Keine Herausgabe der Telefonlisten
BfDI begrüßt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Informationsfreiheit: Gebührenbremse für IFG-Anfragen
Das IFG verbietet ausdrücklich eine abschreckende Gebührenfestsetzung
In letzter Instanz entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über mehrere Klagen zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt das Urteil des Gerichts, die Kosten umfangreicher IFG-Anträge zu begrenzen. In einer weiteren Entscheidung verneint das Gericht eine Pflicht zur Herausgabe umfangreicher Telefonlisten durch Bundesbehörden im Rahmen eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Gebührenobergrenze bei IFG-Anträgen von 500 Euro und rügt die Praxis des Bundesinnenministeriums. Dieses hatte für die Beantwortung von 66 gleichartigen, in zwei Schreiben gestellten Fragen zur Sportförderung Gebühren von mehr als 12.000 Euro in Rechnung gestellt sowie weitere 2.000 Euro für Kopien. Das "Antragssplitting" der Fragen in einzelne IFG-Anträge erklärt das Gericht für unzulässig.
Andrea Voßhoff sagte: "Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kostenentscheidung des Ministeriums zurecht verworfen. Das IFG verbietet ausdrücklich eine abschreckende Gebührenfestsetzung. Damit bleibt der Informationsanspruch von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber staatlichen Stellen bezahlbar."
Telefonlisten fallen nicht unter das IFG
Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls klargestellt, dass Telefonlisten von Behörden wie etwa Jobcentern nach dem IFG des Bundes nicht ohne Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter herausgegeben werden dürfen. Name, Büroanschrift und die berufliche Telefonnummer von Bearbeitern eines konkreten Falles sind aber auch weiterhin nach dem IFG zugänglich.
Andrea Voßhoff erklärte: »Auch die Mitarbeiter von Behörden geben ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vollständig an der Bürotür ab. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bringt den Schutz personenbezogener Daten der Bundesbediensteten mit dem Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger in Einklang."
Über das Informationsfreiheitsgesetz
Seit zehn Jahren erlaubt das IFG detaillierte Einblicke in das Verwaltungshandeln des Bundes und stärkt die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger. Als voraussetzungsloses "Jedermannrecht" ermöglicht es den Zugang zu amtlichen Informationen. Die Anwendung des Rechtes und Ausnahmetatbestände werden seit 2006 durch diverse Urteile systematisiert und konkretisiert. Die BfDI berät und kontrolliert die Bundesbehörden bei der Anwendung des Gesetzes und unterstützt Bürgerinnen und Bürger bei ihren Informationsansprüchen.
(BfDI: ra)
eingetragen: 29.10.16
Home & Newsletterlauf: 22.11.16
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