Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Bundesgerichtshof

Kreditaufnahme als Untreue bewertet


BGH: Verurteilung des Bürgermeisters und des Kämmerers einer Gemeinde wegen Untreue rechtskräftig
Es bei der Frage, ob durch den pflichtwidrigen Einsatz von Haushaltsmitteln ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist, nicht auf das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres an


(11.05.11) - Das Landgericht München II hat den Bürgermeister einer bayerischen Marktgemeinde wegen Untreue (§ 266 StGB) in zwei Fällen zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe und den Kämmerer dieser Gemeinde wegen Untreue in fünf Fällen (er hatte in drei Fällen private Aufwendungen über den Gemeindehaushalt abgerechnet und sich dadurch persönlich bereichert) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Um dem Gemeinderat die Höhe der unter Überschreitung ihrer satzungsmäßigen Kompetenzen aufgenommenen Kredite zu verschleiern, verbuchten die Angeklagten im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das darauf folgende. Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. Dem Gemeinderat präsentierten die Angeklagten auf diese Weise einen "ordentlichen Haushalt".

Für Investitionen seien Kreditaufnahmen "nicht mehr geplant" (Haushalt 2007) bzw. "nicht vorgesehen" (Haushalt 2008). Im Vertrauen auf diese Angaben beschloss der Marktgemeinderat Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (u. a. den Bau einer Turnhalle). Um die dadurch bedingten Finanzierungslücken zu decken, nahmen die Angeklagten unter Überschreitung ihrer Kompetenzen im Juli 2007 und im März 2008 für die Marktgemeinde weitere Kassenkredite (Art. 73 BayGO) in Höhe von jeweils 2 Mio. Euro auf. Die Mittel aus den Krediten wurden sämtlich für Aufgaben der Gemeinde verwendet.

Das Landgericht hat die beiden Fälle der Kreditaufnahme jeweils als Untreue (§ 266 StGB) gewertet. Der Marktgemeinde sei durch die pflichtwidrige Kreditaufnahme ein Schaden in Höhe der Zinsverpflichtung gegenüber der Bank (rund 88.000 € und 92.000 €) entstanden. Dass die Investitionen wegen besonderer Dringlichkeit hätten durchgeführt werden müssen sei nicht feststellbar, ebenso wenig, dass der Gemeinderat in Kenntnis der tatsächlichen Finanzlage die Investitionen mit Sicherheit beschlossen hätte.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wurde, als unbegründet verworfen. Insbesondere kommt es für die Frage, ob durch den pflichtwidrigen Einsatz von Haushaltsmitteln ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist, nicht auf das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres an. Mittelbare Vorteile aus der zweckgemäßen Verwendung der Kreditmittel stellen keinen Vermögenswert dar, der den bereits eingetreten Nachteil durch die Zinsverpflichtung ausgleichen könnte.

Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 592/10
Landgericht München II – Urteil vom 16. Juni 2010 – W5 KLs 65 Js 38937/08

§ 266 StGB - Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) …
Art. 73 BayGO – Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und für den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge nicht übersteigen.
(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.05.11: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

  • Grenzen des Auskunftsanspruchs

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

  • Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22 entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die -wird sie dem Finanzamt (FA) nachträglich bekannt- zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen