Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Automatisiertes Fahren: Deutscher Bundestag greift Empfehlungen der BfDI auf
Ähnlich wie in einer Blackbox in Flugzeugen: In Zukunft sollen elektronische Speicher zur Aufzeichnung von Daten verpflichtend eingeführt werden
Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff begrüßt Nachbesserungen am Entwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der vom Bundestag verabschiedet wurde. Vorschläge der BfDI wurden dabei teilweise übernommen. Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes soll die rechtlichen Grundlagen für das automatisierte Fahren auf Deutschlands Straßen schaffen und Haftungsfragen nach Unfällen klären. Hierzu sollen Daten aufgezeichnet werden, aus denen hervorgeht, ob ein Auto durch eine sogenannte automatisierte Fahrfunktion oder durch eine Fahrerin oder einen Fahrer gesteuert wurde.
Gespeichert wird auch, wann er oder sie zur Übernahme der Steuerung aufgefordert wurde und ob es technische Störungen gab. Dazu sollen, ähnlich wie in einer Blackbox in Flugzeugen, in Zukunft elektronische Speicher zur Aufzeichnung dieser Daten verpflichtend eingeführt werden.
Der Deutsche Bundestag hat am 30. März den Gesetzentwurf in Zweiter und Dritter Lesung verabschiedet.
Hierzu erklärt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff:
"Der Gesetzgeber ist meiner Empfehlung gefolgt und beschränkt die durch ein Satellitennavigationssystem zu speichernden Daten auf Positions- und Zeitangaben. Gespeichert wird nur, wenn ein Wechsel der Fahrzeugsteuerung erfolgt, der Fahrer zur Übernahme der Steuerung aufgefordert wurde und bei technischen Störungen. Ich begrüße diese Präzisierung.
Außerdem sieht das Gesetz in seiner verabschiedeten Fassung nunmehr vor, dass die datensichere Ausgestaltung der Speicherung in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung mit meiner Beteiligung geregelt wird. Auch dies ist zu begrüßen. Zu kritisieren ist jedoch, dass die Daten für sechs Monate gespeichert werden sollen, auch wenn es zu keinem Unfall kommt. Da es dem Gesetzgeber aber nur um Haftungsfragen nach Unfällen geht, entspricht diese sechsmonatige Speicherdauer nicht der Intention des Gesetzes und ist daher für Fahrten ohne Unfälle nicht notwendig." (BfDI: ra)
eingetragen: 19.05.17
Home & Newsletterlauf: 29.05.17
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