaar sagte:
"Die frühzeitige Erkennung und die Verbesserung der Behandlung von Krebserkrankungen halte ich für außerordentlich wichtig. Die Nutzung der bei der Krebsfrüherkennung und bei Krebserkrankungen angefallenen Gesundheitsdaten zu diesen Zwecken ist datenschutzgerecht möglich. Der von der Bundesregierung (…) beschlossene Gesetzentwurf bietet hierfür gute Voraussetzungen, insbesondere durch die vorgesehene Verwendung von Pseudonymen und das Widerspruchsrecht der Betroffenen bei der Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken und zur Qualitätskontrolle. Ich werde bei der weiteren Ausgestaltung des Verfahrens darauf achten, dass den hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird.
Bereits bei den Beratungen zum Gesetzentwurf wurde der Bundesdatenschutzbeauftragte beteiligt und Datenschutzbelange im Wesentlichen berücksichtigt. So wurde unter anderem festgelegt, dass die Krankenversichertennummer regelmäßig nur in pseudonymisierter Form genutzt werden darf. Wichtige datenschutzrechtliche Fragen sind allerdings auf ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, dem sogenannten Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der vom Bundesdatenschutzbeauftragten beraten wird, übertragen worden. Dazu gehört auch die zentrale Frage, in welcher Form die Pseudonymisierung zu erfolgen hat."
(BfDI: ra)
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